Rahmenvereinbarung für eine Next Generation Endpoint Protection Lösung Referenznummer der Bekanntmachung: 2022-01
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53127
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ukbonn.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung für eine Next Generation Endpoint Protection Lösung
Der Auftraggeber plant eine existierende Endpoint Protection Lösung gegen eine Next Generation Endpoint Protection Lösung zu ersetzen, die KI-gestützt auch bisher unbekannte Bedrohungen erkennt. Da die Lösung auf verschiedenen Plattformen und Betriebssystemen eingesetzt werden soll, die teilweise zeitkritische Anwendungen beinhalten, soll die Detektion möglichst ressourcenschonend stattfinden und die Ausführung von Programmen nur unwesentlich verzögern. Sandbox-basierte Lösungen sind daher nicht geeignet. Darüber hinaus ist der Auftraggeber als KRITIS-Betreiber im Gesundheitswesen dazu angehalten möglichst einfache Systemarchitekturen zu verwenden. Daher sollen auch keine zentralen Analyse-Server egal ob on Premise oder in der Cloud zum Einsatz kommen.
Aufgrund begrenzter Personalressourcen beim Auftraggeber soll die Managementkonsole als Managed Service auf einem Server in der EU durch den Bieter betrieben werden. Ferner muss ein möglichst hoher Automatisierungsgrad in der Clientverwaltung möglich sein. Beauftragt wird eine Enterprise- bzw. Campuslizenz für 10.000 Clients für 3 Jahre inklusive Support und Betrieb der Managementkonsole als Managed Service.
Universitätsklinikum Bonn AöR Venusberg-Campus 1 53127 Bonn Einzelabrufe aus der Vereinbarung erfolgen jeweils vom Zentraleinkauf der einzelnen Kliniken.
Beteiligte Universitätsklinika:
UK Essen, UK Aachen und UK Münster
Der Auftraggeber plant eine existierende Endpoint Protection Lösung gegen eine Next Generation Endpoint Protection Lösung zu ersetzen, die KI-gestützt auch bisher unbekannte Bedrohungen erkennt. Da die Lösung auf verschiedenen Plattformen und Betriebssystemen eingesetzt werden soll, die teilweise zeitkritische Anwendungen beinhalten, soll die Detektion möglichst ressourcenschonend stattfinden und die Ausführung von Programmen nur unwesentlich verzögern. Sandbox-basierte Lösungen sind daher nicht geeignet. Darüber hinaus ist der Auftraggeber als KRITIS-Betreiber im Gesundheitswesen dazu angehalten möglichst einfache Systemarchitekturen zu verwenden. Daher sollen auch keine zentralen Analyse-Server egal ob on Premise oder in der Cloud zum Einsatz kommen.
Aufgrund begrenzter Personalressourcen beim Auftraggeber soll die Managementkonsole als Managed Service auf einem Server in der EU durch den Bieter betrieben werden. Ferner muss ein möglichst hoher Automatisierungsgrad in der Clientverwaltung möglich sein. Beauftragt wird eine Enterprise- bzw. Campuslizenz für 10.000 Clients für 3 Jahre inklusive Support und Betrieb der Managementkonsole als Managed Service.
Ohne Abnahmeverpflichtung:
UK Essen (9.000 Clients)
UK Aachen (7.500 Clients)
UK Münster (10.000 Clients)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Campus Lizenz Endpoint Protection
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 40547
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://geschaeftskunden.telekom.de/
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPNY5YDF65
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50606
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bezreg-koeln.de
Gemäß §160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist u. a. unzulässig, wenn der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkennt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb von 10 Kalendertagen gerügt hat
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(§160 Abs. 3 Nr. 1 GWB). Auch ist gemäß §160 Abs. 3 Nr. 4 GWB der Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Weitere Ausschlussfristen ergeben sich aus §160 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB