KKR - Strategische Partnerschaft Klärschlamm Referenznummer der Bekanntmachung: 1887/21
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düren
NUTS-Code: DEA26 Düren
Postleitzahl: 52353
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://wver.de/
Abschnitt II: Gegenstand
KKR - Strategische Partnerschaft Klärschlamm
Gegenstand des Vergabeverfahrens ist eine strategische Partnerschaft, die den gemeinsamen Betrieb einer in wesentlichen Teilen neu zu errichtenden Klärschlammverbrennungsanlage (KVA) auf einem von dem strategischen Partner (SP) zu stellenden Grundstück zur Entsorgung der bei den Gesellschaftern der KKR GmbH (KKR) anfallenden Klärschlämme beinhaltet.
Der Haupterfüllungsort bestimmt sich nach der Lage des Grundstücks, auf dem die KVA errichtet wird. Da das Grundstück erst in diesem Verfahren gefunden werden soll, kann der Haupterfüllungsort nicht angegeben werden.
Hauptgegenstand des Vergabeverfahrens sind die Dienstleistungen zur Entsorgung der bei den Gesellschaftern der KKR anfallenden Klärschlämme im Rahmen einer strategischen Partnerschaft. Für die Sicherstellung der Entsorgung dieser Klärschlämme sucht die KKR einen Strategischen Partner, der über ein geeignetes Grundstück für die Errichtung einer KVA verfügt, um dort eine vollständige, alle Komponenten umfassende, funktionsfähige, zukunftsfähige und einen sicheren und wartungsfreundlichen Betrieb gewährleistende Gesamtanlage neu zu errichten und anschließend zu betreiben. Für die gemeinsame Nutzung der KVA gründen SP und KKR ein gemeinsames Unternehmen (Tochterunternehmen oder TU) in der Rechtsform einer GmbH, an der SP und KKR als Gesellschafter beteiligt sind. Die Beteiligung des SP erfolgt in einer Bandbreite von 50,0 % bis 74,9 % und der KKR von 50,0 % bis 25,1 %. Die KKR behält sich vor, die Beteiligungshöhe des SP mit der Aufforderung zur Abgabe finaler Angebote (oder früher) einheitlich festzulegen.
Die Leistungsbeschreibung gibt vor, dass der SP die KVA im Auftrag und in Abstimmung mit dem TU auf dem Grundstück plant und errichtet. Hierfür wird der in den Vergabeunterlagen enthaltene Generalübernehmervertrag zwischen SP und TU abgeschlossen.
Der SP muss im Rahmen des Generalübernehmervertrags eine KVA errichten, die den Anforderungen dieser Leistungsbeschreibung und den von ihm in seinem finalen Angebot geleisteten Konkretisierungen zur Leistungsbeschreibung entspricht. Die zu errichtende und zu betreibende KVA muss mindestens 37.000 MgTR Klärschlamm jährlich entsorgen können und darf maximal 45.000 MgTR Klärschlamm jährlich entsorgen.
Das TU wird SP und KKR mit spezifisch zugeordneten Aufgaben der Betriebsführung beauftragen.
Nicht Gegenstand des Auftrages ist die ab 01.01.2029 gemäß Abfallklärschlammverordnung verpflichtend durchzuführende Phosphorrückgewinnung. Die KKR nimmt die in der KVA anfallende Asche aus der Klärschlammverbrennung vom TU anteilig der von ihr gelieferten Mengen Klärschlamm zurück und wird diese entsprechend den Vorgaben der Abfallklärschlammverordnung entsorgen. Soweit der SP das TU ebenfalls mit eigenen Mengen beliefert, trifft ihn diese Pflicht anteilig für seine Mengen.
Der Transport der Klärschlämme von den Anfallorten zur KVA ist ebenso nicht Teil des Auftragsgegenstands.
Der Entsorgungsvertrag (zwischen KKR und TU) läuft mind. bis zum 31.12.2058. In der rechtlichen Konzeption ist er unbefristet. Er kann alle fünf Jahre zum 31.12. ordentlich gekündigt werden, erstmals zum 31.12.2058, anschließend zum 31.12.2063, anschließend zum 31.12.2068, usw.
Die weiteren in den Vergabeunterlagen enthaltenen Verträge (Gesellschaftervereinbarung zwischen KKR und SP, Betriebsführungsvertrag zwischen TU, SP und KKR) werden ebenso auf unbefristete Zeit geschlossen und sind nach der gleichen zeitlichen Vorgabe kündbar wie der Entsorgungsvertrag.
Der Generalübernehmervertrag kann vom SP nur aus wichtigem Grund gekündigt werden (vgl. § 20 des Generalübernehmervertrags).
Verbleiben nach Anwendung evtl. geltender Ausschlussgründe mehr Bewerber, als aufgefordert werden sollen, trifft der Auftraggeber eine Auswahl von mindestens 3 und höchstens 5 aufzufordernden Bewerbern auf Grundlage der "Matrix der Auswahlkriterien zum Teilnahmewettbewerb". Die objektiven Kriterien zur Auswahl der Bewerber sind die folgenden:
1.) Referenz(en) über die Betriebsführung einer Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage (Gewichtung 30 %)
In der Auswahlentscheidung werden ausschließlich Referenzen berücksichtigt, die den diesbezüglich in Abschnitt III.1.) genannten Anforderungen an die allgemeine Vergleichbarkeit entsprechen.
Es werden die folgenden Punkte vergeben:
10 Punkte, falls der Bewerber durch die genannte(n) Referenz(en) die Betriebsführung einer Klärschlammverbrennungsanlage nachweist;
5 Punkte, falls der Bewerber durch die genannte(n) Referenz(en) die Betriebsführung einer Verbrennungsanlage nachweist, in der Klärschlamm mitverbrannt wurde;
ansonsten 0 Punkte.
Sofern mehrere Referenzen angegeben werden, die die Anforderungen an die allgemeine Vergleichbarkeit erfüllen, ist die bestbewertete Referenz für die Wertung maßgeblich.
2.) Referenz(en) über Planung und Bau (Gewichtung 20 %)
In der Auswahlentscheidung werden ausschließlich Referenzen berücksichtigt, die den diesbezüglich in Abschnitt III.1.) genannten Anforderungen an die allgemeine Vergleichbarkeit entsprechen.
Es werden die folgenden Punkte vergeben:
10 Punkte, wenn 3 oder mehr Referenzen eingereicht werden.
5 Punkte, wenn 2 Referenzen eingereicht werden.
0 Punkte, wenn 1 Referenz eingereicht wird.
3.) Beleg über die technische Ausstattung des Unternehmens für die Ausführung des Auftrags: Genehmigungslage betreffend das Grundstück für die Klärschlammverbrennungsanlage
im Hinblick auf die KVA (Gewichtung 30 %)
Für die Bewertung ist ausschließlich das bzw. die Grundstück/e relevant, das bzw. die später als Standort der KVA dienen soll/en. Sofern ein Bewerber sich mit mehreren Grundstücken bewirbt, die alternativ für den Standort der KVA in Betracht kommen, geht lediglich das bestbewertete Grundstück in die Auswahlbewertung ein.
Es gelten die in Abschnitt III.1.) genannten Mindestanforderungen an das Grundstück bzw. die Grundstücke.
Die Punkte werden wie folgt vergeben:
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung einer Klärschlammverbrennungsanlage liegt bereits vollziehbar vor: 10 Punkte
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung einer Klärschlammverbrennungsanlage ist beantragt: 5 Punkte
Die Errichtung einer Klärschlammverbrennungsanlage ist planungsrechtlich zulässig. Es ist möglich, dass die KVA auf dem Grundstück immissionsschutzrechtlich zulässig ist.: 0 Punkte
4.) Beleg über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (Gewichtung insg. 20 %)
4.1) durchschnittlicher Jahresgesamtumsatz in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren (Gewichtung 5 %)
Die Punktevergabe erfolgt wie folgt:
Jahresumsatz größer oder gleich 100,0 Mio. Euro: 10 Punkte
Jahresumsatz kleiner oder gleich 5,0 Mio. Euro: 0 Punkte
dazwischen erfolgt eine lineare Interpolation
4.2) durchschnittliche operative Umsatzrendite in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren (Gewichtung 5 %)
Die Punktevergabe erfolgt wie folgt:
Umsatzrendite 8,0 % oder höher: 10 Punkte
Umsatzrendite 1,0 % oder geringer: 0 Punkte
dazwischen erfolgt eine lineare Interpolation
4.3) aktuelles Rating einer im Eurosystem zugelassenen externen Ratingagentur oder durch das Rating im Rahmen einer Bonitätsanalyse der Deutschen Bundesbank für das Jahr 2021 oder, falls noch nicht vorhanden, für das Jahr 2020 (Gewichtung 10 %)
Es gelten die in Abschnitt III.1.) diesbezüglich genannten Mindestanforderungen.
Die Punktevergabe erfolgt wie folgt:
Rating 1: 10 Punkte
Rating 4-: 1 Punkt
dazwischen erfolgt eine lineare Interpolation.
Es gelten die Ratingstufen nach Bonitätseinstufungen der Deutschen Bundesbank; andere Ratingstufen werden entsprechend der Zuordnungstabelle der Bonitätsanalyse der Deutschen Bundesbank (das Dokument wird mit den Vergabeunterlagen zur Verfügung gestellt) sowie der Zuordnungstabelle in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 der Kommission vom 7. Oktober 2016 (frei abrufbar im Internet verfügbar) zugeordnet. Um einen Gleichklang zu den dort genannten Ratingstufen herzustellen, wird bei Erfüllung der genannten Mindestanforderung (Rating: 4-) 1 Punkt vergeben.
Gesamtpunktberechnung:
Der für jedes bewertete Unterkriterium ermittelte Basispunktwert wird jeweils mit dem Prozentsatz (Dezimalzahl) der Gewichtung dieses Unterkriteriums sowie mit dem Faktor 10 multipliziert, woraus sich ein gewichteter Punktwert für jedes bewertete Unterkriterium ergibt. Die Summe der gewichteten Punktwerte aller bewerteten Unterkriterien ergibt den Gesamtpunktwert. Dieser Gesamtpunktwert entscheidet über die Rangfolge der Bewerber bei der Auswahl der Bieter für das Verhandlungsverfahren. Bei Punktgleichstand mehrerer Bewerber behält sich der Auftraggeber ggf. einen Losentscheid vor.
Der Abschluss der Gesellschaftervereinbarung zwischen dem Strategischem Partner und der KKR GmbH erfolgt mit Zuschlagserteilung. Die weiteren Verträge werden nach Gründung des TU abgeschlossen.
Die unter Ziff. II. 2. 7. aufgeführten Daten für Vertragsbeginn und Vertragsende bezeichnen den Beginn und das Ende des Entsorgungsvertrags zwischen KKR und TU. Die Leistungspflichten aus Generalübernehmervertrag und Gesellschaftervereinbarung beginnen bereits davor. Insbesondere die vom SP im Rahmen des Generalübernehmervertrages zu erbringenden Leistungen (Planung und Bau der KVA) sind vor dem 01.01.2029 zu erbringen. Außerdem muss der SP vor Beginn des Entsorgungsvertrags einen mindestens 2-monatiger Probebetrieb durchführen, spätestens ab dem 01.10.2028 (vgl. insb. Generalübernehmervertrag).
Der unter II.2.6 angegebene Auftragswert entspricht der Auftragswertschätzung gem. § 3 VgV.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1.) durchschnittlicher Jahresgesamtumsatz in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren
Nachweis: Eigenerklärung
2.) durchschnittliche operative Umsatzrendite in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren
Nachweis: Eigenerklärung
3.) Eigenkapitalquote der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre
Nachweis: Eigenerklärung
4.) Nachweis eines Ratings mit mindestens "Investment Grade" durch eine im Eurosystem zugelassenen externen Ratingagentur oder durch das Rating im Rahmen einer Bonitätsanalyse der Deutschen Bundesbank für das Jahr 2021 oder, falls noch nicht vorhanden, für das Jahr 2020
Nachweis: Eigenerklärung
zu 4.):
Das Rating muss mind. die Note 4- betragen (oder vergleichbare Rankingstufe entsprechend der Zuordnungstabelle der Bonitätsanalyse der Deutschen Bundesbank sowie der Zuordnungstabelle in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 der Kommission vom 07.10.2016).
1.) Referenz(en) über die Betriebsführung einer Abfallverbrennnungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage
Nachweis: Eigenerklärung
2.) Referenz(en) über Planung und Bau
Nachweis: Eigenerklärung
3.) Verfügbarkeit eines Grundstücks, dass allen Anforderungen an die allgemeine Vergleichbarkeit entspricht.
Nachweis: Eigenerklärung und die in der Bewerbungsunterlage unter "Nachweiskatalog" aufgeführten Dokumente (siehe dort Ziff. 4: Stellungnahme zum Planungsrecht oder Auszug aus den Antragsunterlagen oder immissionsschutzrechtliche Genehmigung und Ziff 5.: Grundbuchauszug, der nicht älter als drei Monate ist und Ziff. 6: Flurkarte des Grundstücks mit Skizzierung des Standortes und der Grundfläche der KVA)
Hinweis: Mit Abgabe des finalen Angebots werden weitere Dokumente beizubringen sein (vgl. Ziff. 2.9 der Bedingungen für das Vergabeverfahren).
4.) Durchschnittliche jährliche Gesamtmenge thermisch entsorgter Klärschlamm in den Jahren 2019 bis 2021
Nachweis: Eigenerklärung
zu 1.)
Es muss mindestens eine Referenz über die Betriebsführung einer Abfallverbrennnungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage angegeben werden, die alle Anforderungen an die allgemeine Vergleichbarkeit erfüllt.
Die Anforderungen an die allgemeine Vergleichbarkeit sind die folgenden:
o Betriebsführung einer Abfallverbrennungs- (MVA, KVA, Biomassekraftwerk) oder Abfallmitverbrennungsanlage (Zementwerk mit Klärschlammmitverbrennung oder Kraftwerk mit Klärschlammmitverbrennung)
o Mindestdauer 3 Jahre
o Ende der Betriebsführung darf nicht vor dem 01.01.2017 liegen.
zu 2.)
Es muss mindestens eine Referenz über Planung und Bau angegeben werden, die alle Anforderungen an die allgemeine Vergleichbarkeit erfüllt.
Die Anforderungen an die allgemeine Vergleichbarkeit sind die folgenden:
o Planung und Bau und entsprechende Inbetriebnahme oder Planung und Modernisierung und entsprechende Inbetriebnahme oder Planung und Nachrüstung und entsprechende Inbetriebnahme einer Abfallverbrennungs- (MVA, KVA, Biomassekraftwerk) oder Abfallmitverbrennungsanlage (Zementwerk mit Klärschlammmitverbrennung oder Kraftwerk mit Klärschlammmitverbrennung) mit einer Mindestdurchsatzleistung von 100.000 Mg/a
o Inbetriebnahme darf nicht vor dem 01.01.2012 liegen.
zu 3.) Das Grundstück muss bzw. die Grundstücke müssen den Anforderungen an die allgemeine Vergleichbarkeit entsprechen. Die Anforderungen an die allgemeine Vergleichbarkeit des Grundstücks bzw. der Grundstücke sind die folgenden:
o Es muss rechtlich, insbesondere planungsrechtlich zulässig sein, eine KVA mit der Kapazität von mind. 37.000 MgTR/a auf dem Grundstück bzw. den Grundstücken zu bauen. Die immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit muss möglich sein.
o Alle in der Bewerbungsunterlage genannten Flurstücke müssen zusammenhängen, d.h. aneinander angrenzen, und die Errichtung der KVA technisch ermöglichen.
o Das Grundstück muss bzw. die Grundstücke müssen vermessen sein, damit dessen bzw. deren Übertragung oder die Bestellung eines Erbbaurechts ohne weiteres möglich ist.
o Das Grundstück muss bzw. die Grundstücke müssen entweder im Eigentum des Bewerbers oder eines Mitglieds der Bewerbergemeinschaft stehen, oder es muss die Erklärung des Eigentümers nach E.1.2 der Bewerbungsunterlage dem Teilnahmeantrag beigefügt werden, wonach der Eigentümer des benannten Grundstücks zusichert, Eigentümer zu sein und das Grundstück bzw. die Grundstücke an den Bewerber oder an eine von ihm gegründete Gesellschaft zu verkaufen oder ihm/ihr ein Erbbaurecht zur Verfügung zu stellen oder er zustimmt, dass das bestehende Erbbaurecht des Bewerbers oder eines Mitglieds der Bewerbergemeinschaft auf das TU übertragen werden kann.
zu 4.)
Die durchschnittliche jährliche Gesamtmenge thermisch entsorgter Klärschlamm in den Jahren 2019 bis 2021 muss mindestens 10.000 MgOS mechanisch entwässerten Klärschlamm betragen. Nicht ausreichend sind Referenzen über reine Maklertätigkeiten und Streckengeschäfte. Die Möglichkeit, Streckengeschäfte im Rahmen der Eignungsleihe als Referenz anzugeben, bleibt davon unberührt.
Neben den Unterlagen zum Nachweis der genannten Eignungsanforderungen sind die folgenden Unterlagen mit dem Teilnahmewettbewerb einzureichen:
- Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB
- Eigenerklärung zum Russland-Sanktionspaket
- Eigenerklärung zum KorruptionsbG NRW
Betreffend die vertraglichen Bedingungen für die Ausführung des Auftrags wird auf das umfassende Vertragswerk verwiesen, das mit den Vergabeunterlagen zur Verfügung gestellt wird.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YKRRPYA
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Ein zulässiger Nachprüfungsantrag bei der unter VI.4.1) genannten Vergabekammer kann allenfalls bis zur wirksamen Zuschlagserteilung gestellt werden. Eine wirksame Zuschlagserteilung ist erst möglich, wenn der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, in Textform informiert hat und seit der Absendung der Information 15 Kalendertage (bei Versand per Telefax oder auf elektronischem Weg: 10 Kalendertage) vergangen sind.
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit:
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergaberechtsvorschriften schon vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
- Verstöße gegen Vergaberechtsvorschriften, die aufgrund dieser Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in IV.2.2) genannten Frist gerügt werden, oder
- Verstöße gegen Vergaberechtsvorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gerügt werden.
Teilt der Auftraggeber einem Bewerber oder Bieter mit, dass er einer Rüge nicht abhelfen will, so kann der betroffene Bewerber oder Bieter wegen dieser Rüge nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang dieser Mitteilung einen zulässigen Nachprüfungsantrag stellen.