Pfortendienst Wirtschaftsministerium Referenznummer der Bekanntmachung: 22-79281
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70174
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]8
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.vba-stuttgart.de
Abschnitt II: Gegenstand
Pfortendienst Wirtschaftsministerium
Pfortendienst Wirtschaftsministerium
Willi-Bleicher-Str. 19, Theodor.Heuss-Str. 4 u.a.
Empfangs- und Schließdienst in 4 Gebäuden des Wirtschaftsministeriums in der Zeit von 06:00 -19:00 bzw. 20:00 Uhr von Montag bis Freitag. Im Haus der Wirtschaft ist an ca. 55 Betriebstagen im Jahr in Absprache mit dem Ministerium auch am Wochenende die Pforte zu besetzen bzw. teilweise auch in den Abendstunden nach 20:00 Uhr.
Die Firma muss mindestens nach Stufe 1 gemäß DIN 77200 zertifiziert sein bzw. für das eingesetzte Personal wird ein gepflegtes Erscheinungsbild erwartet und es ist ein polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Eigenerklärung, dass kein Insolvenzverfahren beantragt wurde und sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts bzw. Bescheinigung in Steuersachen. Eigenerklärung, dass keine schweren Verfehlungen begangen wurden. Erklärung über Berufs- und Handelsregistereintragung mit entsprechender Bescheinigung.
Angabe über die Anzahl der jahresdurchschnittlich Beschäftigten der letzten drei Jahre mit Angabe der für die Leitung vorgesehenen Personen. Eigenerklärung über den Umsatz der letzten drei Jahre.
Umsatz von mindestens 650.000,-€ pro Jahr in den letzten drei Kalenderjahren.
Aktuelle Referenzliste über mindestens drei Einzelleistungen der letzten drei Jahre, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, mit Angabe des Ansprechpartners; der Art der ausgeführten Leistung; der Auftragssumme; des Ausführungszeitraums.
1. Eigenerklärung, dass die zum Einsatz vorgesehenen Mitarbeiter keine Vorstrafen aufweisen.
2. Im Auftragsfall ist für alle einzusetzenden Personen der Nachweis durch Vorlage eines behördlichen, polizeilichen Führungszeugnis zu erbringen.
Nachweis über Zertifizierung nach DIN 77200 Stufe 1;
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch Vorlage der Eintragung in eine PQ-Datenbank. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung mit dem Teilnahmeantrag/Angebot das ausgefüllte Formblatt 'Eigenerklärung zur Eignung Liefer-/ Dienstleistungen' (124LD) vorzulegen. Gelangt der Teilnahmeantrag/das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der 'Eigenerklärung zur Eignung Liefer-/Dienstleistungen' genannten Bescheinigung zuständiger Stellen zu bestätigen beziehungsweise die übrigen Nachweise zur Eignung einzureichen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist entsprechend § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüberdem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
Postleitzahl: 70174
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]8
Internet-Adresse: www.vba-stuttgart.de