Beschaffung von Persönlicher Schutzausrüstung für die Brandbekämpfung
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: 20201008-006465
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Essen
NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45127
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]5
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.essen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung von Persönlicher Schutzausrüstung für die Brandbekämpfung
Beschaffung von Persönlicher Schutzausrüstung für die Brandbekämpfung
Beschaffung von Persönlicher Schutzausrüstung für die Brandbekämpfung
Abschnitt IV: Verfahren
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Um die Einsatzfähigkeit der Essener Feuerwehr gewährleisten zu können, hat die Stadt Essen in einem europaweiten wettbewerblichen Vergabeverfahren am 7. Juni 2021 (Bekanntmachungsnummer 2021/S 107-279342) die Beschaffung von 1.800 Garnituren persönlicher Schutzausrüstung (PSA) ausgeschrieben. Ziel der Ausschreibung ist es, Ausstattungsengpässe zu überwinden und den Einsatzkräften zugleich optimale Einsatzbedingungen zur Verfügung zu stellen. Gegen die beabsichtigte Zuschlagsentscheidung hat ein unterlegener Bieter auf Antrag ein Nachprüfungsverfahren einleiten lassen, in dessen Folge das Vergabeverfahren wegen des Zuschlagsverbotes nicht zum Abschluss gebracht werden konnte. Die angespannte Situation hinsichtlich einer ausreichenden Anzahl einsatztauglicher und sicherer PSA-Garnituren hat sich durch die Verzögerung im Vergabeverfahren, fortschreitenden Materialverschleißes und -verlustes teils durch unvorhergesehene Großeinsätze deutlich verschärft.
Die Stadt Essen beabsichtige daher, lediglich den absolut zwingenden "Kernbedarf" an PSA in Höhe von 300 Garnituren schnellstmöglich im Wege der "Dringlichkeitsvergabe" durch Direktkauft zu decken. Oberste Priorität war die unverzügliche Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Feuerwehr bei gleichzeitiger Gewährleistung der Eigensicherheit der Einsatzkräfte.
Die hier gegenständliche Beschaffung hat keinen Einfluss auf das Vergabeverfahren bezüglich der ausgeschriebenen 1.800 Garnituren.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Heinsberg
NUTS-Code: DEA29 Heinsberg
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Vergabestelle weist nachfolgend auf die zulässigen Rechtsbehelfe und durch einen Bieter einzuhaltenden Fristen hin.
Statthafte Rechtsbehelfe sind gem. §§ 160 ff. GWB die Rüge sowie der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer.
Eine Rüge ist an die in Ziffer I.1) genannte Vergabestelle zu richten.
Die zuständige Stelle für ein Nachprüfungsverfahren ist in Ziffer VI.4.1) genannt.
Statthafter Rechtsbehelf ist gem. § 160 GWB der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer (Ziff. VI.4.1 der Bekanntmachung).
Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.