Gefechtshelm Spezialkräfte schwer
Bekanntmachung vergebener Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber / Auftraggeber
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 51149
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse des öffentlichen Auftraggebers / des Auftraggebers: http://www.bwbm.de
Adresse des Beschafferprofils: https://vergabe.bwbm.de
Abschnitt II: Auftragsgegenstand
Kauf
Hauptort der Ausführung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung: Wildflecken
NUTS-Code DE265 Bad Kissingen
35813000 Militärhelme
Abschnitt IV: Verfahren
Begründung der Auftragsvergabe ohne vorherige Auftragsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl.)
Richtlinie 2009/81/EG
1) Begründung der Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Auftragsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2009/81/EG
Alle Angebote, die im Anschluss an ein offenes Verfahren, ein nicht offenes Verfahren oder einen wettbewerblichen Dialog abgegeben wurden, waren nicht ordnungsgemäß oder unannehmbar. Es wurden lediglich die Bieter an den Verhandlungen beteiligt, die die qualitativen Eignungskriterien erfüllten: nein
Die Fristen des nicht offenen Verfahren und des Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Auftragsbekanntmachung sind mit der krisenbedingten Dringlichkeit nicht vereinbar: ja
Zwingende Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die der öffentliche Auftraggeber / der Auftraggeber nicht voraussehen konnte und die den strengen Bedingungen der betreffenden Richtlinie genügen: nein
Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Bieter ausgeführt werden: technische Gründe
Auftrag betrifft andere als die in Artikel 13 der Richtlinie 2009/81/EG genannten Forschungs- und Entwicklungsleistungen: nein
Die betreffenden Erzeugnisse werden gemäß den in der Richtlinie genannten Bedingungen ausschließlich für Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecke hergestellt: nein
Zusätzliche Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen, deren Beschaffung den strengen Vorschriften der Richtlinie genügt: ja
Lieferung von Waren, die an einer Warenbörse notiert und gekauft werden: nein
Neue Bauleistungen/Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Bau- oder Dienstleistungen bestehen und die gemäß den strengen Vorschriften der Richtlinie vergeben werden: nein
Auftrag betrifft die Erbringung von Luft- und Seeverkehrsdienstleistungen für im Ausland stationierte oder zu stationierende Streitkräfte eines Mitgliedstaats und genügt den strengen Vorschriften der Richtlinie: ja
Die Beschaffung von 205.000 EA Gefechtshelmen Spezialkräfte schwer bei dem beauftragten Unternehmen im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb ist gerechtfertigt. Vorliegend werden zusätzliche Lieferungen eines bereits eingeführten Beschaffungsgegenstandes beauftragt. Dieser ist bereits Gegenstand einer bestehenden Rahmenvereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer aus dem Jahr 2021, sowie einer Vereinbarung des BAAINBw mit demselben Auftragnehmer aus März 2022. Der hiesige Beschaffungsvorgang ist dafür bestimmt, die vorgenannten ursprünglichen Lieferungen zu erweitern. Aufgrund der Anforderungen an die Zertifizierung der ballistischen Halteleistung, sowie der bestehenden Logistik im Hinblick auf Lieferung, Abnahme, insbesondere Umgang mit Prüflosen, sowie der Ersatzteilversorgung und der im Aufbau befindlichen Logistik für Instandhaltung und Aufbereitung, würde ein Wechsel des Unternehmers dazu führen, dass der Auftraggeber Güter mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste. Nur das hier beauftragte Unternehmen ist in der Lage, den hier ausgewählten Gefechtshelm in den erforderlichen Stückzahlen zur Verfügung zu stellen, da dieses als alleiniger Vertriebspartner gegenüber dem Auftraggeber in Erscheinung tritt. Die Zulassung der Produkte anderer Hersteller würde zu einer technischen Unvereinbarkeit und unverhältnismäßigen technischen Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung führen. Insbesondere wäre eine neue Instandhaltungs- und Aufbereitungslogistik inklusive der Trennung von inkompatiblen Ersatzteilbeständen zu entwerfen (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 a) VSVgV). Insbesondere bei persönlicher Schutzausrüstung darf keine Vermischung von Ersatzteilen, etwa der Innenausstattung, stattfinden, um die Schutzeigenschaften nicht negativ zu beeinflussen und damit schwerwiegende Verletzungen oder den Tod der Nutzenden zu riskieren. Hierbei sollen Risiken weitestgehend von vornherein ausgeschlossen werden. Zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten war wegen der technischen Besonderheiten des Auftrags, nämlich der obligatorisch durchzuführenden Erprobung durch die Nutzenden inkl. der Bewertung der Ergonomie und Kompatibilität zu bereits eingeführten anderen Anbauteilen und Ausrüstungsgegenständen, sowie der Zertifizierungen in Hinblick auf die ballistische Halteleistung, besonders im Zusammenhang mit der künstlichen Materialalterung, des hier mit Produktvorgabe festgelegten Helmmodells, ausschließlich das ausgewählte Unternehmen, welches als alleiniger Vertriebspartner des Herstellers gegenüber dem Auftraggeber auftritt, in der Lage, den Auftrag auszuführen (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 c) VSVgV). Die Produktvorgabe ist – wie der gesamte Beschaffungsvorgang – objektiv im Zusammenhang mit der derzeitigen pressierenden sicherheitspolitischen Lage nach dem Überfall der Russischen Föderation auf die Ukraine zu sehen. Der Beschaffungsvorgang soll auch dazu dienen, Handlungsspielräume für die weitere Abgabe von Gefechtshelmen aus den Beständen der Bw zu schaffen. Ohne den Beschaffungsvorgang zum Ersatz solcher Bestände würde deren Abgabe jedoch zur Herabsetzung der Einsatzbereitschaft führen. Die Produktvorgabe bezieht sich maßgeblich auf das Vorliegen der erforderlichen Nachweise zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe. Der erwartbare Zeitraum, der zur Durchführung eines Vergabeverfahrens mit Teilnahmewettbewerb inklusive obligatorischer Erprobung durch die Nutzenden, etwaiger Zertifizierungen von Gefechtshelmmodellen, sowie der nachfolgenden Produktion und Lieferung erforderlich wären, war vorliegend nicht hinnehmbar. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass für das bereits eingeführte und in Nutzung befindliche Gefechtshelmmodell eine etablierte Logistik in Bezug auf Lieferung, Abnahme, insbesondere Umgang mit Prüflosen und der Ersatzteilversorgung bestand. Schließlich ist für das in Rede stehende Gefechtshelmmodell bereits eine Logistik für Instandhaltung und Aufbereitung im Aufbau. Das Beschaffungsvolumen ist auch angemessen, es umfasst ausschließlich die für die vorgenannten Verwendungszwecke dringend erforderlichen Mengen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Bezeichnung: Gefechtshelm Spezialkräfte schwerOffizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stockach
Postleitzahl: 78333
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]0
Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) 1Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. 2Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) 1Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
2Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.