Planung Umbau Betriebshof „Bergheimer Straße“ - Heidelberg
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mannheim
NUTS-Code: DE126 Mannheim, Stadtkreis
Postleitzahl: 68165
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.rnv-online.de
Abschnitt II: Gegenstand
Planung Umbau Betriebshof „Bergheimer Straße“ - Heidelberg
Die Rhein-Neckar-Verkehr GmbH vergibt Planungsleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7. für den Umbau des Betriebshofs „Bergheimer Straße“ in Heidelberg an einen Generalplaner. Auf der heutigen Betriebshoffläche in der Bergheimer Straße soll der neuer Straßenbahn- und Busbetriebshof, unter Berücksichtigung der Aufrechterhaltung der Betriebsfunktionen während der Bauphase, für die rnv geplant werden.
Auf der heutigen Betriebshoffläche in der Bergheimer Straße soll der neuer Straßenbahn- und Busbetriebshof, unter Berücksichtigung der Aufrechterhaltung der Betriebsfunktionen während der Bauphase, für die rnv geplant werden.
Das betreffende Betriebshofgelände stellt eine etwa 24.000 Quadratmeter großes Areal dar, dass sich zwischen der Bergheimer Straße, Emil-Maier-Straße, Karl-Metz-Straße und Alten Eppelheimer Straße aufspannt. Der Betriebshof verfügt heute über Straßenbahn- und Buswerkstätten, (teilw.) Abstellhallen für Straßenbahnen, Freiabstellung der Busse, Werkstätten für Infrastruktur (Gleisbau, Oberleitung, Signalanlagen), einer Kantine sowie Räumlichkeiten für Lager und Betriebsbedienstete (Verwaltung, Fahrer etc.). Das Projekt zeichnet sich insbesondere durch eine besonders enge Verzahnung verschiedener Planungsleistungen für die unterschiedlichen baulichen Anlagen bzw. Gewerken aus. Diese beruht auf den notwendigen Verkehrsanlagen und sonstigen technischen Einrichtungen und Anlagen als verbindendes Element der Gesamtplanung. Das Zusammenspiel von gewöhnlichen baulichen Anlagen mit besonderer Bus- und Bahntechnik erfordert einen erhöhten übergeordneten Koordinierungsaufwand.
Gegenstand der zu vergebenden Leistungen sind die Planungsleistungen der Objektplanung Gebäude und Innenräume, Freianlagen und Verkehrsanlagen sowie der Fachplanungen Tragwerksplanung und Technische Ausrüstung der Leistungsphasen 1 bis 7. An das Bauwerk sollen bestimmte ökologische sowie ökonomische Anforderungen bei der Planung und Umsetzung berücksichtigt werden. Detaillierte Informationen zur ausgeschriebenen Leistung finden sich in den Ausschreibungsbedingungen und der Leistungsbeschreibung. Das Projekt erhält voraussichtlich eine Förderung auf Grundlage des Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes Baden-Württemberg.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70174
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
a) Erklärung des Bieters/jedes Mitglieds einer Bietergemeinschaft/im Falle der Eignungsleihe des anderen Unternehmens zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB, § 21 AEntG, § 19MiLoG, § 98c AufenthG und § 21 SchwarzArbG und zu wettbewerbskonformen Verhalten.
b) Im Falle des Angebots durch eine Bietergemeinschaft muss jedes Bietergemeinschaftsmitglied eine unterschriebene Bietergemeinschaftserklärung mit dem Angebot einreichen. Eine Veränderung der Zusammensetzung der Bietergemeinschaft ist grundsätzlich unzulässig. Angebote von Bietergemeinschaften, die sich erst nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe aus aufgeforderten Unternehmern gebildet haben, werden nicht zugelassen.
c) Sofern der Bieter zum Nachweis seiner Eignung die Kapazitäten eines anderen Unternehmens (Dritter/Nachunternehmer) in Anspruch nehmen will (Eignungsleihe), muss er den Namen dieses anderen Unternehmens benennen und angeben, wofür er die Kapazitäten des anderen Unternehmens in Anspruch nehmen will. Das andere Unternehmen, auf dessen Eignung sich der Bieter bezieht, muss seine Eignung in dem Umfang nachweisen, in dem eine Eignungsleihe stattfindet. Das bedeutet, dass im Fall der Eignungsleihe in Bezug auf die Technische und berufliche Leistungsfähigkeit auch Referenzen des anderen Unternehmens anzugeben sind. Außerdem muss der Bieter durch Vorlage einer Verpflichtungserklärung dieses Unternehmens nachweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung gestellt werden.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/abt1/ref15/
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.