Auswahlverfahren zur Einrichtung eines CarSharing-Angebotes in der Klingenstadt Solingen
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Solingen
NUTS-Code: DEA19 Solingen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 42651
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.solingen.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Auswahlverfahren zur Einrichtung eines CarSharing-Angebotes in der Klingenstadt Solingen
Die Stadt Solingen beabsichtigt die Etablierung eines CarSharing-Angebots im Stadtgebiet. Ziel ist es, CarSharing als attraktives Mobilitätsangebot für alle Einwohner*innen zu implementieren. Zudem soll die nachhaltige Mobilität innerhalb des Stadtgebietes gefördert und ausgebaut werden.
Dabei soll ein stationsbasiertes Angebot aufgebaut werden, wobei die Möglichkeit besteht in einem zuvor definierten Umkreis das Fahrzeug (free-floating) abzustellen.
Die öffentlichen Stellplätze werden durch die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gemäß § 18a Straßen- und Wegegesetz NRW einem Anbieter*in oder auch mehreren Anbietern zur Verfügung gestellt.
Zu diesem Zwecke wird ein Interessensbekundungsverfahren durchgeführt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Sinne der § 97 ff. GWB handelt.
Für die Durchführung des Verfahrens werden die Regelungen der Vergabeverordnung (VgV) als Orientierung herangezogen.
3 Standorte in Solingen-Mitte
Solingen
I. Gegenstand des vorliegenden Aufrufs zur Interessenbekundung
Die Stadt Solingen beabsichtigt die Etablierung eines CarSharing-Angebots im Stadtgebiet. Ziel ist es, CarSharing als attraktives Mobilitätsangebot für alle Einwohner*innen zu implementieren. Zudem möchte die Stadt Solingen die nachhaltige Mobilität innerhalb des Stadtgebietes fördern und ausbauen. Dabei soll ein stationsbasiertes Angebot aufgebaut werden, wobei die Möglichkeit besteht in einem zuvor definierten Umkreis das Fahrzeug (free-floating) abzustellen.
Die öffentlichen Stellplätze werden durch die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gemäß § 18a Straßen- und Wegegesetz NRW einem Anbieter*in oder auch mehreren Anbietern zur Verfügung gestellt. Die Sondernutzungserlaubnis soll zunächst auf vier Jahre begrenzt werden. Die Sondernutzungsgebühr beträgt derzeit 1 € pro Fahrzeug/Monat. Der Rat der Stadt Solingen kann die Gebühr auch während der Laufzeit der Sondernutzungserlaubnis verändern. Nach aktuellem Stand sind insgesamt 11 Standorte, mit der Möglichkeit zwei Fahrzeuge pro Standort bereitzustellen, in fünf Stadtteilen vorgesehen. Es besteht die Möglichkeit eine Interessenbekundung für alle Standorte oder aber für einzelne Bereiche, welche nachfolgend als Los und in der Anlage 1 als Übersicht dargestellt sind, abzugeben. Die konkrete Gebietsabgrenzung erfolgt gemeinsam mit dem Car-Sharing-Anbieter.
Los 1: 3 Standorte in Solingen-Mitte
Los 2: 3 Standorte in Solingen-Wald
Los 3: 3 Standorte in Solingen-Ohligs
Los 4: 1 Standort in Solingen-Gräfrath
Los 5: 1 Standort in Solingen-Höhscheid
II. Zentrale Anforderungen an das CarSharing
Im Rahmen der Interessenbekundung weist der CarSharing-Anbieter seine Eignung und Zuverlässigkeit nach. Um seine Eignung zu belegen muss der Anbieter nachweisen, dass er den Kriterien nach Ziffer 3 des Umweltzeichens „Blauer Engel“ (DE-UZ 100, Ausgabe Januar 2018) und an den im Folgenden aufgeführten „Allgemeinen Anforderungen an das Angebot an die Fahrzeugflotte“ (Anlage zu §5 Abs. 4 (3) Teil 1 CsgG) genügt.
Im Detail sind die einzelnen Kriterien und Anforderungen in der Anlage 3 aufgeführt.
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit muss der CarSharing Anbieter versichern, dass er keine schwerwiegenden Verstöße gegen die Straßenverkehrs-Zulassungs-Verordnung begangen hat sowie keine Ausschlussgründe nach § 123 GWB vorliegen.
III. Auswahlverfahren und Fristende für die Einreichung der Interessenbekundungen
Mit der vorliegenden Bekanntmachung wird ein Interessensbekundungsverfahren durchgeführt. Interessierte CarSharing-Anbieter, die die oben genannten Anforderungen erfüllen, haben ihr Interesse schriftlich zu bekunden. Der CarSharing-Anbieter weist die Einhaltung der Anforderungen durch die Vorlage geeigneter Dokumente (z. B. Allgemeine Geschäftsbedingungen & Tarife für a und b. i-ii, Eigenerklärungen für b. iii-iv und d., Kundeninformationen für b. v-vi, etc.) nach.
Sollten mehrere Interessensbekundungen pro Los eingehen, kann dieses auch aufgeteilt werden, so das pro Los je 1 Fahrzeug pro Standort bereitgestellt werden kann. Sollten für einen Standort mehr Interessensbekundungen als zu vergebende Stellplätze eingehen entscheidet das Los über die einzelnen Lose. Hierzu wird nach Fristende des Interessenbekundungsverfahrens eine virtuelle Einladung der Anbieter erfolgen und eine Losziehung durch die Verwaltung durchgeführt. Die Einreichung der Unterlagen zur Interessenbekundung soll ausschließlich per E-Mail an [gelöscht] erfolgen.
IV. Ausführungsfristen
Ziel ist der Start des CarSharing-Angebotes zum frühestem möglichen Zeitpunkt nach Beendigung des Auswahlverfahrens. Die Stellplätze sind unverzüglich nach Erteilung der Sondernutzungserlaubnis, spätestens aber 3 Monate nach Erteilung der Sondernutzungserlaubnis mit dem CarSharing-Angebot zu versehen. Ein Leerstand ist zu vermeiden. Das CarSharing-Angebot muss für jeden vergebenen Stellplatz über die gesamte Sondernutzungsdauer gewährleistet werden
Aus rein technischen Gründen ist im Feld II.2.5) Zuschlagskriterien die Angabe "Preis" im Rahmen der Bekanntmachung erforderlich gewesen. Für die Zuschlagsentscheidung kommen ausschließlich Carsharinganbieter in Frage, die geeignet und zuverlässig nach den Regelungen des Carsharinggesetzes (CsgG) sind. Erfüllen mehrere Anbieter die Anforderungen ergeht Losentscheid gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 CsgG.
3 Standorte in Solingen-Wald
Solingen
I. Gegenstand des vorliegenden Aufrufs zur Interessenbekundung
Die Stadt Solingen beabsichtigt die Etablierung eines CarSharing-Angebots im Stadtgebiet. Ziel ist es, CarSharing als attraktives Mobilitätsangebot für alle Einwohner*innen zu implementieren. Zudem möchte die Stadt Solingen die nachhaltige Mobilität innerhalb des Stadtgebietes fördern und ausbauen. Dabei soll ein stationsbasiertes Angebot aufgebaut werden, wobei die Möglichkeit besteht in einem zuvor definierten Umkreis das Fahrzeug (free-floating) abzustellen.
Die öffentlichen Stellplätze werden durch die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gemäß § 18a Straßen- und Wegegesetz NRW einem Anbieter*in oder auch mehreren Anbietern zur Verfügung gestellt. Die Sondernutzungserlaubnis soll zunächst auf vier Jahre begrenzt werden. Die Sondernutzungsgebühr beträgt derzeit 1 € pro Fahrzeug/Monat. Der Rat der Stadt Solingen kann die Gebühr auch während der Laufzeit der Sondernutzungserlaubnis verändern. Nach aktuellem Stand sind insgesamt 11 Standorte, mit der Möglichkeit zwei Fahrzeuge pro Standort bereitzustellen, in fünf Stadtteilen vorgesehen. Es besteht die Möglichkeit eine Interessenbekundung für alle Standorte oder aber für einzelne Bereiche, welche nachfolgend als Los und in der Anlage 1 als Übersicht dargestellt sind, abzugeben. Die konkrete Gebietsabgrenzung erfolgt gemeinsam mit dem Car-Sharing-Anbieter.
Los 1: 3 Standorte in Solingen-Mitte
Los 2: 3 Standorte in Solingen-Wald
Los 3: 3 Standorte in Solingen-Ohligs
Los 4: 1 Standort in Solingen-Gräfrath
Los 5: 1 Standort in Solingen-Höhscheid
II. Zentrale Anforderungen an das CarSharing
Im Rahmen der Interessenbekundung weist der CarSharing-Anbieter seine Eignung und Zuverlässigkeit nach. Um seine Eignung zu belegen muss der Anbieter nachweisen, dass er den Kriterien nach Ziffer 3 des Umweltzeichens „Blauer Engel“ (DE-UZ 100, Ausgabe Januar 2018) und an den im Folgenden aufgeführten „Allgemeinen Anforderungen an das Angebot an die Fahrzeugflotte“ (Anlage zu §5 Abs. 4 (3) Teil 1 CsgG) genügt.
Im Detail sind die einzelnen Kriterien und Anforderungen in der Anlage 3 aufgeführt.
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit muss der CarSharing Anbieter versichern, dass er keine schwerwiegenden Verstöße gegen die Straßenverkehrs-Zulassungs-Verordnung begangen hat sowie keine Ausschlussgründe nach § 123 GWB vorliegen.
III. Auswahlverfahren und Fristende für die Einreichung der Interessenbekundungen
Mit der vorliegenden Bekanntmachung wird ein Interessensbekundungsverfahren durchgeführt. Interessierte CarSharing-Anbieter, die die oben genannten Anforderungen erfüllen, haben ihr Interesse schriftlich zu bekunden. Der CarSharing-Anbieter weist die Einhaltung der Anforderungen durch die Vorlage geeigneter Dokumente (z. B. Allgemeine Geschäftsbedingungen & Tarife für a und b. i-ii, Eigenerklärungen für b. iii-iv und d., Kundeninformationen für b. v-vi, etc.) nach.
Sollten mehrere Interessensbekundungen pro Los eingehen, kann dieses auch aufgeteilt werden, so das pro Los je 1 Fahrzeug pro Standort bereitgestellt werden kann. Sollten für einen Standort mehr Interessensbekundungen als zu vergebende Stellplätze eingehen entscheidet das Los über die einzelnen Lose. Hierzu wird nach Fristende des Interessenbekundungsverfahrens eine virtuelle Einladung der Anbieter erfolgen und eine Losziehung durch die Verwaltung durchgeführt. Die Einreichung der Unterlagen zur Interessenbekundung soll ausschließlich per E-Mail an [gelöscht] erfolgen.
IV. Ausführungsfristen
Ziel ist der Start des CarSharing-Angebotes zum frühestem möglichen Zeitpunkt nach Beendigung des Auswahlverfahrens. Die Stellplätze sind unverzüglich nach Erteilung der Sondernutzungserlaubnis, spätestens aber 3 Monate nach Erteilung der Sondernutzungserlaubnis mit dem CarSharing-Angebot zu versehen. Ein Leerstand ist zu vermeiden. Das CarSharing-Angebot muss für jeden vergebenen Stellplatz über die gesamte Sondernutzungsdauer gewährleistet werden
Aus rein technischen Gründen ist im Feld II.2.5) Zuschlagskriterien die Angabe "Preis" im Rahmen der Bekanntmachung erforderlich gewesen. Für die Zuschlagsentscheidung kommen ausschließlich Carsharinganbieter in Frage, die geeignet und zuverlässig nach den Regelungen des Carsharinggesetzes (CsgG) sind. Erfüllen mehrere Anbieter die Anforderungen ergeht Losentscheid gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 CsgG.
3 Standorte in Solingen-Ohligs
Solingen
I. Gegenstand des vorliegenden Aufrufs zur Interessenbekundung
Die Stadt Solingen beabsichtigt die Etablierung eines CarSharing-Angebots im Stadtgebiet. Ziel ist es, CarSharing als attraktives Mobilitätsangebot für alle Einwohner*innen zu implementieren. Zudem möchte die Stadt Solingen die nachhaltige Mobilität innerhalb des Stadtgebietes fördern und ausbauen. Dabei soll ein stationsbasiertes Angebot aufgebaut werden, wobei die Möglichkeit besteht in einem zuvor definierten Umkreis das Fahrzeug (free-floating) abzustellen.
Die öffentlichen Stellplätze werden durch die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gemäß § 18a Straßen- und Wegegesetz NRW einem Anbieter*in oder auch mehreren Anbietern zur Verfügung gestellt. Die Sondernutzungserlaubnis soll zunächst auf vier Jahre begrenzt werden. Die Sondernutzungsgebühr beträgt derzeit 1 € pro Fahrzeug/Monat. Der Rat der Stadt Solingen kann die Gebühr auch während der Laufzeit der Sondernutzungserlaubnis verändern. Nach aktuellem Stand sind insgesamt 11 Standorte, mit der Möglichkeit zwei Fahrzeuge pro Standort bereitzustellen, in fünf Stadtteilen vorgesehen. Es besteht die Möglichkeit eine Interessenbekundung für alle Standorte oder aber für einzelne Bereiche, welche nachfolgend als Los und in der Anlage 1 als Übersicht dargestellt sind, abzugeben. Die konkrete Gebietsabgrenzung erfolgt gemeinsam mit dem Car-Sharing-Anbieter.
Los 1: 3 Standorte in Solingen-Mitte
Los 2: 3 Standorte in Solingen-Wald
Los 3: 3 Standorte in Solingen-Ohligs
Los 4: 1 Standort in Solingen-Gräfrath
Los 5: 1 Standort in Solingen-Höhscheid
II. Zentrale Anforderungen an das CarSharing
Im Rahmen der Interessenbekundung weist der CarSharing-Anbieter seine Eignung und Zuverlässigkeit nach. Um seine Eignung zu belegen muss der Anbieter nachweisen, dass er den Kriterien nach Ziffer 3 des Umweltzeichens „Blauer Engel“ (DE-UZ 100, Ausgabe Januar 2018) und an den im Folgenden aufgeführten „Allgemeinen Anforderungen an das Angebot an die Fahrzeugflotte“ (Anlage zu §5 Abs. 4 (3) Teil 1 CsgG) genügt.
Im Detail sind die einzelnen Kriterien und Anforderungen in der Anlage 3 aufgeführt.
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit muss der CarSharing Anbieter versichern, dass er keine schwerwiegenden Verstöße gegen die Straßenverkehrs-Zulassungs-Verordnung begangen hat sowie keine Ausschlussgründe nach § 123 GWB vorliegen.
III. Auswahlverfahren und Fristende für die Einreichung der Interessenbekundungen
Mit der vorliegenden Bekanntmachung wird ein Interessensbekundungsverfahren durchgeführt. Interessierte CarSharing-Anbieter, die die oben genannten Anforderungen erfüllen, haben ihr Interesse schriftlich zu bekunden. Der CarSharing-Anbieter weist die Einhaltung der Anforderungen durch die Vorlage geeigneter Dokumente (z. B. Allgemeine Geschäftsbedingungen & Tarife für a und b. i-ii, Eigenerklärungen für b. iii-iv und d., Kundeninformationen für b. v-vi, etc.) nach.
Sollten mehrere Interessensbekundungen pro Los eingehen, kann dieses auch aufgeteilt werden, so das pro Los je 1 Fahrzeug pro Standort bereitgestellt werden kann. Sollten für einen Standort mehr Interessensbekundungen als zu vergebende Stellplätze eingehen entscheidet das Los über die einzelnen Lose. Hierzu wird nach Fristende des Interessenbekundungsverfahrens eine virtuelle Einladung der Anbieter erfolgen und eine Losziehung durch die Verwaltung durchgeführt. Die Einreichung der Unterlagen zur Interessenbekundung soll ausschließlich per E-Mail an [gelöscht] erfolgen.
IV. Ausführungsfristen
Ziel ist der Start des CarSharing-Angebotes zum frühestem möglichen Zeitpunkt nach Beendigung des Auswahlverfahrens. Die Stellplätze sind unverzüglich nach Erteilung der Sondernutzungserlaubnis, spätestens aber 3 Monate nach Erteilung der Sondernutzungserlaubnis mit dem CarSharing-Angebot zu versehen. Ein Leerstand ist zu vermeiden. Das CarSharing-Angebot muss für jeden vergebenen Stellplatz über die gesamte Sondernutzungsdauer gewährleistet werden
Aus rein technischen Gründen ist im Feld II.2.5) Zuschlagskriterien die Angabe "Preis" im Rahmen der Bekanntmachung erforderlich gewesen. Für die Zuschlagsentscheidung kommen ausschließlich Carsharinganbieter in Frage, die geeignet und zuverlässig nach den Regelungen des Carsharinggesetzes (CsgG) sind. Erfüllen mehrere Anbieter die Anforderungen ergeht Losentscheid gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 CsgG.
1 Standort in Solingen-Gräfrath
Solingen
I. Gegenstand des vorliegenden Aufrufs zur Interessenbekundung
Die Stadt Solingen beabsichtigt die Etablierung eines CarSharing-Angebots im Stadtgebiet. Ziel ist es, CarSharing als attraktives Mobilitätsangebot für alle Einwohner*innen zu implementieren. Zudem möchte die Stadt Solingen die nachhaltige Mobilität innerhalb des Stadtgebietes fördern und ausbauen. Dabei soll ein stationsbasiertes Angebot aufgebaut werden, wobei die Möglichkeit besteht in einem zuvor definierten Umkreis das Fahrzeug (free-floating) abzustellen.
Die öffentlichen Stellplätze werden durch die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gemäß § 18a Straßen- und Wegegesetz NRW einem Anbieter*in oder auch mehreren Anbietern zur Verfügung gestellt. Die Sondernutzungserlaubnis soll zunächst auf vier Jahre begrenzt werden. Die Sondernutzungsgebühr beträgt derzeit 1 € pro Fahrzeug/Monat. Der Rat der Stadt Solingen kann die Gebühr auch während der Laufzeit der Sondernutzungserlaubnis verändern. Nach aktuellem Stand sind insgesamt 11 Standorte, mit der Möglichkeit zwei Fahrzeuge pro Standort bereitzustellen, in fünf Stadtteilen vorgesehen. Es besteht die Möglichkeit eine Interessenbekundung für alle Standorte oder aber für einzelne Bereiche, welche nachfolgend als Los und in der Anlage 1 als Übersicht dargestellt sind, abzugeben. Die konkrete Gebietsabgrenzung erfolgt gemeinsam mit dem Car-Sharing-Anbieter.
Los 1: 3 Standorte in Solingen-Mitte
Los 2: 3 Standorte in Solingen-Wald
Los 3: 3 Standorte in Solingen-Ohligs
Los 4: 1 Standort in Solingen-Gräfrath
Los 5: 1 Standort in Solingen-Höhscheid
II. Zentrale Anforderungen an das CarSharing
Im Rahmen der Interessenbekundung weist der CarSharing-Anbieter seine Eignung und Zuverlässigkeit nach. Um seine Eignung zu belegen muss der Anbieter nachweisen, dass er den Kriterien nach Ziffer 3 des Umweltzeichens „Blauer Engel“ (DE-UZ 100, Ausgabe Januar 2018) und an den im Folgenden aufgeführten „Allgemeinen Anforderungen an das Angebot an die Fahrzeugflotte“ (Anlage zu §5 Abs. 4 (3) Teil 1 CsgG) genügt.
Im Detail sind die einzelnen Kriterien und Anforderungen in der Anlage 3 aufgeführt.
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit muss der CarSharing Anbieter versichern, dass er keine schwerwiegenden Verstöße gegen die Straßenverkehrs-Zulassungs-Verordnung begangen hat sowie keine Ausschlussgründe nach § 123 GWB vorliegen.
III. Auswahlverfahren und Fristende für die Einreichung der Interessenbekundungen
Mit der vorliegenden Bekanntmachung wird ein Interessensbekundungsverfahren durchgeführt. Interessierte CarSharing-Anbieter, die die oben genannten Anforderungen erfüllen, haben ihr Interesse schriftlich zu bekunden. Der CarSharing-Anbieter weist die Einhaltung der Anforderungen durch die Vorlage geeigneter Dokumente (z. B. Allgemeine Geschäftsbedingungen & Tarife für a und b. i-ii, Eigenerklärungen für b. iii-iv und d., Kundeninformationen für b. v-vi, etc.) nach.
Sollten mehrere Interessensbekundungen pro Los eingehen, kann dieses auch aufgeteilt werden, so das pro Los je 1 Fahrzeug pro Standort bereitgestellt werden kann. Sollten für einen Standort mehr Interessensbekundungen als zu vergebende Stellplätze eingehen entscheidet das Los über die einzelnen Lose. Hierzu wird nach Fristende des Interessenbekundungsverfahrens eine virtuelle Einladung der Anbieter erfolgen und eine Losziehung durch die Verwaltung durchgeführt. Die Einreichung der Unterlagen zur Interessenbekundung soll ausschließlich per E-Mail an [gelöscht] erfolgen.
IV. Ausführungsfristen
Ziel ist der Start des CarSharing-Angebotes zum frühestem möglichen Zeitpunkt nach Beendigung des Auswahlverfahrens. Die Stellplätze sind unverzüglich nach Erteilung der Sondernutzungserlaubnis, spätestens aber 3 Monate nach Erteilung der Sondernutzungserlaubnis mit dem CarSharing-Angebot zu versehen. Ein Leerstand ist zu vermeiden. Das CarSharing-Angebot muss für jeden vergebenen Stellplatz über die gesamte Sondernutzungsdauer gewährleistet werden
Aus rein technischen Gründen ist im Feld II.2.5) Zuschlagskriterien die Angabe "Preis" im Rahmen der Bekanntmachung erforderlich gewesen. Für die Zuschlagsentscheidung kommen ausschließlich Carsharinganbieter in Frage, die geeignet und zuverlässig nach den Regelungen des Carsharinggesetzes (CsgG) sind. Erfüllen mehrere Anbieter die Anforderungen ergeht Losentscheid gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 CsgG.
1 Standort in Solingen-Höhscheid
Solingen
I. Gegenstand des vorliegenden Aufrufs zur Interessenbekundung
Die Stadt Solingen beabsichtigt die Etablierung eines CarSharing-Angebots im Stadtgebiet. Ziel ist es, CarSharing als attraktives Mobilitätsangebot für alle Einwohner*innen zu implementieren. Zudem möchte die Stadt Solingen die nachhaltige Mobilität innerhalb des Stadtgebietes fördern und ausbauen. Dabei soll ein stationsbasiertes Angebot aufgebaut werden, wobei die Möglichkeit besteht in einem zuvor definierten Umkreis das Fahrzeug (free-floating) abzustellen.
Die öffentlichen Stellplätze werden durch die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gemäß § 18a Straßen- und Wegegesetz NRW einem Anbieter*in oder auch mehreren Anbietern zur Verfügung gestellt. Die Sondernutzungserlaubnis soll zunächst auf vier Jahre begrenzt werden. Die Sondernutzungsgebühr beträgt derzeit 1 € pro Fahrzeug/Monat. Der Rat der Stadt Solingen kann die Gebühr auch während der Laufzeit der Sondernutzungserlaubnis verändern. Nach aktuellem Stand sind insgesamt 11 Standorte, mit der Möglichkeit zwei Fahrzeuge pro Standort bereitzustellen, in fünf Stadtteilen vorgesehen. Es besteht die Möglichkeit eine Interessenbekundung für alle Standorte oder aber für einzelne Bereiche, welche nachfolgend als Los und in der Anlage 1 als Übersicht dargestellt sind, abzugeben. Die konkrete Gebietsabgrenzung erfolgt gemeinsam mit dem Car-Sharing-Anbieter.
Los 1: 3 Standorte in Solingen-Mitte
Los 2: 3 Standorte in Solingen-Wald
Los 3: 3 Standorte in Solingen-Ohligs
Los 4: 1 Standort in Solingen-Gräfrath
Los 5: 1 Standort in Solingen-Höhscheid
II. Zentrale Anforderungen an das CarSharing
Im Rahmen der Interessenbekundung weist der CarSharing-Anbieter seine Eignung und Zuverlässigkeit nach. Um seine Eignung zu belegen muss der Anbieter nachweisen, dass er den Kriterien nach Ziffer 3 des Umweltzeichens „Blauer Engel“ (DE-UZ 100, Ausgabe Januar 2018) und an den im Folgenden aufgeführten „Allgemeinen Anforderungen an das Angebot an die Fahrzeugflotte“ (Anlage zu §5 Abs. 4 (3) Teil 1 CsgG) genügt.
Im Detail sind die einzelnen Kriterien und Anforderungen in der Anlage 3 aufgeführt.
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit muss der CarSharing Anbieter versichern, dass er keine schwerwiegenden Verstöße gegen die Straßenverkehrs-Zulassungs-Verordnung begangen hat sowie keine Ausschlussgründe nach § 123 GWB vorliegen.
III. Auswahlverfahren und Fristende für die Einreichung der Interessenbekundungen
Mit der vorliegenden Bekanntmachung wird ein Interessensbekundungsverfahren durchgeführt. Interessierte CarSharing-Anbieter, die die oben genannten Anforderungen erfüllen, haben ihr Interesse schriftlich zu bekunden. Der CarSharing-Anbieter weist die Einhaltung der Anforderungen durch die Vorlage geeigneter Dokumente (z. B. Allgemeine Geschäftsbedingungen & Tarife für a und b. i-ii, Eigenerklärungen für b. iii-iv und d., Kundeninformationen für b. v-vi, etc.) nach.
Sollten mehrere Interessensbekundungen pro Los eingehen, kann dieses auch aufgeteilt werden, so das pro Los je 1 Fahrzeug pro Standort bereitgestellt werden kann. Sollten für einen Standort mehr Interessensbekundungen als zu vergebende Stellplätze eingehen entscheidet das Los über die einzelnen Lose. Hierzu wird nach Fristende des Interessenbekundungsverfahrens eine virtuelle Einladung der Anbieter erfolgen und eine Losziehung durch die Verwaltung durchgeführt. Die Einreichung der Unterlagen zur Interessenbekundung soll ausschließlich per E-Mail an [gelöscht] erfolgen.
IV. Ausführungsfristen
Ziel ist der Start des CarSharing-Angebotes zum frühestem möglichen Zeitpunkt nach Beendigung des Auswahlverfahrens. Die Stellplätze sind unverzüglich nach Erteilung der Sondernutzungserlaubnis, spätestens aber 3 Monate nach Erteilung der Sondernutzungserlaubnis mit dem CarSharing-Angebot zu versehen. Ein Leerstand ist zu vermeiden. Das CarSharing-Angebot muss für jeden vergebenen Stellplatz über die gesamte Sondernutzungsdauer gewährleistet werden
Aus rein technischen Gründen ist im Feld II.2.5) Zuschlagskriterien die Angabe "Preis" im Rahmen der Bekanntmachung erforderlich gewesen. Für die Zuschlagsentscheidung kommen ausschließlich Carsharinganbieter in Frage, die geeignet und zuverlässig nach den Regelungen des Carsharinggesetzes (CsgG) sind. Erfüllen mehrere Anbieter die Anforderungen ergeht Losentscheid gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 CsgG.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Im Rahmen der Interessenbekundung weist der CarSharing-Anbieter seine Eignung und Zuverlässigkeit nach. Um seine Eignung zu belegen muss der Anbieter nachweisen, dass er den Kriterien nach Ziffer 3 des Umweltzeichens „Blauer Engel“ (DE-UZ 100, Ausgabe Januar 2018) und an den im Folgenden aufgeführten „Allgemeinen Anforderungen an das Angebot an die Fahrzeugflotte“ (Anlage zu §5 Abs. 4 (3) Teil 1 CsgG) genügt. Im Detail sind die einzelnen Kriterien und Anforderungen in der Anlage 3 aufgeführt.
a. CarSharing-Anbieter gewähren im Rahmen der vorhandenen Kapazität grundsätzlich jeder
volljährigen Person mit einer für das entsprechende Kraftfahrzeug gültigen und vorgelegten
Fahrerlaubnis diskriminierungsfrei eine Teilnahmeberechtigung. Einschränkungen hinsichtlich der
Dauer des Besitzes der Fahrerlaubnis, des Mindestalters sowie einer Bonitätsprüfung sind möglich.
b. CarSharing-Anbieter bieten ihren Kunden folgenden Mindestleistungsumfang:
i. Die Fahrzeugbuchung, -abholung und -rückgabe ist an 24 Stunden täglich möglich.
ii. Kurzzeitnutzungen ab einer Stunde sind möglich, der Stundentarif darf 20 Prozent des Tagespreises
nicht überschreiten.
iii. Die Wartung der Fahrzeuge wird regelmäßig, entsprechend den Herstellerempfehlungen
durchgeführt. Auch eine Reinigung der Fahrzeuge findet in wöchentlichen Abständen statt.
iv. Der CarSharing-Anbieter bietet eine "Mobilitätsgarantie" (im Falle einer Panne/Fahrzeugausfall) und
stellt einen Kundenservice für Notfälle zur Verfügung.
v. Den Kund*innen sollen Informationen über eine umweltschonende und eine lärmarme Fahrweise zur
Verfügung gestellt werden.
vi. Die Reservierung und Buchung ist per App (Mobiltelefon), im Internet (Plattform) oder per Telefon
möglich. Die Kund*innen erhalten zudem Informationen zu dem Gebiet in dem das Fahrzeug abgestellt
werden darf.
vii. Inhabern von Dauer- oder Vergünstigungskarten des Öffentlichen Personenverkehrs sollen
Vergünstigungen gewährt werden.
c. Die Bereitstellung von Verfügbarkeits- und Auslastungsdaten soll über eine standardisierte
Programmierschnittstelle (API) an die Stadt Solingen ermöglicht werden.
d. Der CarSharing-Anbieter beteiligt sich finanziell an den Materialkosten zur Einrichtung der
stationsbasierten Beschilderung, Markierung und bei Bedarf auch an Sperrvorrichtungen.
e. CarSharing-Anbieter mit einer Flottengröße von mehr als 20 Fahrzeugen stellen einen Anteil von
mind. 5% der Fahrzeugflotte zur Förderung der Elektromobilität rein batteriebetrieben oder als
Brennstoffzellenfahrzeug bereit.
f. Das CarSharing-Fahrzeug ist nach § 2 Nummer 1 und § 4 Absatz 1 und 2 CsgG, sowie § 39 Absatz
11 StVO mit einer Plakette zu kennzeichnen.
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit muss der CarSharing Anbieter versichern, dass er keine schwerwiegenden Verstöße gegen die Straßenverkehrs-Zulassungs-Verordnung begangen hat sowie keine Ausschlussgründe nach § 123 GWB vorliegen.
siehe Feld zuvor
Gemäß Sondernutzungserlaubnis
Abschnitt IV: Verfahren
Solingen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die vollständigen Unterlagen zum Interessenbekundungsverfahren finden Sie unter: https://www.solingen.de/de/inhalt/carsharing/
Anlage 2 der Unterlagen ist vom Anbieter auszufüllen und mit der Interessenbekundung einzureichen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
Postleitzahl: 40213
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Stadt Solingen hat jeden nicht berücksichtigten Bewerber unverzüglich in dem jeweils ablehnenden Bescheid über die Gründe für seine Nichtberücksichtigung sowie über den Namen des ausgewählten Bewerbers zu unterrichten (§ 5 Abs. 7 CsgG). Die Sondernutzungserlaubnis wird nicht vor Ablauf von zwei Wochen seit Zugang der Mitteilung gemäß Satz 1 erteilt.