MFC Technologieberatung Referenznummer der Bekanntmachung: O019-22-002
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Blaubeuren
NUTS-Code: DE145 Alb-Donau-Kreis
Postleitzahl: 89143
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://technikumlaubholz.de/
Abschnitt II: Gegenstand
MFC Technologieberatung
In Phase 1 des Gesamtprojekts "Kick-Bio" wird seitens des Auftraggebers eine Nanozelluloseanlage beschafft, welche nach Installation mit einer KI hinsichtlich Produktivität und Energieeffizienz optimiert werden soll (Phase 2). Damit ein reibungsloser Betrieb der Anlage und der darin integrierten Messtechnik sowie der Koordination der Schnittstellen technologisch gewährleistet werden kann, benötigt der Auftraggeber MFC Technologieberatungsleistungen (mikrofibrillierte Zellulose).
Gegenstand der hier ausgeschriebenen MFC Technologieberatungsleistungen ist neben der Beratung zu Anlagentechnik, Prozesstechnik, -führung, Messtechnik und Begleitung während der Inbetriebnahme auch die Bereitstellung von Daten, Rezepturen und Parametern für die Erstellung eines digitalen Zwillings. Für die Durchführung der Beratungsleistung wird auf Seiten des Auftragnehmers eine Anlage zur Herstellung von MFC in wässrigen Suspensionen benötigt.
Deutschland Erfordert die Leistungserbringung eine örtliche Anwesenheit des Auftragnehmers, so ist der Ort der Leistungserbringung Blaubeuren, DACH (Deutschland, Österreich, Schweiz) oder nach Vereinbarung.
Im Rahmen der Phase 1 des mit Fördermitteln unterstützten Gesamtprojekts "Kick-Bio" wird seitens des Auftraggebers eine Nanozelluloseanlage beschafft ("Beschaffungsvorhaben Nanozelluloseanlage"), welche nach Installation mit einer KI hinsichtlich Produktivität und Energieeffizienz optimiert werden soll (Phase 2). Damit ein reibungsloser Betrieb der Anlage und der darin integrierten Messtechnik sowie der Koordination der Schnittstellen technologisch gewährleistet werden kann, hat der Auftragnehmer im Rahmen von Phase 1 des Gesamtprojekts "Kick-Bio" auf Abruf des Auftraggebers die nachfolgenden MFC Technologieberatungsleistungen (mikrofibrillierte Zellulose) zu erbringen.
Inhalt der Technologieberatungsleistung ist neben der Beratung zu Anlagentechnik, Prozesstechnik, -führung, Messtechnik und Begleitung während der Inbetriebnahme auch die Bereitstellung von Daten, Rezepturen und Parametern für die Erstellung eines digitalen Zwillings. Für die Durchführung der Beratungsleistung wird auf Seiten des Auftragnehmers eine Anlage zur Herstellung von MFC in wässrigen Suspensionen benötigt.
Die leistungsgegenständlichen MFC Technologieberatungsleistungen gliedern sich in folgende (Teil-)Arbeitspakete:
- Arbeitspaket 1: Anlagentechnik,
- Arbeitspaket 2: Prozesstechnik und Prozessführung,
- Arbeitspaket 3: Messtechnik und Prüfanweisungen (Teil-Arbeitspaket 3.1: Beratung Charakterisierung, Normung, Probenvorbereitung; Teil-Arbeitspaket 3.2: Benchmarking),
- Arbeitspaket 4: Vorinstallation und Integration, (Teil-Arbeitspaket 4.1: Beratung Rezepturen sowie Unterstützung bei der Konfiguration der Anlage des Auftraggebers; Teil-Arbeitspaket 4.2: Datentransfer).
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Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Die unter Ziff. III.1.1) dieser Bekanntmachung aufgelisteten Formblätter/Erklärungen unter 1., 2. und 3. sind vom Bieter und der Bietergemeinschaft (BieGe) als solcher oder getrennt von jedem Mitglied der BieGe mit dem Angebot vorzulegen. Beabsichtigt der Bieter/die BieGe Leistungsteile im Wege der Unterauftragsvergabe an Drittunternehmen zu vergeben, sind die unter Ziff. III.1.1) aufgelisteten Formblätter/ Erklärungen unter 1., 2. und 3. zusätzlich auch von diesen Drittunternehmen beizubringen/zu erklären. Bedient sich der Bieter/ die BieGe im Hinblick auf die wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit eines anderen Unternehmens (sog. Eignungsleihe, § 47 VgV), so sind die unter Ziff. III.1.1) aufgelisteten Formblätter/ Erklärungen unter 1., 2. und ggf. 3. zusätzlich auch vom jeweiligen eignungsverleihenden Unternehmen beizubringen/zu erklären.
1. Formblatt: Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
Im Falle einer BieGe ist die Eigenerklärung für jedes Mitglied der BieGe gesondert abzugeben.
2. Formblatt: Eigenerklärung zum 5. EU-Sanktionspaket: RUS-Sanktionen Verbot von Auftragserteilungen an russische Unternehmen
Im Falle einer BieGe ist die Eigenerklärung für jedes Mitglied der BieGe gesondert abzugeben.
3. Formblatt: Verpflichtungserklärung zum Mindestentgelt (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz - LMTG)
Im Falle einer BieGe ist die Eigenerklärung für jedes Mitglied der BieGe gesondert abzugeben.
4. Sofern ein Angebot als BieGe erfolgt, ist dem Angebot zusätzlich eine von allen Mitgliedern der BieGe ausgefüllte Erklärung einzureichen, aus der sich die gesamtschuldnerische Haftung im Zuschlagsfall, die Namen sämtlicher Mitglieder der BieGe, ein bevollmächtigter Vertreter und die Absicht, sich im Zuschlagsfall zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenzuschließen, ergibt. BieGen haben weiterhin eine Erklärung folgenden Inhalts abzugeben: Sämtliche Mitglieder der BieGe bzw. der Vertreter der BieGe haben/hat zu erklären, dass die Bildung keinen Verstoß gegen § 1 GWB darstellt. Darüber hinaus ist von den Mitgliedern der BieGe bzw. dem Vertreter dieser zu erklären, wie die Aufgabenverteilung zwischen den Mitgliedern der BieGe vorgesehenen ist. Der Auftraggeber stellt für sämtliche unter 4. aufgeführten Erklärungen das dem Angebot beizufügende Formblatt "Bietergemeinschaftserklärung" zur Verfügung.
5. Sofern der Bieter/ die BieGe beabsichtigt, Leistungen im Wege der Unterauftragsvergabe an Dritte zu vergeben, sind diese Teile des Auftrags, für die ein Unterauftragnehmer eingesetzt werden soll, und der vorgesehene Unterauftragnehmer mit dem Angebot zu benennen. Hierfür ist das Formblatt "Erklärung zum Einsatz von Drittunternehmen" (dort Ziffer 1) zu verwenden.
6. Sofern sich ein Bieter/die BieGe zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen und/oder technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten eines anderen Unternehmens (Drittunternehmen) beruft (Eignungsleihe), muss er mit seinem Angebot angeben, im Hinblick auf welche Eignungsanforderungen (wirtschaftlichen und finanziellen und/oder technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit) er die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nimmt. Hierfür ist das Formblatt "Erklärung zum Einsatz von Drittunternehmen" (dort Ziffer 2) zu verwenden.
7. Im Fall einer Eignungsleihe hat der Bieter/die BieGe weiterhin mit dem Angebot den Nachweis zu erbringen, dass das eignungsverleihende Unternehmen ihm/ ihr mit den erforderlichen Fähigkeiten im Auftragsfall zur Verfügung steht. Dem Angebot ist zu diesem Zweck eine Verpflichtungserklärung des/ der zum Nachweis der Eignung in Bezug genommenen Unternehmen(s) i.S.d. § 47 VgV beizufügen. Der Auftraggeber stellt hierfür das Formblatt "Verpflichtungserklärung Drittunternehmen (Eignungsleihe)" zur Verfügung.
Der Auftraggeber behält sich vor, weitere Unterlagen beizuziehen bzw. zu verlangen. Werden die o. g. Erklärungen nicht eingereicht, kann ein Ausschluss des Angebots erfolgen.
Der Bieter hat seine Jahresumsätze der letzten drei Geschäftsjahre in EUR netto sowie den durchschnittlichen Jahresumsatz bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre in EUR netto anzugeben. Im Falle einer Bietergemeinschaft haben alle Bietergemeinschaftsmitglieder ihre Jahresumsätze der letzten drei Geschäftsjahre sowie den durchschnittlichen Jahresumsatz bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre in EUR netto anzugeben. Der Auftraggeber stellt hierfür ein Formblatt (Erklärung zur Eignung (dort Ziffer 1)) zur Verfügung.
Der durchschnittliche Jahresumsatz eines Bieters bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre muss mindestens 1,0 Mio. EUR netto betragen. Im Falle einer Bietergemeinschaft muss mindestens ein Bietergemeinschaftsmitglied einen durchschnittlichen Jahresumsatz bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre von mindestens 1,0 Mio. EUR netto aufweisen.
1) Angaben zur durchschnittlichen Anzahl der Mitarbeiter in den letzten drei Geschäftsjahren (Erklärung zur Eignung, Ziff. 2.1.)
2) Technische Ausrüstung (Erklärung zur Eignung, Ziff. 2.2)
3) Referenzen (Erklärung zur Eignung, Ziff. 2.3)
Möglicherweise geforderte Mindeststandards:
1) Der Bieter/ die Bietergemeinschaft muss über folgende technische Ausrüstung verfügen:
Der Bieter/ die Bietergemeinschaft muss eine Technikumsanlage oder eine Produktionsanlage zur Herstellung von MFC (wässrige Suspension) im eigenen Betrieb betreiben, welche Batchgrößen von mindestens 50L verarbeiten kann.
Im Falle einer Bietergemeinschaft muss mindestens ein Bietergemeinschaftsmitglied mindestens eine Technikumsanlage oder eine Produktionsanlage zur Herstellung von MFC (wässrige Suspension) im eigenen Betrieb betreiben, welche Batchgrößen von mindestens 50L verarbeiten kann.
2) Der Bieter/ die Bietergemeinschaft hat zum Nachweis seiner/ ihrer technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit mindestens eine Referenz anzugeben.
Mindestanforderung 1: Der Referenzauftrag muss die Erbringung von Beratungsleistungen im Bereich der mechanischen Zerkleinerung von pflanzenbasierten Fasermaterialien in wässrigen Suspensionen umfassen (Alternative 1) oder die Herstellung mechanisch zerkleinerter pflanzenbasierter Fasermaterialien in wässrigen Suspensionen umfassen. Berücksichtigt werden hierbei sowohl gewerbliche Aufträge als auch Forschungsaufträge (Alternative 2).
Mindestanforderung 2: Die Leistungen des Referenzauftrags müssen bei Ablauf der Frist zur Angebotseinreichung vollständig erbracht worden sein. Der Abschluss der Leistungserbringung darf dabei nicht mehr als fünf Jahre zurückliegen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXU5YYDYYRX
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen ist § 160 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zu beachten.
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.