Schienenersatzverkehr Kinzigtalbahn Referenznummer der Bekanntmachung: 2022-07
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lahr / Schwarzwald
NUTS-Code: DE1 Baden-Württemberg
Postleitzahl: 77933
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.sweg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Schienenersatzverkehr Kinzigtalbahn
Die SWEG Südwestdeutsche Landesverkehrs-GmbH (kurz SWEG genannt) ist ein Verkehrsunternehmen mit Landesbeteiligung und betreibt zusammen mit seinen Tochterunternehmen in zahlreichen Regionen Baden-Württembergs Omnibus-Linienverkehr im Stadt- und Überlandbereich (ÖPNV) sowie Schienenpersonennahverkehr (SPNV).
Unter anderem betreibt die SWEG den Schienenpersonennahverkehr auf der Kinzigtalbahn Offenburg - Hausach - Freudenstadt Hbf. Vom 04. Juni 2022 bis voraussichtlich 08. Oktober 2022 führt die DB Netz AG, als verantwortliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen, umfangreiche Bauarbeiten im Abschnitt Hausach - Freudenstadt Hbf durch. Für diese Zeit wird ein Schienenersatzverkehr (SEV) mit Kraftomnibussen eingerichtet.
Kinzigtalbahn im Abschnitt Hausach - Freudenstadt Hbf
Das Betriebskonzept, welches mit dem Land Baden-Württemberg abgestimmt ist, sieht eine stündliche Busverbindung mit Schnellbussen zur Hauptverkehrszeit von Hausach nach Freudenstadt mit Anschluss an die SWEG-Züge der Linie RB20 von / nach Offenburg in Hausach vor. Dabei sind einige im Fahrplan gekennzeichnete Fahrten mit Fahrradanhänger zu bedienen. Die Be- beziehungsweise Entladung von Fahrrädern beschränkt sich hierbei auf Hausach, Schiltach, Alpirsbach und Freudenstadt.
Der Leistungsumfang des SEV beträgt im oben genannten Zeitraum 272.144 Fahrplankilometer und 7.118 Fahrplanstunden.
Die Betriebsaufnahme hat mit Betriebsbeginn am 4. Juni 2022 zu erfolgen. Der Betrieb endet voraussichtlich mit Betriebsschluss am 8. Oktober 2022. Bei Verlängerung des Sperrfensters der Kinzigtalbahn durch die DB Netz AG ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Betrieb bis zur Beendigung der Baumaßnahme fortzusetzen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Schienenersatzverkehr Kinzigtalbahn
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE12 Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1.) Ergänzende Unterlagen für den Teilnahmeantrag sind nicht vorgesehen und werden nicht bereit gestellt;
2.) Die Teilnahmeanträge sind in deutscher Sprache zu verfassen und über die Vergabeplattform subreport ELViS einzureichen;
3.) Die Vergabestelle behält sich vor, die Bewerber aufzufordern, die mit dem Teilnahmeantrag vorgelegten Erklärungen und Unterlagen zu vervollständigen oder zu erläutern;
4.) Die Vergabeunterlagen und etwaige Bewerberinformationen sind auf der unter Ziffer I.3) dieser Bekanntmachung genannten Kommunikationsplattform abrufbar. Die Bewerber werden im eigenen Interesse gebeten, die Plattform von sich aus regelmäßig, spätestens aber sechs Kalendertage vor Ablauf einer Frist aufzusuchen und etwaige neue oder aktualisierte Informationen abzurufen. Bewerber, die sich auf der Plattform freiwillig registrieren, werden über solche Informationen per E-Mail benachrichtigt. Sämtliche Fragen und Anmerkungen sind über das Modul "Bieterkommunikation" an die Vergabestelle zu richten.
5.) Die Vergabestelle behält sich vor, gemäß §15 Absatz 4 SektVO, den Zuschlag auf Basis der Erstangebote, ohne in Verhandlungen einzutreten, zu erteilen.
6.) Durch den kurzen Zeitraum zwischen Bekanntgabe des Schienenfahrplans, Erstellung des SEV-Fahrplans und der Inbetriebnahme ergibt sich eine besondere Dringlichkeit, welche eine Verkürzung der Regelfristen gemäß §15 Absatz 2 Satz 2 SektVO erfordert.
Ort: Karlsruhe
Land: Deutschland
Gemäß §160 Absatz 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
1.) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb von einer Frist von 10 (zehn) Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Absatz 2 bleibt unberührt;
2.) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3.) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4.) Mehr als 15 (fünfzehn) Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.