Ertüchtigung / Erneuerung der Sturmwarnfeuer am Bodensee
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Konstanz
NUTS-Code: DE138 Konstanz
Postleitzahl: 78467
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.lrakn.de
Abschnitt II: Gegenstand
Ertüchtigung / Erneuerung der Sturmwarnfeuer am Bodensee
Das Schifffahrtsamt Konstanz ist für die Ansteuerung aller 27 Sturmwarnleuchten, 24 am Baden-Württembergischen und 3 am Bayerischen Bodenseeufer zuständig. Außerdem werden 3 Standorte in Österreich mit betreut. Eine Sturmwarnleuchte besteht i.d.R. aus einem Mast mit der eigentlichen Leuchte und einem Outdoor-Cabinet, das die Empfangseinheit und Steuerlogik beinhaltet.Die Steuerung der Systeme erfolgt derzeit auf Basis eines analogen Funksystems. Dieses soll durch eine neue Funkanbindung ersetzt werden. Neben den eigentlichen Funkempfangseinheiten vor Ort sollen dabei zeitgleich auch sämtliche Hardwarekomponenten der Steuerlogik der Leuchten erneuert werden. Die Ansteuerung der Leuchten soll dabei über das Internet „remote“ möglich sein. Da dieses Sturmwarnsystem eine Einrichtung ist, die wesentlich zur Sicherheit des Schiffsverkehrs der Berufs- und Freizeitschifffahrt am und auf dem Bodensee beiträgt, gelten entsprechend hohe Anforderungen an die Sicherheit, Zuverlässigkeit, Verfügbark
Erneuerung der Steuerlogik der Sturmwarnfeuer an den einzelnen Standorten. Einbau und Betrieb der Empfangseinrichtungen (bspw. Funkmodems) zur Fernansteuerung der Sturmwarnfeuer.
auf dem Bodensee
Erneuerung der Steuerlogik der Sturmwarnfeuer an den einzelnen Standorten. Einbau und Inbetriebnahme der Empfangseinrichtungen (bspw. Funkmodems nebst zugehöriger Antennenanlage) zur Fernansteuerung der Sturmwarnfeuer an den jeweiligen Standorten.
keine feste Laufzeit
Zentrale Steuerung und Fernzugriff auf die Sturmwarnfeuer und Überwachung der einzelnen Sturmwarnleuchten.
auf dem Bodensee
Zentrale Steuerung und Fernzugriff auf die Sturmwarnfeuer und Überwachung der einzelnen Sturmwarnleuchten. Zur Verfügung Stellung einer „webbasierten“ Bedienoberfläche zur Steuerung. Betrieb und Überwachung des Gesamtsystems
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Siehe Eigenerklärung zur Eignung
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 7219260
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/Seiten/default.aspx
Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist entsprechend § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.