Absicht zum Vertragsabschluss über die Versorgung mit Inkontinenzhilfen für vollstationäre Pflegeeinrichtungen und Behinderteneinrichtungen
Vorinformation
Diese Bekanntmachung ist ein Aufruf zum Wettbewerb
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Essen
NUTS-Code: DEA Nordrhein-Westfalen
Postleitzahl: 45149
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bkk-lv-nordwest.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Absicht zum Vertragsabschluss über die Versorgung mit Inkontinenzhilfen für vollstationäre Pflegeeinrichtungen und Behinderteneinrichtungen
Der BKK-LV NORDWEST beabsichtigt einen Vertrag über Hilfsmittellieferungen, hier: Inkontinenzhilfen (saugende Inkontinenzvorlagen), Fixierhosen für Inkontinenzvorlagen, Saugende Inkontinenzhosen aus der PG 15 nach § 127 Abs.1 SGB V zu schließen, der keinen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Versorgungen begründet. Damit verbundene Dienstleistungen sind z.B. Anpassung, Einweisung, Beratung, Hausbesuche.
Bezüglich der Beschaffenheit der Produkte und Dienstleistungen wird auf die Produktartbeschreibungen und Anforderungen des Hilfsmittelverzeichnisses verwiesen gemäß § 139 SGB V (https://hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de/home). Es handelt sich um einen Vertrag, der keinen Anspruch auf die Durchführung einer bestimmten Anzahl von Versorgungen bzw. bestimmte Absatzmenge begründet.
Leistungserbringer können sich bis zum 10.07.2022 bei der Kontaktstelle melden und erhalten nach Fristablauf auf elektronischem Weg unaufgefordert weitere Unterlagen. Es handelt sich nicht um eine Ausschlussfrist. Nach Abschluss kann je nach Vertragstyp Leistungserbringer, deren Verbände oder sonstigen Zusammenschlüsse dem Vertrag während der gesamten Laufzeit gem. § 127 Abs.2 SGB V beitreten.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Der Leistungserbringer muss die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel gemäß § 126 Abs.1 Satz 2 SGB V erfüllen. Auf die Notwendigkeit einer Präqualifizierung wird an dieser Stelle bereits hingewiesen. Die Eignungskriterien gemäß der Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 126 Abs.1 Satz 3 SGB V für die Versorgungsbereiche der PG 15a10 sind unter https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/hilfsmittel/praequalifizierung/eignungskriterien/eignungskriterien.jsp öffentlich einsehbar.
Der Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 126 Abs.1 Satz 2 SGB V ist durch Vorlage eines Zertifikats einer geeigneten, unabhängigen Stelle (Präqualifizierungsstelle) zu führen (vgl. § 126 Abs.1a Satz 2 SGB V).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
MIt dieser Vorabinformation wird eine Vertragsabsicht gemäß § 127 Abs.1 Satz 5 SGB V bekannt gemacht. Es handelt sich bei dem vorgesehenen Vertrag nicht um einen öffentlichen Vertrag im Sinne von § 103 Abs.1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), da keinem Wirtschaftsteilnehmer ein exklusiver Status eingeräumt wird. Der 4.Teil des GWB sowie die Vergabeverordnung finden keine Anwendung. Es handelt sich auch nicht um einen Aufruf zum Wettbewerb im Sinne des Vergaberechts (siehe Kopfzeile der Vorabinformation). Ein Vertragsbeitritt ist (je nach Vertragstyp) ebenfalls nach Vertragsabschluss jederzeit möglich, soweit noch keine Vertragseinbeziehung über die gleiche Leistung besteht. Für die Bekanntmachung wird das DE Standardformular 1 - Vorinformation genutzt, weil für die zu Grunde liegende Bekanntmachung kein Standardformular der EU zur Verfügung steht. Hiermit ist keine freiwillige Unterwerfung unter die Vorgaben des Vergaberechts verbunden. Eine weitere Bekanntmachung der Vertragsabsicht auf einem anderen Standardformular erfolgt nicht. Das Verfahren unterliegt nicht der Nachprüfung durch die Vergabekammern nach § 155ff GWB. Eine Begrenzung des Kreises von geeigneten Wirtschaftsteilnehmern, mit denen der Vertrag geschlossen wird, erfolgt nicht. Die Auftragsmenge für jeden Leistungserbringer kann nicht bestimmt werden, da sie sich auf eine unbestimmte Zahl an potenziellen Leistungsanbietern verteilt. Bei dem unter Ziffer IV.1.1) genannten Verhandlungsverfahren handelt es sich nicht um ein Verhandlungsverfahren im Sinne des § 119 Abs. 5 GWB, da keine Auswahl der Verhandlungspartner stattfindet. Die Vertragsverhandlungen basieren nicht ausschließlich auf den zur Verfügung gestellten Vertragsunterlagen. Es sind auch Versorgungskonzepte der Leistungserbringer möglich.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
Postleitzahl: 40219
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 2118555
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.mags.nrw/