Planungsleistungen für zwei Gleichrichterunterwerke für Stadtbahn Benjamin-Franklin-Village und Ausbau Haltepunkt Bensheimer Straße Referenznummer der Bekanntmachung: 013-22-EK7
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mannheim
NUTS-Code: DE126 Mannheim, Stadtkreis
Postleitzahl: 68165
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.mannheim.de/de/stadt-gestalten/staedtische-gesellschaften/mkb-gmbh
Abschnitt II: Gegenstand
Planungsleistungen für zwei Gleichrichterunterwerke für Stadtbahn Benjamin-Franklin-Village und Ausbau Haltepunkt Bensheimer Straße
Das neue Stadtquartier im BFV-Areal (Benjamin Franklin Village Mitte, Sullivan und Funari) soll für ca. 8.000 Einwohner ausgebaut werden. Für diesen Bereich gibt es allerdings zurzeit keine optimale Stadtbahnanbindung in die Innenstadt. Das Gebiet ist derzeit nur tangential durch die Stadtbahnlinie 5 und die Buslinie 54 erschlossen. Dementsprechend soll dieses Gebiet durch eine überwiegend zweigleisige Stadtbahntrasse erschlossen werden, so dass auch eine umsteigefreie Verbindung direkt in die Innenstadt von Mannheim gewährleistet werden kann.
Um die Fahrtstromversorgung für die neue Stadtbahnstrecke sicherzustellen werden zwei Gleichrichterunterwerke benötigt.
Die Gleichrichterunterwerkstechnik soll in einem Betonfertiggebäude untergebracht werden.
Die Technik besteht aus einer Mittelspannungsschalteinrichtung, einem Bahnstromtransformator, einem Bahngleichrichter, einer Gleichrichterbedienung welche gleichzeitig als Rückleiterfeld dient, vier Streckenabgangsfelder, einer Niederspannungshauptverteilung, eine Batterieanlage mit Ladegleichrichter, einem Eigenbedarfstransformator und einer Fernwirksteuerung.
Vergabegegenstand: Planungsleistungen der Leistungsphase 1, 3 und 5 bis 7 in Anlehnung an die HOAI 2021, Abschnitt 2 technische Ausrüstung, §55
Planungsleistungen für Gleichrichterunterwerke.
Um die Fahrstromversorgung für die neue Stadtbahnstrecke sicherzustellen werden zwei
Gleichrichterunterwerke benötigt. Ein Gleichrichterunterwerk soll an der Endhaltestelle im Bereich
Sullivan direkt neben der bestehenden „Panzerhalle“, das zweite Gleichrichterunterwerk
soll am Haltepunkt Bensheimer Straße errichtet werden.
Die Gleichrichterunterwerkstechnik soll jeweils in einem Betonfertiggebäude untergebracht werden.
Die Technik besteht jeweils aus einer Mittelspannungsschalteinrichtung, einem Bahnstromtransformator,
einem Bahngleichrichter, einer Gleichrichterbedienung welche gleichzeitig als Rückleiterfeld dient, vier
bzw. ein Streckenabgangsfeld, einer Niederspannungshauptverteilung, eine Batterieanlage mit
Ladegleichrichter, einem Eigenbedarfstransformator und einer Fernwirksteuerung.
Für das Personal der rnv GmbH soll zusätzlich zu dem Gleichrichterunterwerk an der Endstelle Sullivan
Sozialräume errichtet werden. Die Sozialräume sollen aus einer WC-Anlage (M/W/D), einem
Aufenthaltsraum sowie einem Technikraum bestehen.
Das Gleichrichterunterwerksgebäude wie auch das Gebäude der Sozialräume sollen in einer Flucht
aneinander errichtet werden. Die Außengestaltung der Gebäude wird im Projektverlauf noch bekannt
gegeben.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Planungsleistungen für zwei Gleichrichterunterwerke für Stadtbahn Benjamin-Franklin-Village und Ausbau Haltepunkt Bensheimer Straße
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mannheim
NUTS-Code: DE126 Mannheim, Stadtkreis
Postleitzahl: 68159
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de
Hinsichtlich der Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verwiesen.
§ 160 GWB lautet wie folgt:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.