Rahmenvertrag zur Unterstützung des DAAD Service-Desks Referenznummer der Bekanntmachung: 009/2022
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53175
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.daad.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvertrag zur Unterstützung des DAAD Service-Desks
Der DAAD schreibt die Unterstützung des DAAD Service-Desks für die Standorte Bonn, Berlin, Außenstellen und Informationszentren sowie für mobile Arbeitsplätze aus. Der Service Desk ist die zentrale Anlaufstelle bei technischen Beeinträchtigungen und Fragen zu allen IT-Themen. Er ist zuständig für circa 1.400 Mitarbeiter und Externe, die DAAD-PC oder -Notebooks nutzen.
Im Rahmen des 1st Level Supports soll kompetent zu folgenden Themen Hilfestellung geliefert werden: u. a. Office 365, MS Teams sowie Cloud-Services von Microsoft und weitere DAAD-Standardsoftware, die für die Endanwender relevant sind. Weiterhin soll systematisch Wissen im Zusammenhang mit Anfragen und Incidents dokumentiert werden, insbesondere zur Problembehebung.
Weitere Details sind der Leistungsbeschreibung in Anlage 2 zu entnehmen.
Bonn
Der DAAD schreibt die Unterstützung des DAAD Service-Desks für die Standorte Bonn, Berlin, Außenstellen und Informationszentren sowie für mobile Arbeitsplätze aus. Der Service Desk ist die zentrale Anlaufstelle bei technischen Beeinträchtigungen und Fragen zu allen IT-Themen. Er ist zuständig für circa 1.400 Mitarbeiter und Externe, die DAAD-PC oder -Notebooks nutzen.
Im Rahmen des 1st Level Supports soll kompetent zu folgenden Themen Hilfestellung geliefert werden: u. a. Office 365, MS Teams sowie Cloud-Services von Microsoft und weitere DAAD-Standardsoftware, die für die Endanwender relevant sind. Weiterhin soll systematisch Wissen im Zusammenhang mit Anfragen und Incidents dokumentiert werden, insbesondere zur Problembehebung.
Weitere Details sind der Leistungsbeschreibung in Anlage 2 zu entnehmen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rahmenvertrag zur Unterstützung des DAAD Service-Desks
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 40211
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Kontaktdaten/DE/Vergabekammern.html?nn=3590536
Belehrung zu den Rechtsbehelfsfristen
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung erfolgt 10 Kalendertage nach Absendung der beabsichtigten Zuschlagserteilung an die unterlegenen Bieter gem. § 134 Abs. 2 GWB. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter kommt es nicht an.
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).
Auf die prozessualen Vorschriften der §§ 160 ff. GWB wird außerdem hingewiesen.