Entsorgung Mineralischer Abfälle "Neubau Betriebshof für Wasserstoffbusse in Heidelberg"
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: DE213122348
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mannheim
NUTS-Code: DE126 Mannheim, Stadtkreis
Postleitzahl: 68165
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 6214650
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.rnv-online.de
Abschnitt II: Gegenstand
Entsorgung Mineralischer Abfälle "Neubau Betriebshof für Wasserstoffbusse in Heidelberg"
Die Rhein-Neckar-Verkehr GmbH hat im Jahr 2021 den Rückbau und die Entsorgung von Bestandshallen Wieblinger Weg 92 inkl. Rodungsarbeiten ausgeschrieben.
Im Zuge des Abbruchs der Betondecke wurde im Bereich der Halle 1 / Hausmeisterwohnung
eine zusätzliche und vorher nicht bekannte Heraklith-Dämmung angetroffen. Hierdurch kam
es zu einer Vermischung des Betonschutts. Da dieser Bauschutt händisch nicht getrennt werden
kann muss das Haufwerk als Heraklith-Bauschuttgemisch entsorgt werden. Im Zuge der
zu führenden Deklarationsanalysen wurden weiterhin Schwarzanstriche an den Betonplatten
festgestellt und es erfolgte die Einstufung in Z2.
Im Zuge des Abbruchs der Betondecke wurde im Bereich der Halle 1 / Hausmeisterwohnung
eine zusätzliche und vorher nicht bekannte Heraklith-Dämmung angetroffen. Hierdurch kam
es zu einer Vermischung des Betonschutts. Da dieser Bauschutt händisch nicht getrennt werden
kann muss das Haufwerk als Heraklith-Bauschuttgemisch entsorgt werden. Im Zuge der
zu führenden Deklarationsanalysen wurden weiterhin Schwarzanstriche an den Betonplatten
festgestellt und es erfolgte die Einstufung in Z2.
Die genannten Sachverhalte führen zu einer geänderten Leistung und es müssen Zulagepositionen
zu der bereits vergebenen Position des Haupt-LVs - Pos. 1.3.5 beauftragt werden.
Da sich die Arbeiten von den ausgeschriebenen Arbeiten technisch nicht trennen lassen muss
die Weiterverarbeitung und Entsorgung durch das bereits beauftragte Unternehmen erfolgen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die Rhein-Neckar-Verkehr GmbH (rnv) beabsichtigt die Erweiterung des bestehenden Auftrags um zusätzliche Entsorgungsleistungen.
Im Zuge der Baufeldfreimachung, bei der der Rückbau und die Entsorgung der Bestandsgebäude bereits vergeben wurden, ergeben sich geänderte Leistungen. Die rnv
möchte diese mit dem sich vor Ort befindlichen Bauunternehmer umsetzen.
Im Zuge des Abbruchs der Betondecke wurde im Bereich der Halle 1 / Hausmeisterwohnung eine zusätzliche und vorher nicht bekannte Heraklith-Dämmung angetroffen. Hierdurch kam
es zu einer Vermischung des Betonschutts. Da dieser Bauschutt händisch nicht getrennt werden kann muss das Haufwerk als Heraklith-Bauschuttgemisch entsorgt werden. Im Zuge der
zu führenden Deklarationsanalysen wurden weiterhin Schwarzanstriche an den Betonplatten festgestellt und es erfolgte die Einstufung in Z2.
Die genannten Sachverhalte führen zu einer geänderten Leistung und es müssen Zulagepositionen zu der bereits vergebenen Position des Haupt-LVs - Pos. 1.3.5 beauftragt werden.
Da sich die Arbeiten von den ausgeschriebenen Arbeiten technisch nicht trennen lassen muss die Weiterverarbeitung und Entsorgung durch das bereits beauftragte Unternehmen erfolgen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Nachtrag 3
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mannheim
NUTS-Code: DE126 Mannheim, Stadtkreis
Postleitzahl: 68165
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Ort: Karlsruhe
Land: Deutschland
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: § 135 Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1) gegen § 134 verstoßen hat oder 2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist; 2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland