Röntgendiffraktometer Referenznummer der Bekanntmachung: 245-0717
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Postleitzahl: 76131
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.kit.edu
Abschnitt II: Gegenstand
Röntgendiffraktometer
Röntgendiffraktometer
Karlsruher Institut für Technologie Englerstraße 11, Geb. 11.40 76131 Karlsruhe Karlsruher Institut für Technologie
Engelbert-Arnold-Str. 4
76131 Karlsruhe
Campus Süd
Gebäude 10.91
Raum -103
Beschaffung eines mobilen Röntgendiffraktometers
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y03RPG6
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Genaue Informationen über die Fristen für die Einlegung von Rechtsmitteln
Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens kann bei der in Abschnitt VI.4.1) genannten Vergabekammer gestellt werden. Das Verfahren vor der Vergabekammer ist in den §§ 155 ff. des GWB geregelt. Nach § 160 GWB gilt: (1) Die Vergabekammer leitet das Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsberechtigt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung seiner Rechte nach § 97 Abs. 6 wegen der Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Es ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch den behaupteten Verstoß gegen die Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den behaupteten Vergaberechtsverstoß vor Einreichung des Nachprüfungsantrags erkannt und nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber gerügt hat; der Ablauf der Frist des § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,
2. aus der Bekanntmachung ersichtliche Vergaberechtsverstöße nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist für die Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die nur aus den Ausschreibungsunterlagen ersichtlich sind, dem öffentlichen Auftraggeber nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Bewerbungen oder Angebote mitgeteilt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des öffentlichen Auftraggebers verstrichen sind, dass er einer Rüge nicht abhelfen will.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Gemäß § 161 GWB gilt Folgendes: (1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er muss einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsberechtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen. (2) Die Begründung muss den Namen des Antragsgegners, eine Beschreibung des behaupteten Rechtsverstoßes unter Darlegung des Sachverhalts und Benennung der zur Verfügung stehenden Beweismittel sowie die Angabe enthalten, dass sich die Beschwerde gegen den Auftraggeber richtet; sie muss, soweit bekannt, die weiteren Beteiligten benennen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland