Öffentlicher Dienstleistungsauftrag von Verkehrsleistungen, durch den die Linie SB 82 im Rahmen des Schnellbuskonzepts des VRR zu einer Linie X49 erweitert und verlängert wird.
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Viersen
NUTS-Code: DEA1E Viersen
Postleitzahl: 41747
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.kreis-viersen.de/
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Neuss
NUTS-Code: DEA1D Rhein-Kreis Neuss
Postleitzahl: 41460
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.rhein-kreis-neuss.de/de/
Abschnitt II: Gegenstand
Öffentlicher Dienstleistungsauftrag von Verkehrsleistungen, durch den die Linie SB 82 im Rahmen des Schnellbuskonzepts des VRR zu einer Linie X49 erweitert und verlängert wird.
Kreis Viersen und Rhein-Kreis-Neuss
Die in Abschnitt I.1) genannten Aufgabeträger beabsichtigen die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDA) nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Nr. 2 VGV an die Betreiberin der bestehenden Linie SB 82, Busverkehr Rheinland GmbH, Graf-Adolf-Straße 67 - 69, 40210 Düsseldorf.
Der ÖDA soll die Versorgung der Allgemeinheit mit öffentlichen Personenverkehrsdiensten bewirken. Gegenstand des ÖDA ist die Linie X49 gemäß dem Schnellbuskonzept des VRR und der jeweils geltenden Nahverkehrspläne (https://www.kreis-viersen.de/sites/default/files/dokumente/vkv_nahverkehrsplan_kreis_viersen.pdf und https://www.rhein-kreis-neuss.de/fileadmin/user_upload/redaktionsgruppen/planungsamt/formulare-publikationen/nahverkehrsplan-2018.pdf). Das umfasst Verkehrsdienste des ÖPNV i.S.v. § 8 PBefG und § 1 ÖPNVG unabhängig von der personenbeförderungsrechtlichen Verkehrs- bzw. Bedienform.
Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse, geänderte Nahverkehrsplanungen oder andere veränderte Umstände anzupassen ist. Die Änderungsoptionen beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste. Sie können z.B. Tarif- und Qualitätsstandards und sonstige Anforderungen (z.B. Betriebszeiten, Takte, Anschlussbeziehungen, Betriebsmittel, Verkehrsmenge, Bedienform, neue Verkehre) betreffen.
Bestandteil des Schnellbuskonzeptes des VRR ist die Linie „X49“ (Kempen – Vorst – Anrath – Willich – Meerbusch-Osterath – Haus Meer). Diese Linie soll damit auf den Gebieten der Aufgabenträger Kreis Viersen und Rhein-Kreis Neuss verkehren. Bei der Linie X 49 handelt es sich um eine Verlängerung und Leistungsausweitung der bestehenden Linie SB 82 (Tönisvorst Lindenallee – Meerbusch, Haus Meer) auf den vorgegebenen Standard des X-Bus-Konzeptes des VRR. In diesem Rahmen findet auch das neue Produkt X-Bus des VRR auf diese Linie Anwendung, so dass die bestehenden Betriebsleistungen der SB 82 vollständig in der neuen Linien X 49 aufgehen. Derzeitige Betreiberin der o. g. Linien ist die BVR Busverkehr Rheinland GmbH.
Die zu Betriebsbeginn vorgesehenen Dienste sowie Anforderungen sind in den ergänzenden Dokumenten (https://www.kreis-viersen.de/sites/default/files/dokumente/vkv_X49_Leistungsbeschreibung.pdf und https://www.kreis-viersen.de/sites/default/files/dokumente/vkv_Fahrplan_X49.pdf und https://www.kreis-viersen.de/sites/default/files/dokumente/vkv_Liniennetzplan_X49.pdf) beschrieben.
Der Betreiber wird mit der Verwaltung und Erbringung der vom ÖDA umfassten Verkehrsdienste betraut werden.
Zu den Verpflichtungen werden neben der Durchführung der Verkehrsdienste einschließlich des Vertriebs und der Kundenbetreuung unter Anwendung des VRR-Tarifs auch die Vorhaltung der Betriebsmittel gehören.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der in Abschnitt II.2.4) bezeichnete öffentliche Dienstleistungsauftrag fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 und wird daher gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren vergeben. Es handelt sich um eine Direktvergabe an den Inhaber eines ausschließlichen Rechts gemäß Art. 31 Nr. 1 lit b) der Richtlinie 2004/18/EG (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV). Die Einordnung in Abschnitt IV 1) als „Direktvergabe eines kleinen Auftrags“ wurde gewählt, weil das vorgegebene Bekanntmachungsmuster keine Eingabeoptionen für Tatbestände außerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 5 VO (EG) 1370/2007 enthält.
Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr sind spätestens 3 Monate nach dieser Vorabbekanntmachung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde zu stellen (§ 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG); zuständige Genehmigungsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 25, Am Bonneshof 35, 40474 Düsseldorf.