ABS/NBS Karlsruhe -Basel, Planungsleistungen StA 8, Planung 10714 NT 07 Referenznummer der Bekanntmachung: TEB-SW2/01/21/10714
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
ABS/NBS Karlsruhe -Basel, Planungsleistungen StA 8, Planung 10714 NT 07
ABS/NBS Karlsruhe -Basel, Planungsleistungen StA 8, Planung
ABS/NBS Karlsruhe-Basel, StA 8, Generalplanung
2014-DE-TM-0094-M
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
ABS/NBS Karlsruhe -Basel, Planungsleistungen Planfeststellungsabschnitt 8
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE12 Karlsruhe
Postleitzahl: 76133
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.sweco-gmbh.de/kontakt/?office=Karlsruhe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Wenn der Zuschlag bereits wirksam erteilt worden ist, kann dieser nicht mehr vor der Vergabekammer angegriffen werden (§168 Abs.2 , S1 GWB)
Die Zuschlagserteilung ist möglich, 10 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder Email, bzw. 15 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post. (§134 Abs. 2 GWB)
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, das die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw.
- soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind
- Bis zum Ablauf der Teilnahme - bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§160 Abs. 3 S1 Nr. 1-3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des AG, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen vergangen sind ( §160 Abs. 3 S.1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren wird auf die im §135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Planungsleistungen ABS/NBS Karlsruhe -Basel, Streckenabschnitt 8
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 76133
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.sweco-gmbh.de/kontakt/?office=Karlsruhe
LÄA 07 Bei der Erstellung von Umweltgutachten ist auf eine hinreichend aktuelle Datengrundlage abzustellen. Mangels gesetzlicher Vorgaben wird ein Zeitraum von fünf Jahren üblicherweise als Anhaltswert betrachtet. Für die Beurteilung des fünfjährigen
Zeitraums ist der Zeitpunkt der Planfeststellung maßgeblich.
Da die letzten Geländeerhebungen maßgeblich in den Jahren 2017-2018 durchgeführt wurden und der Zeitpunkt der Planfeststellung für die PfA im StA 8A in den Jahren 2024-2025 vorgesehen ist, müssen die landschaftliche Situation und die Zusammensetzung der Biozönosen in den Untersuchungsgebieten auf Veränderung geprüft werden. Es handelt sich um eine Plausibilisierung der Kartierungsdaten, die von einem Biotopkartierer durchgeführt wird. Für Bereiche mit erkennbaren relevanten Veränderungen erfolgt im Gelände ergänzend die Aktualisierung der Biotoptypen- und Nutzungsstrukturkartierung mit entsprechendem Fachpersonal mit floristisch/vegetationskundlichem Schwerpunkt. Für besondere geschützte Arten erfolgt ebenso eine Begehung der Eingriffsflächen und direkt angrenzender Bereiche durch Fachpersonal mit faunistischem Schwerpunkt.
Diese Leistung ist eine nötige Vorarbeit um die Aktualität der Genehmigungsunterlagen sicherzustellen und ist daher erforderlich. Es handelt sich um eine Aktualisierung einer für den werkvertraglichen Erfolg des Hauptvertrages (B0171400 und Fortschreibung
NA 146-13) unentbehrliche Leistung. Diese Aktuaslisierung ist der Länge des Genehmigungsverfahrens geschuldet und war weder bei Abschluss des Hauptvertrages, noch bei der Vertragsfortschreibung ersichtlich und konnte so nicht bereits im
Vergabeprozess berücksichtigt werden.
Zur Durchführung der Plausibilisierung ggf. Aktualisierung der Kartierungsdaten, der Interpretation der neuen Ergebnisse u.a. auch im Bezug auf die vorhergehenden Kartierungen und der Bewertung der artenschutzrechtlichen Belange bedarf es derausgeprägten Projektkenntnisse sowohl der erarbeiteten Grundlagen, als auch der bisher bereits erstellten Gutachten. Der AN verfügt über das wesentliche Know-How und spezifisches Projektwissen, welches hier zur Abwägung, auf welche Daten imwelchem Umfang zurückgegriffen werden muss, unabdingbar ist. Die komplette Einarbeitung eines neuen AN ohne Projektkenntnis in diesen umfangreichen Themenfeld ist mit erheblichen Schwierigkeiten und dem kompletten Verlust vonSynergieeffekten verbunden. Es würde in dem laufenden Prozess zu einem unnötigen, erheblichen Verzug führen, Kosten für das Projekt verursachen und ist dennoch nicht wirtschaftlich.