Kauf einer Kompaktkehrmaschine Referenznummer der Bekanntmachung: 33 ZV 042/22 V
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ratingen
NUTS-Code: DEA1C Mettmann
Postleitzahl: 40837
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.Ratingen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Kauf einer Kompaktkehrmaschine
Kauf einer Kompaktkehrmaschine für den Straßeneinsatz
Kommunale Dienste der Stadt Ratingen Sandstraße 25-27 40878 Ratingen
Die Stadt Ratingen beabsichtigt eine Kompaktkehrmaschine mit saugender Schmutzaufnahmeeinrichtung für die Reinigung von Straßen, Wegen und Plätzen zu beschaffen. Der Einsatz erfolgt überwiegend auf innerörtlichen Verkehrsflächen mit zum Teil starker Verparkung sowie im Bereich von Fußgängerzonen mit Kopfsteinpflaster. Der Schmutz besteht aus verschiedenen Materialien wie z.B. Straßenschmutz, Papier und Verpackungsreste, Laub, kleinere Äste und Gegenstände und Granulat. Hohe Wendigkeit in Verbindung mit niedrigen Lärm- und Staubemissionen bei gleichzeitig guter Kehrleistung werden vorausgesetzt.
Unerlässlich ist eine Kundendienstwerkstatt im Umkreis von max. 100 km vom Einsatzort der Kehrmaschinen im Stadtgebiet Ratingen. Bei Inanspruchnahme des Kundendienstes wird eine Reaktionszeit von 24 Stunden erwartet.
Die Lieferung ist 8 Monate nach Auftragserteilung vorgesehen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Kompaktkehrmaschine
Ort: Aachen
NUTS-Code: DEA2D Städteregion Aachen
Postleitzahl: 52062
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPTYY5DMSH
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/index.html
Mit der Abgabe eines Angebotes unterliegt der Bieter/die Bieterin den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote gemäß § 62 VgV.
Vergaberechtsverstöße sind vom Antragsteller eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer gegenüber der Vergabestelle zu rügen. Ansonsten gilt gemäß § 160 Absatz 3 GWB, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 160 Absatz 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.