Regiobus-Linie 400 Pfullendorf - Ostrach - Bad Saulgau
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Nationale Identifikationsnummer: DE 146812883
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Sigmaringen
NUTS-Code: DE149 Sigmaringen
Postleitzahl: 72488
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.landkreis-sigmaringen.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70563
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.kanzlei-zuck.de
Adresse des Beschafferprofils: https://www.kanzlei-zuck.de/anforderungen-und-standards
Abschnitt II: Gegenstand
Regiobus-Linie 400 Pfullendorf - Ostrach - Bad Saulgau
Linie Pfullendorf - Ostrach - Bad Saulgau
Betrieb der Regiobus-Linie 400 gemäß dem Fahrplan, der hier heruntergeladen werden kann:
https://www.kanzlei-zuck.de/anforderungen-und-standards
und den Anforderungen des aktuellen Nahverkehrsplans des Landkreises Sigmaringen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Bedingungen des Förderprogramms "Regiobuslinien" des Ministeriums für Verkehr nebst Anlage 1 sind einzuhalten.
Zur Anwendung gelangt der Gemeinschaftstarif des naldo. Der Abschluss eines Zusammenarbeitsvertrags mit der naldo GmbH, die Beteiligung als Gesellschafter an ihr, die anteilige Tragung ihrer ungedeckten Kosten, und die Teilnahme an dem Einnahmezuscheidungs- und Einahmeaufteilungsverfahren sind erforderlich.
Der Fahrplan steht hier zum Download zur Verfügung: https://www.kanzlei-zuck.de/anforderungen-und-standards
Die Direktvergabe erfolgt an den Inhaber der Linienverkehrsgenehmigung:
Fa. DB Regio Alb-Bodensee GmbH, Karlstr. 31-33, 89073 Ulm
Stelle für die Einlegung von Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren:
Vergabekammer Baden-Württemberg im Regierungspräsidium Karlsruhe
Durlacher Allee 100
76137 Karlsruhe
Telefon [gelöscht]
Telefax [gelöscht]
E-Mail [gelöscht]
Internet http://www.rp-karlsruhe.de/servlet/PB/menu/1159131/index.html
Die Fristen für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ergeben sich aus den §§ 135 und 160 GWB,
welche auch bei Vergaben nach Art. 5 Abs. 2 bis 5 der VO (EG) Nr. 1370/2007 anwendbar sind (vgl. § 8 Abs. 7
Satz 1 PBefG).
Gemäß § 12 Abs. 6 PBefG ist der Antrag auf Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr
mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der
Vorabbekanntmachung zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger
verspätete Anträge zulassen. Das Einvernehmen des Aufgabenträgers nach Satz 2 gilt als erteilt, wenn der von
dem Aufgabenträger beauftragte Verkehr den im Rahmen der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungen
nach § 8a Abs. 2 Sätze 3 bis 5 PBefG nicht entspricht.