Ingenieurleistungen zur Tragwerksplanung der LPH 1 bis 6 zur Sanierung und Umstrukturierung der Nutzung des Schlosses inkl. Planung eines externen Parkhauses zum Stellplatznachweis
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hückeswagen
NUTS-Code: DEA2A Oberbergischer Kreis
Postleitzahl: 42499
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.hueckeswagen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Ingenieurleistungen zur Tragwerksplanung der LPH 1 bis 6 zur Sanierung und Umstrukturierung der Nutzung des Schlosses inkl. Planung eines externen Parkhauses zum Stellplatznachweis
Die Auftraggeberin schreibt vorliegend die Ingenieurleistungen zur Tragwerkplanung (TWP) in Bezug auf die Leistungsphasen 1 bis 6 zur Sanierung und Umstrukturierung der Nutzung des Schlosses inkl. Planung eines externen Parkhauses zum Stellplatznachweis in der Schloss-Stadt Hückeswagen europaweit aus.
Hückeswagen
Der in der vorliegenden Ausschreibung gegenständliche Leistungsumfang beinhaltet Ingenieurleistungen zur technischen Tragwerksplanung gem. §§ 49 ff. HOAI 2021, Leistungsphasen 1 bis 6, (jeweils getrennt nach Schloss und Parkhaus), stufenweise Beauftragung (Es werden mit Vertragsschluss zunächst nur die Leistungsphasen 1 bis 3 beauftragt. Weitere Auftragsstufen sind geplant für die Leistungsphase 4 und die Leistungsphasen 5 bis 6, die Einzelheiten des Abrufs der Auftragsstufen ergeben sich aus dem als Anlage 11 beigefügten Ingenieurvertrag). Der genaue Leistungsumfang und insbesondere der Leistungszeitraum sind aus der als Anlage 10 beigefügten Leistungsbeschreibung und aus dem als Anlage 11 beigefügten Ingenieurvertrag zu entnehmen.
Eine ausführliche Projektbeschreibung ist der beigefügten Leistungsbeschreibung und den entsprechenden Anlagen hierzu (Anlage 10 – ZIP-Ordner) zu entnehmen.
Die Beauftragung erfolgt stufenweise. Es werden mit Vertragsabschluss zunächst nur die Leistungsphasen 1 bis 3 beauftragt. Die weiteren Leistungsphasen sollen optional (stufenweise) später beauftragt werden. Die Einzelheiten zu dieser optionalen Beauftragung, insbesondere zur Art und Weise einer möglichen Weiterbeauftragung, sind den Bestimmungen in § 3 des Ingenieurvertrages zu entnehmen. Ein Anspruch auf Folgebeauftragung besteht nicht. Die Folgebeauftragung ist für den Fall, dass das Vorhaben ohne grundlegende Veränderungen und im Rahmen der kalkulierten Kosten weiter durchgeführt werden kann, aber beabsichtigt.
6.1 Die Bieter erhalten die Vergabeunterlagen ausschließlich digital (die Lesbarkeit ist über die kostenlose Freeware-Komponente „adobe-Reader“ möglich), damit die Überlassung für die Bieter kostenfrei erfolgen kann.
Angebote müssen elektronisch (nicht per Brief, Telefax oder E-Mail) in Textform über die Ausschreibungsplattform subreport ELViS eingereicht werden.
Dabei müssen die Vergabeunterlagen • mit der Ziffer 2 („Angebotsschreiben“),
• mit der Ziffer 3 („Preisblatt“),
• mit der Ziffer 4 („Eigenerklärung zur Eignung“, nur wenn keine Präqualifikation vorliegt oder keine EEE eingereicht wird),
• mit der Ziffer 5 („Checkliste Leistungsfähigkeit“),
• mit der Ziffer 6 („Anlage Referenzen“),
• mit der Ziffer 7 („Erklärung einer Bietergemeinschaft“, nur wenn Antrag einer Bietergemeinschaft),
• mit der Ziffer 8 („Nachunternehmererklärung“, nur wenn Nachunternehmer eingesetzt werden sollen) und • mit der Ziffer 9 („Verpflichtungserklärung Leistungen anderer Unternehmen“, nur wenn zum Eignungsnachweis auf dritte Unternehmen zurückgegriffen wird; „Eignungsleihe“) in elektronischer Form beigefügt werden.
Der Name der natürlichen Person, welche die jeweilige Erklärung abgibt, muss in Textform angegeben werden.
Zusätzlich muss das schriftliche Konzept der Projektplanung und Projektabwicklung (Bearbeitungskonzept) mit dem Angebot über das Vergabeportal eingereicht werden.
Die Vergabeunterlagen • mit der Ziffer 1 („Aufforderung zur Abgabe eines Angebots“) sowie sämtliche Anlagen zu den Vergabeunterlagen sind zwar Bestandteil des Vergabeverfahrens, müssen dem Angebot aber nicht beigefügt werden.
Die Vergabestelle wird ggf. fehlende Unterlagen gem. § 56 VgV mit einer Frist von 6 Kalendertagen nachfordern.
6.2 Alle Bestandteile des Angebots sind so zu kennzeichnen, dass die Vollständigkeit der Unterlagen nachvollziehbar ist. In der Fußzeile des Angebots sowie der beizufügenden ausgefüllten Vordrucke und Unterlagen soll eine fortlaufende Seitenzahl eingefügt werden.
6.3 Die Verfahrenssprache ist Deutsch. Nachweise müssen daher ebenfalls in deut-scher Sprache oder ggf. mit einer deutschen Übersetzung des fremdsprachigen Originals vorgelegt werden. Dabei ist ggf. eine einfache Übersetzung ausreichend.
6.4 Die Angebotsunterlagen werden nicht zurückgegeben.
Es erfolgt keine Entschädigung für die Erstellung der einzureichenden Unterlagen des Angebotes.
6.5 Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler, so hat er unverzüglich die Vergabestelle vor Angebotsabgabe in Textform darauf hinzuweisen.
6.6 Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen. Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art er wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist.
6.7 Für das Angebot sind die von der Vergabestelle vorgegebenen Vordrucke zu verwenden. Das Angebot ist bis zu dem von der Vergabestelle angegebenen Ablauf der Angebotsfrist einzureichen. Ein nicht form- oder fristgerecht eingereichtes Angebot wird ausgeschlossen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Nachweis über Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister oder anderweitiger Nachweis über die erlaubte Berufsausübung sowie Nachweis über die Berechtigung oder Mitgliedschaft, die zur Ausführung des Auftrags notwendig sind.
• Angaben zum Umsatz in den vergangenen drei abgeschlossenen Geschäftsjahren in Höhe von jeweils mindestens 450.000 €.
• Angaben über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung für Personenschäden in Höhe von mind. 2.500.000,00 € sowie für Sachschäden und Vermö-gensschäden in Höhe von jeweils mind. 1.000.000,00 €.
(es genügt die verbindliche, schriftliche Verpflichtung, bei Auftragserteilung die entsprechenden Policen abzuschließen oder bestehende Policen aufzustocken) • Vorlage einer aktuellen, allgemeinen Bankauskunft über die wirtschaftliche Situation und/oder ein geordnetes Zahlungsverhalten des Bewerbers.
Bei einer ARGE müssen die Voraussetzungen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für mindestens ein ARGE-Mitglied nachgewiesen werden. Eine Ausnahme gilt bzgl. der Versicherungssummen, für die ggf. auch eine Erklärung der ARGE als solcher ausreichend ist.
• Angaben über das für die Projektleitung und Planung vorgesehene Personal (Angabe der Person) und deren jeweilige Qualifikation. Personenidentität ist zulässig.
• Vorlage von mindestens drei (3) vergleichbaren Referenzobjekten für ingenierleistungen zur Tragwerkplanung (TWP):
Ein Referenzobjekt ist vergleichbar, wenn o das Projekt in Bezug auf Ingenieurleistungen zur Tragwerkplanung (TWP) mindestens die Leistungsphasen 2-6 für den Bau/Umbau oder die Sanierung eines vergleichbaren Gebäudes in den letzten fünf (5) Jahren umfasst,
o das Projektvolumen pro eingereichter Referenz mindestens EUR 2,0 Mio. brutto (Kostengruppen 300 und 400) beträgt und das Volumen durch geeignete Angaben plausibilisiert ist,
o der Nachweis der erfolgreichen Planung im Sinne der Umsetzung des Projekts erbracht wird (Stichtag: 12.05.2017/5-Jahreszeitraum).
Hinweis: Vergleichbar ist ein öffentliches Gebäude für gesellschaftliches Leben, Bildung (neben Schulen und Hochschulen z.B. auch Kindertagesstätten, Rathäuser, öffentliche Verwaltungsgebäude, Dienstgebäude, Feuerwehrhäuser, Regierungsgebäude und Parlamente o.ä.) und Kultur (z.B. Veranstaltungsgebäude, Pfarrheime, Büchereien, Bibliotheken, Museen, Theater, Konzerthäuser, o.ä.). Auch vergleichbar sind öffentliche Gebäude für Gesundheit- und Fürsorge (z.B. Krankenhäuser, Heime (Kinderheime, Pflegeheime und Altenheime)) und Religion (Sakralbauten (Kirchen, Tempel)).
Hinweis: Der Bieter muss für jede Referenz einen Ansprechpartner des dortigen Auftraggebers mit Namen und Telefonnummer angeben, damit die Vergabestelle die Angaben zur Referenz überprüfen kann.
Bei einer ARGE müssen die Voraussetzungen der technischen Leistungsfähigkeit nicht für jedes einzelne ARGE-Mitglied, sondern für die ARGE insgesamt vorliegen.
Zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit kann im Wege der Eignungsleihe auch auf Nachunternehmen (ggf. auch konzernverbundene Unternehmen) zurückgegriffen werden, sofern diese über eine Verpflichtungserklärung (siehe Anlage 9) die jeweilige Verfügbarkeit für den Auftrag bestätigen.
siehe Vergabeunterlagen
Abschnitt IV: Verfahren
digital
keine
Abschnitt VI: Weitere Angaben
7.2 Bzgl. datenschutzrechtlicher Bestimmungen wird auf folgende Informationen wegen der Erhebung personenbezogener Daten nach Artikeln 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016) verwie-sen:
Namen und Kontaktdaten des für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortlichen:
Schloss-Stadt Hückeswagen Auf´m Schloß 1 42499 Hückeswagen Tel.: 02192/88-0 E-Mail: [gelöscht] Website: www.hueckeswagen.de Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten:
Oberbergischer Kreis Herr Uwe Kaldeich Moltkestraße 42 51643 Gummersbach E-Mail: [gelöscht] Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten:
a. Zweck der Verarbeitung: Durchführung eines Vergabeverfahrens.
b. Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c i. V. m. § 6 Abs. 3 DSGVO Bewerber bzw. Bieter sind verpflichtet, die geforderten Angaben zu machen. Falls diese Angaben nicht gemacht werden, kann das Angebot nach den vergaberechtlichen Vorschriften vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
Kriterien für Festlegung der Dauer der Speicherung personenbezogener Daten: Maßstab für die Dauer der Speicherung personenbezogener Daten sind die haushaltsrechtlichen Aufbewahrungsfristen.
Empfänger von personenbezogenen Daten:
Personenbezogene Daten dürfen an andere Personen oder Stellen weiter gegeben werden, wenn Sie dem zustimmt haben oder die Weitergabe gesetzlich zugelassen ist:
Nach §§ 6 ff. Korruptionsbekämpfungsgesetz meldet die Vergabestelle der/dem im Land Nordrhein-Westfalen eingerichteten zentralen Informationsstelle/ Vergaberegister beim Ministerium der Finanzen des Landes NRW solche Bieter, die wegen schwerer Verfehlungen von der Teilnahme am Vergabeverfahren zeitlich befristet ausgeschlossen wurden oder bei denen wegen geringfügiger Verfehlungen auf einen Ausschluss verzichtet wurde. Die Vergabestelle fragt bei Aufträgen ab einer Höhe von [Betrag gelöscht] Euro ohne Umsatzsteuer bei der v. g. Informationsstelle an, ob hinsichtlich des Bieters, der den Zuschlag erhalten soll, Eintragungen im Vergaberegister vorliegen. Unterhalb von [Betrag gelöscht] Euro ohne Umsatzsteuer liegt die Anfrage im Ermessen der Vergabestelle.
Nach § 19 Abs. 4 Mindestlohngesetz fordert die Vergabestelle bei Aufträgen ab einer Höhe von [Betrag gelöscht] Euro ohne Umsatzsteuer für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung an.
Bei allen Vergabeverfahren sind auf Verlangen der Bieter, die nicht für den Zuschlag berücksichtigt worden sind, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie den Namen des erfolgreichen Bieters mitzuteilen.
Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten:
Diese Rechte ergeben sich aus Artikel 15 bis 18 Datenschutz-Grundverordnung.
Recht auf Auskunft:
Es besteht ein Recht auf Auskunft der von der Vergabestelle verarbeiteten personenbezogenen Daten.
Recht auf Berichtigung:
Es besteht ein Recht auf Berichtigung, sofern die den Bewerber/Bieter betreffenden Angaben nicht (mehr) zutreffend sind. Unvollständige Daten können vervollständigt werden.
Recht auf Löschung:
Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten. Der Anspruch hängt jedoch u. a. davon ab, ob die Daten noch zur Erfüllung der Aufgaben noch benötigt werden (s.a. Dauer der Speicherung).
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung:
Es besteht ein Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten des Bewerbers/Bieters zu verlangen, sofern nicht ein wichtiges öffentliches Interesse dem ent-gegensteht (z. B. wirtschaftliche Verwendung von Haushaltsmitteln).
Recht auf Widerspruch:
Es besteht das Recht, aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation des Bewerbers/Bieters ergeben, der Verarbeitung der diesen betreffenden Daten zu widersprechen, sofern nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse oder eine Rechtsvorschrift dem entgegensteht (z. B. Durchführung des Vergabeverfahrens).
Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde:
Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde im Land NRW ist:
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz NRW, Kavalleriestraße 2-4, 40213 Düsseldorf. Hierhin sind etwaige Beschwerden zu richten, sofern die Auskunft gebende Vergabestelle ihren Pflichten nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen ist.
Eine Informationspflicht bei der Erhebung personenbezogener Daten bei Dritten (bspw. Eignungsnachweise dritter Personen) besteht nach Artikel 14 Abs. 5 Buch-stabe c) Datenschutz-Grundverordnung nicht, da die Datenerhebung im Rahmen des Vergabeverfahrens ausdrücklich geregelt ist und dort zum Schutz der Interessen der betroffenen Personen eine vertrauliche Behandlung der Daten vorgesehen ist.
7.3 Bei der vorliegenden Ausschreibung müssen die Vorgaben des Tariftreue– und Vergabegesetzes NRW eingehalten werden. Aufgrund der Änderung dieses Gesetzes ist nunmehr allein die Vereinbarung der Besonderen Vertragsbedingungen des Landes NRW zur Einhaltung des Tariftreue– und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB TVgG NRW) (Anlage 12) vorgeschrieben.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Siehe § 135 GWB zur Geltendmachung der Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschlussgeltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Siehe ferner § 160 GWB zu Nachprüfungsanträgen vor der Vergabekammer:
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.