Open-House-Verträge über Karosserie- und Lackarbeiten an Fahrzeugen und Aufbauten Referenznummer der Bekanntmachung: 22/Karosserie&Lack/01
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Troisdorf
NUTS-Code: DEA2C Rhein-Sieg-Kreis
Postleitzahl: 53831
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bwfuhrpark.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Troisdorf
NUTS-Code: DEA2C Rhein-Sieg-Kreis
Postleitzahl: 53831
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bwfuhrpark.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Troisdorf
Postleitzahl: 53831
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
NUTS-Code: DEA2C Rhein-Sieg-Kreis
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bwfuhrpark.de
Abschnitt II: Gegenstand
Open-House-Verträge über Karosserie- und Lackarbeiten an Fahrzeugen und Aufbauten
Open House Verfahren zum Abschluss von nicht-exklusiven Verträgen zur Durchführung von Karosserie- und Lackarbeiten an Fahrzeugen und Aufbauten.
Gegenstand der Beschaffung ist das Angebot eines bundesweiten Open-House-Vertrages für Karosserie- und Lackarbeiten sowie den damit verbundenen Serviceleistungen an PKW, LKW, Geländefahrzeugen, Kraftomnibussen, Anhängern und Aufbauten des Auftraggebers.
Alle geforderten Dienstleistungen sind grundsätzlich an den Betriebsstätten der Auftragnehmer zu erbringen. Zur Leistungserbringung kann es notwendig sein, dass die Fahrzeuge an einem Betriebsstandort des Auftraggebers, an einem Betriebsstandort des Fahrzeugnutzers Bundeswehr oder an jedem anderen Ort in der Bundesrepublik Deutschland abgeholt und nach Instandsetzung wieder an einen solchen Standort verbracht werden müssen.
Unter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen und Zugangsverfahrens wird allen interessierten und geeigneten Unternehmen jederzeit der Abschluss bzw. Beitritt zu dem Vertrag angeboten.
Eindeutige Regeln über den Beitritt werden in der Bekanntmachung festgelegt.
Individuelle Vertragsverhandlungen werden nicht geführt, einzelnen Vertragspartnern wird keine Exklusivität zugesichert.
Ein Vertragsabschluss erfolgt mit allen interessierten Unternehmen, die die Voraussetzungen zum Vertrag erfüllen und dies durch ihre Unterschrift auf der Partnervereinbarung bestätigt haben.
Es erfolgt keine Auswahl eines oder mehrere Anbieter anhand von Zuschlagskriterien.
Das Open-House-Modell verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, soweit nicht spätestens drei Monate vor Ablauf durch den Auftraggeber eine Beendigung schriftlich erklärt wird. Eine Verlängerung unter den genannten Bedingungen kann maximal zweimal erfolgen, womit das Open-House-Modell spätestens am 31.07.2028 endet.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich NICHT um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie (2014/24/EU) bzw. des Vergaberechts (§ 103 I GWB), da keinem interessierten Unternehmen ein exklusiver Status eingeräumt bzw. keine Auswahlentscheidung unter interessierten Unternehmen anhand von Zuschlagskriterien getroffen wird. Um ein höchstes Maß an Transparenz für die beabsichtigten Vertragsabschlüsse zu gewährleisten, erfolgt die europaweite Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. In Ermangelung eines entsprechenden Veröffentlichungsformulars wird diese Auftragsbekanntmachung genutzt. Die daraus resultierenden begrifflichen Vorgaben, wie bspw. die Verfahrensbezeichnung "offenes Verfahren", sind einzig der Nutzung dieses Bekanntmachungsformulars und der Veröffentlichungsplattform geschuldet. Eine weitere Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen (Kartellvergaberecht des 4. Teils des GWB und VgV), soweit sie nicht aus rechtlichen Gründen verpflichtet sind, ist damit nicht verbunden.
2. Die unter II.2.5) angegebenen Zuschlagskriterien haben keine konstitutive Wirkung. Bei diesem Feld handelt es sich um ein Pflichtfeld, wodurch es bei der Erstellung der Auftragsbekanntmachung nicht leer gelassen werden kann. Es erfolgt keine Auswahlentscheidung durch den öffentlichen Auftraggeber.
3. Interessierte Unternehmen können über die unter I.3) genannte E-Mail-Adresse die geforderten Nachweise einreichen. Die Zulassungsunterlagen können auf der Internetseite www.dtvp.de heruntergeladen werden. Voraussetzung für den Abschluss des Vertrages ist, dass das interessierte Unternehmen die angeforderten bzw. herunterzuladenden Zulassungsunterlagen vollständig ausgefüllt und unterzeichnet vorlegt. Jedes Unternehmen, das die Beitrittsvoraussetzungen erfüllt und dies durch die Unterzeichnung der geforderten Partnervereinbarung dokumentiert, kann den Vertrag abschließen. Es erfolgt keine Auswahl eines oder mehrere Anbieter anhand von Zuschlagskriterien. Eine Exklusivität ist nicht gegeben.
4. Der Beitritt bzw. der Vertragsabschluss kann jederzeit und zu den gleichen Bedingungen diskriminierungsfrei erfolgen. Individuelle Vertragsverhandlungen oder sonstige vorbereitende Gespräche werden nicht durchgeführt.
5. Der früheste Vertragsbeginn ist der 01.08.2022. Vor dem Hintergrund des bis zum Ablauf der Angebotsfrist jederzeit möglichen Vertragsabschlusses ist es zu verstehen, dass der Termin in Ziffer IV.2.7) (Bedingungen für die Öffnung der Angebote) zeitlich vor der in Ziffer IV.2.2) festgelegten Angebotsfrist (Frist für die zeitlich letztmögliche Angebotsabgabe) liegt.
6. Über die Vertragsabschlüsse wird jeweils nachträglich in bestimmten Abständen informiert.
7. Die Vertragsbedingungen wurden im Vorhinein in einer Weise festgelegt, dass kein Wirtschaftsteilnehmer auf den Inhalt des Vertrags Einfluss nehmen konnte.
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Für die Abgabe der Beitrittserklärung sind zwingend die von der Vergabestelle vorgegebenen Formulare/Vordrucke zu verwenden und ausgefüllt abzugeben. Der Auftraggeber behält sich vor, bei Abgabe der Beitrittserklärung nicht beiliegende bzw. den Anforderungen formal bzw. inhaltlich nicht genügende Dokumente, Nachweise, Angaben und Erklärungen unter Fristsetzung nachzufordern. Ein Anspruch der interessierten Unternehmen auf Nachforderung besteht nicht.
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Mit Abgabe des Antrags zum Beitritt wird der Auftraggeber beim Bundeskartellamt von Amts wegen eines Auszugs aus dem Wettbewerbsregister (gemäß § 6 Abs. 1 WRegG) und beim Bundesamt für Justiz von Amts wegen eines Auszugs aus dem Gewerbezentralregister (gemäß § 150a Abs. 1 Nr. 4 GewO) anfordern und bei der Eignung entsprechend bewerten. Diese Anforderung erfolgt nur, sofern das interessierte Unternehmen für eine Zulassung zum Vertrag in Betracht kommt.
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Die gesamte Korrespondenz ist in deutscher Sprache abzufassen.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YHURG24
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Nach der Entscheidung des EUGH vom 02.06.2016, Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Open-House-Verträge keine Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, sodass die Richtline bzw. das GWB-Vergaberecht nicht anwendbar sind und somit auch nicht die Möglichkeit zum vergaberechtlichen Primärrechtsschutz besteht.
Rein vorsorglich für den Fall, dass das Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird auf folgende Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) hingewiesen:
Hinsichtlich der Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verwiesen.
§ 160 GWB lautet wie folgt:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragssteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einrichten des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen geprüft hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zu Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber geprüft werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.