Redaktionelle Betreuung und Qualitätssicherung der Internetportale "impfen-info.de/infektionsschutz.de Referenznummer der Bekanntmachung: BZgA_RV_09_22
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 50825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bzga.de
Abschnitt II: Gegenstand
Redaktionelle Betreuung und Qualitätssicherung der Internetportale "impfen-info.de/infektionsschutz.de
Vertragsgegenstand ist die redaktionelle Betreuung (Los 1) und die Qualitätssicherung (Los 2) der Internetportale www.infektionsschutz.de, www.impfen-info.de, www.masernschutz.de sowie ggf. weiterer Landingpages aus dem Themenbereich sowie der Printmedien im Bereich Infektionsschutz (Impfaufklärung, Hygieneaufklärung, Risiko- und Krisenkommunikation) sowie die Pressearbeit. Damit verbunden sind koordinierende Aufgaben in enger Abstimmung mit dem zuständigen Fachreferat des Auftraggebers und einem für das Contentmanagement-system (CMS) und die Erstellung von Printmedien verantwortlichen Dritten (im Folgenden „Leadagentur“).
Redaktionelle Betreuung
Vertragsgegenstand ist die redaktionelle Betreuung (Los 1) und die Qualitätssicherung (Los 2) der Internetportale www.infektionsschutz.de, www.impfen-info.de, www.masernschutz.de sowie ggf. weiterer Landingpages aus dem Themenbereich sowie der Printmedien im Bereich Infektionsschutz (Impfaufklärung, Hygieneaufklärung, Risiko- und Krisenkommunikation) sowie die Pressearbeit. Damit verbunden sind koordinierende Aufgaben in enger Abstimmung mit dem zuständigen Fachreferat des Auftraggebers und einem für das Contentmanagement-system (CMS) und die Erstellung von Printmedien verantwortlichen Dritten (im Folgenden „Leadagentur“).
Option 1: Laufzeitverlängerung gem. Ziffer II.2.7) dieser Bekanntmachung.
Option 2:
Leistungserweiterung gem. § 4 d) des Vertrages im Falle eines außergewöhnlichen infektiologischen Ausbruchsgeschehen. Die Leistungserbringung im Falle der Wahrnehmung von Option 2 erfolgt zu den Bedingungen des Vertrages. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Wahrnehmung der Option. Es handelt sich um ein einseitiges Gestaltungsrecht des Auftraggebers. Im Falle der Inanspruchnahme der Option setzt der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich hierüber in Kenntnis. Die Wahrnehmung der Option kann im gesamten Leistungszeitraum bis zu zwei (2) mal erfolgen, jeweils für die Dauer des außergewöhnlichen infektiologischen Ausbruchsgeschehens bis max. ein (1) Jahr. Es ist nicht vorgesehen, dass beide möglichen Abrufe der Option 2 gleichzeitig abgerufen werden.
Die Kommunikation findet ausschließlich über die Vergabeplattform statt.
Qualitätssicherung
Vertragsgegenstand ist die redaktionelle Betreuung (Los 1) und die Qualitätssicherung (Los 2) der Internetportale www.infektionsschutz.de, www.impfen-info.de, www.masernschutz.de sowie ggf. weiterer Landingpages aus dem Themenbereich sowie der Printmedien im Bereich Infektionsschutz (Impfaufklärung, Hygieneaufklärung, Risiko- und Krisenkommunikation) sowie die Pressearbeit. Damit verbunden sind koordinierende Aufgaben in enger Abstimmung mit dem zuständigen Fachreferat des Auftraggebers und einem für das Contentmanagement-system (CMS) und die Erstellung von Printmedien verantwortlichen Dritten (im Folgenden „Leadagentur“).
Option 1: Laufzeitverlängerung gem. Ziffer II.2.7) dieser Bekanntmachung.
Option 2:
Leistungserweiterung gem. § 4 d) des Vertrages im Falle eines außergewöhnlichen infektiologischen Ausbruchsgeschehen. Die Leistungserbringung im Falle der Wahrnehmung von Option 2 erfolgt zu den Bedingungen des Vertrages. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Wahrnehmung der Option. Es handelt sich um ein einseitiges Gestaltungsrecht des Auftraggebers. Im Falle der Inanspruchnahme der Option setzt der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich hierüber in Kenntnis. Die Wahrnehmung der Option kann im gesamten Leistungszeitraum bis zu zwei (2) mal erfolgen, jeweils für die Dauer des außergewöhnlichen infektiologischen Ausbruchsgeschehens bis max. ein (1) Jahr. Es ist nicht vorgesehen, dass beide möglichen Abrufe der Option 2 gleichzeitig abgerufen werden.
Die Kommunikation findet ausschließlich über die Vergabeplattform statt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Redaktionelle Betreuung
Ort: Wetter
NUTS-Code: DE724 Marburg-Biedenkopf
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Qualitätssicherung
Ort: Dresden
NUTS-Code: DED21 Dresden, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen,
vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist,
bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung
informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist
möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach § 134 Abs.
1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet,
verkürzt sich die Fristauf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt
am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den
Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend
gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gegenüber dem
Auftraggeber gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist
zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt
werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die
erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum
Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).
Auf die prozessualen Vorschriften der §§ 160 ff. GWB wird außerdem
hingewiesen.