Bordschuh Marine Referenznummer der Bekanntmachung: BWBM-2022-2024
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA2 Köln
Postleitzahl: 51149
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bwbm.de
Adresse des Beschafferprofils: https://vergabe.bwbm.de
Abschnitt II: Gegenstand
Bordschuh Marine
Lieferung von Bordschuhen Marine ASD 15181A, Bordschuhen Marine Frauen 15182A und dazugehöriger Instandhaltungsteile
Wareneingang Bekleidungszentrum Nord
August-Borsig-Str. 11
24783 Osterrönfeld
Bordschuh Marine, ASD 15181A
Bestellmenge: 19.000 Paar
Bordschuh Marine Frauen, ASD 15182A
Bestellmenge: 1.000 Paar
Einlegesohle zum Bordschuh, ASD 15186A
Bestellmenge: 10.400 Paar
Schnürsenkel zum Bordschuh, 95cm, ASD 15187A
Bestellmenge: 13.300 Paar
Der Auftraggeber hat die einseitige Option, die Liefermenge des Auftragsgegenstandes im Bedarfsfalle in einem Umfang von bis zu [Betrag gelöscht] Euro zu erhöhen
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Bei der Beschaffung handelt es sich um einen Ersatzkauf der dringenden Bedarfe der Artikel Bordschuh Marine. Der Ersatzkauf wurde erforderlich, da die Lieferungen zu dem in Vergabeverfahren BwBM 2019 0033 geschlossenem Vertrag nicht vertragskonform geliefert wurden. Die bis zur Verfügbarkeit nach einem erneuten wettbewerblichen Vergabeverfahrens benötigten Bordschuhe sollen zur Vermeidung von Engpässen bei der Marine über diesen Kaufvertrag gedeckt werden. Der Vertrag soll mit dem einzigen weiteren an der Erprobung zu BwBM 2019 0033 beteiligten Bieter geschlossen werden, dessen angebotene Leistung sich in diesem Vergabeverfahren und darin enthaltener umfangreicher Truppenerprobung als forderungskonform erwiesen hat.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainburg
NUTS-Code: DE226 Kelheim
Postleitzahl: 84048
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]0
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de/
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
§ 135 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession
hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften
geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber
nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2
bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar
sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach
§ 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.