HDZ Unit dose Referenznummer der Bekanntmachung: 07/2022
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bad Oeynhausen
NUTS-Code: DEA46 Minden-Lübbecke
Postleitzahl: 32545
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.hdz-nrw.de
Abschnitt II: Gegenstand
HDZ Unit dose
Gegenstand dieser Vergabe ist die Einführung einer durch die zentrale Krankenhausapotheke betriebenen Unit-Dose-Versorgung für feste orale Arzneimittel in den stationären Medikationsprozess.
Krankenhausbetriebsgesellschaft Bad Oeynhausen mbH Georgstraße 11 32545 Bad Oeynhausen
Gegenstand dieser Vergabe ist die Einführung einer durch die zentrale Krankenhausapotheke betriebenen Unit-Dose-Versorgung für feste orale Arzneimittel in den stationären Medikationsprozess.
Im Medikationsprozess wird bereits heute die Arzneimitteltherapie mit Hilfe eines elektronischen Verordnungssystems (EVS) erstellt. Derzeit werden die verordneten Arzneimittel durch das Pflegepersonal aus dem Stationsvorrat entnommen und für die Patienten gestellt.
Zukünftig soll die komplette Medikation eines Patienten durch einen Stationsapotheker überprüft werden und die verordneten festen oralen Arzneimittel sollen nach der Freigabe digital an die Krankenhausapotheke übermittelt werden. Hier sollen die Arzneimittel mit Hilfe eines automatischen Verblisterungssystems patientenindividuell in Schlauchblister abgepackt und anschließend mit Hilfe eines optischen Kontrollsystems überprüft werden. Nach Freigabe durch den verantwortlichen Apotheker werden die Arzneimittel an die Stationen ausgeliefert und die Gabe durch Scannen von Medikation und Patientenarmband im Sinne eines "Closed Loop" dokumentiert.
Durch diesen neu gestalteten Medikationsprozess verspricht sich der Auftraggeber neben einer effektiveren Arzneimittellogistik und einer Reduktion von Stationsvorräten sowie vor allem eine höhere Sicherheit der Patientenversorgung im Sinne einer optimierten Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS).
Das beim Auftraggeber eingesetzte Warenwirtschaftssystem ist ORBIS und die Verordnung der Medikation erfolgt auf den Normalstationen über das EVS ORBIS Medication(R), im Bereich der Intensivstationen über COPRA 6. Das angebotene Unit-Dose-System muss mit EVS ORBIS Medication(R) über die bereits vorhandene oder vom Auftragnehmer entsprechend der Erklärung, Anlage 6, herzustellende "Orbis Schnittstelle Unit dose Automat (Baxter)" bidirektional kommunizieren können (Mindestanforderung). Darüber hinaus soll vom Auftragnehmer in Abstimmung mit dem Auftraggeber eine Schnittstelle zu COPRA 6 hergestellt werden, um perspektivisch alle Stationen versorgen zu können (keine Leistungsverpflichtung nach Maßgabe dieses Verfahrens). Das anzubietende System soll am nachfolgend genannten Standort aufgestellt werden.
Das Unit-Dose-System muss innerhalb der vorgegebenen Räumlichkeiten der Krankenhausapotheke integriert werden.
Zudem soll ein Vollwartungsvertrag über maximal 12 Jahre (8 Jahre fix mit viermaliger Verlängerung um jeweils 1 Jahr) abgeschlossen werden.
Der Vertrag über die Vollwartung und den Service der Anlage hat eine anfängliche Festlaufzeit von acht Jahren. Dem Auftraggeber steht eine viermalige Verlängerungsoption zu. Er kann durch einseitige schriftliche Erklärung die Laufzeit des Vertrags jeweils um ein Jahr, d.h. bis zu einer maximalen Vertragslaufzeit von 12 Jahren verlängern.
I. Nachweis einer Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001 oder über ein vergleichbares die Anforderungen der genannten DIN-Norm erfüllendes Zertifikat verfüge/n. 300 Punkte
II. Höchstwert der eingereichten Referenzen 700 Punkte (Interpolation zwischem Höchstwert und Nullwert für 1 Referenz)
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Wir erklären als Unternehmen,
- dass für uns kein zwingender Ausschlussgrund gemäß § 123 Abs. 1 GWB vorliegt.
§ 123 Abs. 1 bis 3 GWB lautet wie folgt:
(1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen),
7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
(2) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.
(3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
Wir erklären ferner als Unternehmen,
- dass wir unseren Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen sind,
- dass wir bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gegen keine geltenden umwelt , sozial- oder arbeitsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen haben,
- dass wir nicht zahlungsunfähig sind, über unser Vermögen nicht das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist. Ferner erklären wir, dass sich unser Unternehmen nicht in Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
- dass wir im Rahmen unserer beruflichen Tätigkeit keine schwere Verfehlung begangen haben, durch die unsere Integrität infrage gestellt wird,
- dass wir keine Vereinbarungen mit einem anderen Unternehmen getroffen haben, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
Wir erklären als Unternehmen:
- Unser Unternehmen verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung mit Deckungssummen für Personenschäden in Höhe von mindestens 5 Mio. EUR und für Sach- und Vermögensschäden von mindestens 5 Mio. EUR.
alternativ zu vorstehender Erklärung
- Unser Unternehmen wird im Auftragsfall die bestehende Betriebshaftpflichtversicherung gemäß der vorstehenden Vorgaben zu den Versicherungssummen aufstocken.
- Bruttogesamtumsatz der letzten drei Jahre Geschäftsjahre
- Anzahl der Mitarbeiter (keine freien Mitarbeiter, Vollzeit oder vollzeitäquivalent)
Der Bieter muss
- über eine Zertifizierung gem. § 21 Absatz 5 Satz 1 Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV) verfügen
alternativ
- die vorgenannte Zertifizierung spätestens zum Leistungsbeginn vorlegen
- der Bieter verfügt über mindestens eine Referenz über die abgeschlossene Implementierung eines Unit-Dose-Systems innerhalb eines Krankenhauses oder einer Krankenhausapotheke oder öffentlichen Apotheke oder einem Blisterzentrum jeweils zur Versorgung mit Arzneimitteln, folgende Referenzmerkmale sind anzugeben: Auftragsvolumen netto, Zahl der zu versorgenden Personen, Jahr des Abschlusses (nicht älter als 2017) der zur Implementierung erforderlichen Leistungen
- Wird mehr als eine Referenz vorgeliegt, werden hierfür Punkte vergeben (700 Punkte maximal für den Höchstwert an vorgelegten Referenzen).
- Weist der Bieter eine Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001 oder über ein vergleichbares die Anforderungen der genannten DIN-Norm erfüllendes Zertifikat nach, werden 300 Punkte vergeben.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YW6RP6Q
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bezreg-muenster.de/de/wirtschaft_finanzen_kommunalaufsicht/vergabekammer_westfalen/index.html
§ 160
Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) 1Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. 2Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) 1Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
2Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. 3§ 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.