Vergabe von IT-Entwicklungs- und Beratungsleistungen im Rahmen von Projekten zur Implementierung des OZG 2022 Referenznummer der Bekanntmachung: 2021/3056
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Ort: Reutlingen
NUTS-Code: DE141 Reutlingen
Postleitzahl: 72770
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://civillent.de/start
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe von IT-Entwicklungs- und Beratungsleistungen im Rahmen von Projekten zur Implementierung des OZG 2022
Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss eines Rahmenvertrages über IT-Entwicklungsleistungen und Beratungsleistungen zur Realisierung von Prozessprojekten im Rahmen der Implementierung des Onlinezugangsgesetzes.
Das Onlinezugangsgesetz (OZG) verpflichtet Bund, Länder und Kommunen, bis Ende 2022 ihre Verwaltungsleistungen über Verwaltungsportale auch digital anzubieten. Ein realisierter OZG-Prozess in einem Bundesland kann in einer Kommune, einem Landkreis, im eigenen Bundesland oder in anderen Bundesländern eingesetzt werden.
Vor diesem Hintergrund hat die Ausschreibung den Abschluss eines Rahmenvertrages über IT-Entwicklungs- und Beratungsleistungen zur Realisierung von Prozessprojekten im Rahmen der Implementierung des OZG zum Gegenstand.
Im Rahmen der Umsetzung der durch das OZG vorgegebenen Digitalisierungsmaßnahmen werden verschiedene Dienste in Projekten realisiert. Ein Projekt gliedert sich wiederum in mehrere Prozessprojekte. Die Realisierung eines Prozessprojektes findet unter den Bedingungen agiler Softwareentwicklung nach SCRUM in einzelnen Prozessprojektteams statt.
Der Auftragnehmer hat mehrere Aufgabenstellungen zu erfüllen:
1. Der Auftragnehmer muss initial drei Prozessprojektteams stellen, welche unter der Geltungsdauer des Rahmenvertrags einzelne Prozessprojekte in eigener Verantwortung realisieren. Optional muss der Auftragnehmer auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers bis zu 7 weitere solcher Prozessprojektteams stellen. Hinsichtlich dieser bis zu 7 optional anzubietenden Prozessprojektteams wird dem Auftragnehmer keine Abnahme zugesichert.
2. Der Auftragnehmer muss Beratungsleistungen für andere Prozessprojektteams erbringen und die Product Owner stellen.
3. Darüber hinaus muss der Auftragnehmer die in den Prozessprojektteams konzipierten und softwaretechnisch entwickelten Anforderungen bei den Kunden/Verwaltungen teilweise mit anderen Bundesländern ausprägen und dafür eine Musterlösung implementieren, d. h. bei Kunden in Produktion nehmen.
4. Ein Prozessprojekt kann auch die Übernahme des Anforderungsmanagements durch den Auftragnehmer beinhalten. Es müssen die Anforderungen der Kunden aufgenommen, strukturiert und konsolidiert werden, um abgestimmte User-Stories zu erstellen, welche im Prozessprojektteam zu entwickeln sind.
5. Der Umfang der möglichen OZG-Leistungen und zentrale OZG-Infrastrukturdienste, die zu beachten sind, sind unter www.onlinezugangsgesetz.de dokumentiert. Unter www.service-bw.de sind ergänzende Infrastrukturen beschrieben die in Baden-Württemberg zum Einsatz kommen.
Jedes zu stellende Prozessprojektteam (initial oder optional) besteht aus unterschiedlichen Rollen/Skill-Profilen, damit es die ihm zugedachten Aufgaben selbständig erfüllen kann. Grundsätzlich ist dabei je Prozessprojektteam von 8,5 vollzeitäquivalenten Kräften bei folgender Auslastung auszugehen (bei einer 100 % Vollzeitkraft wird dabei grundsätzlich von einem 8h-Tag und einer 40h-Woche ausgegangen, wobei jedoch pro Tag eine Vergütung von maximal 10h erfolgt):
- SCRUM-Master (50 %)
- Product Owner (50 %)
- Consultant (2 x 100 %)
- Softwareentwickler I (100 %)
- Softwareentwickler II (2 x 100 %)
- Qualitätssicherer (50 %)
- Schnittstellenexperte (50 %)
- DevOps (100 %)
- Anwendungsbetreuer (50 %)
Aus der Menge von insgesamt 10 anzubietenden Prozessprojektteams (3 initial, 7 optional auf gesonderten Abruf) unter Zugrundelegung von jeweils 8,5 vollzeitäquivalenten Kräften ergeben sich insgesamt 85 vollzeitäquivalente Kräfte. Diese Menge von 85 vollzeitäquivalenten Kräften jährlich über die gesamte Vertragslaufzeit inkl. aller Verlängerungsoptionen entspricht dem Schätzwert der vorliegenden Rahmenvereinbarung.
Im Laufe der Prozessprojekte kann der Auftragnehmer in Absprache mit dem Auftraggeber die Gewichtung der einzelnen Rollen verändern, wenn dadurch die Velocity unter Beibehaltung einer hohen Qualität gesteigert wird.
Mit Blick hierauf ist nicht auszuschließen, dass die Schätzmenge der vorliegenden Rahmenvereinbarung (85 vollzeitäquivalente Kräfte jährlich) während der Vertragslaufzeit überschritten wird. Vor diesem Hintergrund wird für die vorliegende Rahmenvereinbarung eine Höchstmenge von 110 vollzeitäquivalenten Kräften jährlich über die gesamte Vertragslaufzeit inkl. aller Verlängerungsoptionen angenommen.
Zu weiteren Einzelheiten der Leistung sowie insbesondere den einzelnen Rollenprofilen siehe die Angaben in der "Leistungsbeschreibung".
Dreimalige Verlängerungsoption um jeweils ein weiteres Jahr zu unveränderten Bedingungen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschluss eines Rahmenvertrages über IT-Entwicklungsleistungen und Beratungsleistungen zur Realisierung von Prozessprojekten im Rahmen der Implementierung des Onlinezugangsgesetzes
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leonberg
NUTS-Code: DE112 Böblingen
Postleitzahl: 71229
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Unter Ziff. II.1.7) "Gesamtwert der Beschaffung" sowie unter Ziff. V.2.4) "Gesamtwert des Auftrags/Loses" wurde aus Gründen des Geheimwettbewerbs jeweils ein fiktiver Wert angegeben.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YMZRPZ5
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.rp.baden-wuerttemberg.de
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter und Bewerber gelten die §§ 134, 135 GWB. Insbesondere gilt: Bieter deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Das gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden; bei Übermittlung per Telefax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage.