Phase I der Einführung von SAP S4/HANA als ERP-System
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA2 Köln
Postleitzahl: 51149
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bwbm.de
Adresse des Beschafferprofils: https://vergabe.bwbm.de
Abschnitt II: Gegenstand
Phase I der Einführung von SAP S4/HANA als ERP-System
Phase I der Einführung von SAP S4/HANA als ERP-System
Köln
Phase I der Einführung von SAP S4/HANA als ERP-System
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
- Die Fristen eines nichtoffenen Verfahren und des Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Auftragsbekanntmachung sind mit der krisenbedingten Dringlichkeit nicht vereinbar
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber/den Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Die Vergabe zur Phase I der Einführung von SAP S/4 HANA als ERP-System mit weiteren Zusatzmodulen erfolgt an die SAP Deutschland SE & Co. KG (SAP) im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb. Die Wahl dieser Verfahrensart ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) und c) VSVgV gerechtfertigt.
Auftragsgegenstand sind alle Leistungen zur Einführung von SAP S/4 HANA als ERP bei der BwBM, die auf die Phase I entfallen. Die Leistungen sind auf die schnellstmögliche Einführung des Kernbereichs des ERP-Systems beschränkt. Phase I soll aufgrund des dringenden Handlungsbedarfs so bald wie möglich begonnen und spätestens bis Ende Q1 2023 abgeschlossen sein.
Die Leistungen der sich daran anschließenden Phase II sollen auf Basis von Rahmenvereinbarungen zwischen Bund und SAP abgerufen werden. Die BwBM wird in den Kreis der Abruf- und/oder Bezugsberechtigten aufgenommen werden. Die derzeit auf Ebene des Bundes laufenden Verhandlungen werden voraussichtlich bis Januar 2023 abgeschlossen sein.
Die produktbezogene Vorgabe von SAP-Produkten hält sich innerhalb der vergaberechtlichen Grenzen zum Leistungsbestimmungsrecht der BwBM. Insbesondere verfügt nur das ERP-System von SAP über den benötigten Funktionsumfang. Zudem ist es ein Kernanliegen die IT-Systeme der BwBM strategisch auf die IT-Systeme des Bundes und der Bw auszurichten, um Schnittstellenrisiken zu minimieren und den Sicherheitsanforderungen ihrer Kunden zu genügen. Die Leistungsbeschreibung der BwBM sieht umfangreiche Koppelungen des Systems des Bundes und der BwBM vor, der Bund hat den Einsatz von Schnittstellen unterschiedlicher ERP-Systeme aus Sicherheitsgründen jedoch untersagt. Technisch ist die geforderte Anbindung somit nur mit einem mit dem System des Bundes vergleichbaren System zu erreichen. Dieser setzt beim relevanten System auf SAP (SASPF).
SAP verfügt über ein technisches und rechtliches Alleinstellungsmerkmal, weil die gleichzeitige Aktivierung der von der BwBM benötigten Module Retail/Fashion und Defense&Security bisher noch nie erfolgte und insofern Herstellerwissen notwendig ist. SAP behält sich vor, diese Aktivierung ausschließlich selbst und auf eigenen Systemen durchzuführen.
Unabhängig davon, besteht aufgrund des Eintritts einer „Krise“ iSd § 4 Abs. 1 VSVgV durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und aufgrund der maroden IT-Infrastruktur der BwBM ein zwingender, dringlicher Beschaffungsbedarf.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Phase I der Einführung von SAP S4/HANA als ERP-System
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Walldorf
NUTS-Code: DE128 Rhein-Neckar-Kreis
Postleitzahl: 69190
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]0
§ 135 GWB Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1.
gegen § 134 verstoßen hat oder
2.
den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1.
der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2.
der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3.
der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.