Lieferung der Messtechnik (Systeme/Messeinschübe) diverser Geschwindigkeitsmessanlagen im Stadtgebiet Karlsruhe
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Postleitzahl: 76133
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.karlsruhe.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung der Messtechnik (Systeme/Messeinschübe) diverser Geschwindigkeitsmessanlagen im Stadtgebiet Karlsruhe
Lieferung der Messtechnik (Systeme/Messeinschübe) diverser Geschwindigkeitsmessanlagen im Stadtgebiet Karlsruhe
Karlsruhe
Das Ordnungs- und Bürgeramt der Stadt Karlsruhe betreibt im Stadtgebiet mehrere stationäre Geschwindigkeitsmessanlagen des Herstellers VITRONIC Dr.-Ing. Stein Bildverarbeitungssysteme GmbH. Die Technik muss aufgrund der Abkündigung der derzeit verwendeten Messsysteme (F1) getauscht werden. Die Umrüstung soll auf das derzeit aktuellste Messsystem FM1 erfolgen. Es ist ein Tausch von insgesamt acht Messeinschüben erforderlich. Die Einschübe müssen in die am Standort errichteten Gehäuse (Säulen) passen und mit der darin verbauten Technik (Blitz etc.) kompatibel sein.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lieferung der Messtechnik (Systeme/Messeinschübe) diverser Geschwindigkeitsmessanlagen im Stadtgebiet Karlsruhe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Heilbronn
NUTS-Code: DE117 Heilbronn, Stadtkreis
Postleitzahl: 74078
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://rp.baden-wuerttemberg.de
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit.
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt (§ 160 Absatz 3 Nummer 1 GWB),
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Absatz 3 Nummer 2 GWB),
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Absatz 3 Nummer 3 GWB),
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Absatz 3 Nummer 4 GWB).