Offenes Verfahren zur Beschaffung einer VR-Rekonstruktion des Kantschen Königsbergs Referenznummer der Bekanntmachung: KAH.21.11.29 / X-KAH-2021-001
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Dienstleistungen
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2022/S 053-138289)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53113
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bundeskunsthalle.de
Abschnitt II: Gegenstand
Offenes Verfahren zur Beschaffung einer VR-Rekonstruktion des Kantschen Königsbergs
Erstellung einer VR-Rekonstruktion des Kantschen Königsbergs nach dem neuesten Stand der Technologie/Technik einschließlich der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft auf einer vom Auftraggeber zu stellenden Abspielhardware
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
3.
Der Bieter verfügt über Filmmaterialien der Stadt Königsberg aus den 20er/30er und 2010er Jahren mit einer Auflösung von mind. 1920 x 1080 Pixeln (Full HD). Der Bieter muss über entsprechende Lizenzen verfügen, die erforderlich sind, um das Material umfassend bearbeiten zu dürfen sowie dem Auftraggeber im Falle des Zuschlages ein räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes, übertragbares Nutzungsrecht an den im Beschaffungsgegenstand enthaltenen Aufnahmen einzuräumen.
Der Bieter weist dies nach, indem er erklärt über solches Filmmaterial bereits selbst zu verfügen oder - unter Nennung der Quelle - dass es ihm von einem Dritten zur Verfügung gestellt wird.
Der Bieter reicht hierzu Anlage "D11_Erklärung_Technische Ausrüstung_geändert_Stand 28.04.2022" ein.
Beachten Sie:
Diese Eigenerklärung ist nur eine vorläufige Erklärung über die technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Bieters hinsichtlich seiner technischen Ausrüstung. Der Auftraggeber behält sich vor hierzu weitere Nachweise einzufordern.
Bei Vorhandensein der Filmmaterialien beim Bieter kann der Auftraggeber verlangen, dass ihm auf gesondertes Verlangen Einsicht in die vorhandenen Aufnahmen gewährt wird.
Bei Nichtvorhandensein kann der Auftraggeber vom Bieter fordern, dass dieser nähere Ausführungen zum Zugriff auf die Videomaterialien sowie zu seiner Quelle macht. Ferner kann durch den Auftraggeber eine Dritterklärung über die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit auf die Filmmaterialien verlangt werden. Durch eine solche Dritterklärung muss auch nachgewiesen werden, dass der Auftragnehmer berechtigt ist, die Nutzungsrechte an den Filmmaterialien auf den Auftraggeber zu übertragen.