Teilerneuerung Zutrittskontrollsystem
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 51103
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 2212290
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://koeln.polizei.nrw/
Abschnitt II: Gegenstand
Teilerneuerung Zutrittskontrollsystem
Teilerneuerung des bestehenden Zutrittskontrollsystems; siehe Abschnitt II.2.4
In den Liegenschaften des Polizeipräsidiums Köln ist ein Zutrittskontrollsystem der Firma Siemens AG in Betrieb. Es ist nun eine Teilerneuerung des bestehenden Systems durch den bisherigen Anbieter erforderlich. Ziel ist eine einheitliche und funktionssichere Zutrittskontrolle. Zu den Liefer- und Dienstleistungen gehören auch die betriebsfertige Montage und Installation sowie Wartungsleistungen des Gesamtsystems durch den Auftragnehmer.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Die Auftragsvergabe ist gem. § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb an den bisherigen Lieferanten und Hersteller Fa. Siemens AG RC-DE SI RDE WEST KAS S IS gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. c) VGV (Vergabeverordnung) wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten des Lieferanten zulässig. Das bestehende Zutrittskontrollsystem der Fa. Siemens soll teilerneuert werden. Hierzu ist die Erneuerung der Gebäudeaußenleser sowie der Leser der Asservaten- und Waffenräume vorgesehen. Ein Herstellerwechsel würde zu schwerwiegenden und nicht hinnehmbaren Kompatibilitätsproblemen führen, da die neue Technik in das bestehende Siemens System vollumfänglich integrierbar sein muss. Es läge zudem eine komplette Entwertung der vorhandenen Infrastruktur (insbesondere aller weiterhin zu nutzenden Leser, komplette Kabelinfrastruktur sowie sämtliche Kontroller) vor, da diese - aufgrund Inkompatibilität mit den Systemen alternativer Hersteller - in Gänze neu aufgebaut werden müsste. Weiterhin gibt es eine Software Schnittstelle zum Zeiterfassungssystem BIS, welche bei Produkten alternativer Hersteller neu programmiert werden müsste; ebenso müssten alle Zeiterfassungsterminals erneuert werden. Dies alles wäre mit erheblichem und unverhältnismäßigem finanziellem Mehraufwand bzw. mit gravierenden Nachteilen für das Polizeipräsidium Köln verbunden.
Die Beschaffung des Siemens Zutrittskontrollsystems über einen anderen Vertriebspartner ist nicht möglich. Die Fa. Siemens AG RC-DE SI RDE WEST KAS S IS besitzt als Urheber alle ausschließlichen Rechte an dem System, so dass die Beauftragung eines anderen Anbieters gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. c) VGV nicht möglich ist.
Daneben liegt auch der Ausnahmetatbestand gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VGV vor, da – wie oben dargestellt – vorliegend aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Die geforderten Leistungen können nur durch das Zutrittskontrollsystem der Fa. Siemens erbracht werden. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs 4 Nr. 2 lit. b), lit. c) gelten auch hier, da es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsparameter gem. § 14 Abs. 6 VGV ist.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 51063
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://new.siemens.com/
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das in Abschnitt V.2.1 (Tag der Zuschlagserteilung) angegebene Datum entspricht dem Tag der Absendung dieser Bekanntmachung und stellt nicht den Tag der beabsichtigten Zuschlagserteilung (Vertragsschluss) dar. Die Zuschlagserteilung und der Vertragsabschluss erfolgen nicht vor Ablauf von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung dieser freiwilligen Ex-Ante-Transparenzbekanntmachung (vgl. § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB).
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/index.html
Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 S. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Gemäß § 160 Abs. 3 S. 2 GWB gilt § 160 Abs. 3 S. 1 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 S. 2 GWB bleibt unberührt.
Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Ort: Köln
Land: Deutschland