Kreisweites Starkregenrisikomanagement für den Oberbergischen Kreis
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Gummersbach
NUTS-Code: DEA2A Oberbergischer Kreis
Postleitzahl: 51643
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.obk.de
Abschnitt II: Gegenstand
Kreisweites Starkregenrisikomanagement für den Oberbergischen Kreis
Der Oberbergische Kreis ist eine klassische Hügelland-Region. Durch seine topographische Lage mit den vielen kleinen Kerbtälern und damit verbundenen Wasserscheiden stellt der Kreis eine Quellregion dar. Die Kerbtäler mit ihrem steilen Geländeverlauf sorgen bei starken bis sehr starken Regenereignissen für einen raschen oberflächlichen Abfluss, da kaum eine Versickerungsmöglichkeit zur Grundwasseranreicherung gegeben ist.
Dies hat zur Folge, dass die Gewässer sehr empfindlich auf entsprechende Regenereignisse (Starkregen) reagieren und die Wasserstände sprunghaft ansteigen, aber auch schnell wieder absinken.
Eine Besonderheit liegt im Oberbergischen darin, dass es viele Geländemulden gibt, die bei der oberflächigen Niederschlagswasserableitung über die Straßen einstauen und nicht mehr passierbar sind.
Gerade durch die Auswirkungen des Klimawandels treten auch im Oberbergischen Kreis immer häufiger örtlich begrenze Starkregenereignisse auf, die zum Teil erhebliche Schäden verursachen.
Vor diesem Hintergrund beabsichtigt der Kreis in enger Kooperation mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden die Vergabe eines kreisweiten Starkregenrisikomanagements auf der Basis der „Arbeitshilfe kommunales Starkregenrisikomanagement in Nordrhein-Westfalen“.
Die genaue Aufgabenbeschreibung ist der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
Erstellung des kreisweiten Starkregenrisikomanagements auf der Basis der „Arbeitshilfe kommunales Starkregenrisikomanagement“ des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Oberbergischer Kreis
Für das Einzugsgebiet des Oberbergischen Kreises mit seinen 13 Städten und Gemeinden ist eine qualifizierte Bewertung der starkregenbedingten Überflutungsgefahren zu erarbeiten. Dabei ist zu beachten, dass die Städte Gummersbach, Hückeswagen und Wipperfürth bereits ein Starkregenrisikomanagement nach der vorgenannten Arbeitshilfe in Auftrag gegeben haben und die Stadt Wiehl bereits über eine Starkregengefahrenkarte verfügt, eine Neuberechnung der Karte allerdings in das Angebot als Alternativposition mit aufgenommen wer-den soll. Die Arbeiten sind gemäß der „Arbeitshilfe kommunales Starkregenrisikomanagement in Nordrhein-Westfalen“ und den darin vorgegebenen Verfahren durchzuführen.
Überwachung und Lenkung des Projektes "kreisweites Starkregenrisikomanagement (Projektsteuerung)
Oberbergischer Kreis
Aufgrund der Komplexität der Aufgabe und des hohen Lenkungs- und Kommunikationsaufwandes, der sich aus der Gemeinde übergreifenden Erstellung des Starkregenrisikomanagements ergibt, ist eine Überwachung und Lenkung der einzelnen Prozesse und Schritte erforderlich.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Mindestens zwei abgeschlossene Referenzprojekte über 2-D-Simulationsberechnungen für Einzugsgebietsgröße von 5.000 ha incl. Angabe der berechneten Gebiete, des Ansprechpartners und des Durchführungszeitraumes (s.a. Leistungsbeschreibung Ziffer 2)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung derVergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegenVergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]