GCC - 420-02 - Dämmung Referenznummer der Bekanntmachung: 420-02 - Dämmung
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: 2350000
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Calw
NUTS-Code: DE12A Calw
Postleitzahl: 75365
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kreis-calw.de
Adresse des Beschafferprofils: www.vergabe24.de
Abschnitt II: Gegenstand
GCC - 420-02 - Dämmung
GCC - 420-02 - Dämmung
Calw
ca. 17.100 m Dämmung aus alukaschierter Steinwolle für Rohrleitungsgewerke ca. 15.700 m Dämmung aus synthetischen Vinylkautschuk für Rohrleitungsgewerke ca. 1.100 St. F90 Brandschutzdurchführungen aus alukaschierter Steinwolle für Rohrleitungsgewerke ca. 1.350 St. F30/F90 Brandschutzdurchführungen aus synthetischen Vinylkautschuk für Rohrleitungsgewerke ca. 8.000 m² Dämmung aus alukaschierter Steinwolle für luftführende Rechteckkanäle ca. 1.050 m² Dämmung aus synthetischen Vinylkautschuk für luftführende Rechteckkanäle ca. 1.500 m Dämmung aus alukaschierter Steinwolle für luftführende Wickelfalzrohre ca. 25 m² F90 Brandschutzverkleidung für luftführende Rechteckkanäle ca. 2.000 St. zu verschließende Boden-, Decken- und Wandöffnungen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
GCC - 420-02 - Dämmung
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Worms
NUTS-Code: DEB3B Alzey-Worms
Postleitzahl: 67547
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Karlsruhe
Land: Deutschland
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.