Fahrausweisprüfungen in der Region auf den in den VVS-Gemeinschaftstarif einbezogenen Linien in den Verbundlandkreisen sowie Verwaltung der EBE-Fälle (erhöhtes Beförderungsentgelt) und Bearbeitung der mündlichen und schriftlichen Kundeneinsprüche
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE11 Stuttgart
Postleitzahl: 70174
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.region-stuttgart.org
Abschnitt II: Gegenstand
Fahrausweisprüfungen in der Region auf den in den VVS-Gemeinschaftstarif einbezogenen Linien in den Verbundlandkreisen sowie Verwaltung der EBE-Fälle (erhöhtes Beförderungsentgelt) und Bearbeitung der mündlichen und schriftlichen Kundeneinsprüche
Durchführung von Fahrausweisprüfungen in Bussen und Schienennebenstrecken der Verbundstufe II des VVS einschließlich Forderungsmanagement.
Landkreise Böblingen, Esslingen, Göppingen, Ludwigsburg, Rems-Murr-Kreis
Der Auftragnehmer führt in den Bussen und Nebenbahnen der Verbundstufe II des Verkehrs- und Tarifverbunds zentrale Fahrausweiskontrollen durch und erhebt im Beanstandungsfall erhöhte Beförderungsentgelte (EBE), die dem Auftraggeber zustehen. Neben der Planung und Durchführung der Kontrollen obliegt dem Auftragnehmer auch das Forderungsmanagement zur Realisierung der EBE-Erträge.
Der Auftraggeber behält sich das einseitige Recht vor, das Prüfstunden-Niveau zu erhöhen (s. Vergabeunterlagen).
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Zugelassen sind ausschließlich Bieter, welche über einschlägige umfassende Erfahrungen mit Fahrausweisprüfungen im ÖPNV und SPNV verfügen. Nähere Ausführungen enthalten die Vergabeunterlagen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Es wird darauf hingewiesen, dass das Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz - LTMG) Anwendung findet. Die sich daraus ergebenden Verpflichtungen, insbesondere auch bei dem Einsatz von Nach- und Verleihunternehmen, sind daher zu beachten. Zudem wird darauf hingewiesen, dass auch die Vorgaben des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten sind.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/Abt1/Ref15/Seiten/default.aspx
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (§ 160 Abs. 1 GWB). Gemäß § 160 Abs.3 GWB ist der Antrag unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Informations- und Wartepflicht (§ 134 GWB): Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung einer Information nach § 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versandt, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter kommt es nicht an. (§ 134 Abs. 2 GWB).
Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht mehr von der Vergabekammer aufgehoben werden (§168 Abs. 2 S. 1 GWB).