Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste im Stadtgebiet Weingarten
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Weingarten
NUTS-Code: DE148 Ravensburg
Postleitzahl: 88250
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.weingarten-online.de
Abschnitt II: Gegenstand
Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste im Stadtgebiet Weingarten
Weingarten
Mit dieser Vorinformation wird die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages durch die Stadt Weingarten für die Personenbeförderung im Linienverkehr (Busverkehrsleistungen) angekündigt. Die qualitativen und quantitativen Anforderungen an das Verkehrsangebot ergeben sich aus den gem. § 8a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2a PBefG verbindlichen Qualitätsvorgaben und Fahrplänen, welche unter https://www.weingarten-online.de/,Lde/Startseite/Stadt/Ausschreibungen.html eingesehen werden
können. Zudem ist der Nahverkehrsplan des Landkreises Ravensburg maßgeblich, soweit dieser Aussagen zum Stadtverkehr Weingarten enthält. Der Nahverkehrsplan ist vertraglich anzuerkennen und kann unter https://www.rv.de/site/LRA-RV/get/documents_E-1312570736/chancenpool/LRA_Ravensburg_Objekte/Leben_im_Landkreis/OEPNV/Nahverkehrsplan%20Lesefassung%3B%20Stand%2025.01.2018.pdf abgerufen werden. Für die gegenständlichen Linienverkehre ist ausschließlich der Tarif des bodo-Verkehrsverbunds einschließlich Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen anzuwenden. Informationen sind unter http://www.stadtbus-rv-wgt.de/ sowie https://www.bodo.de/tickets/rund-um-den-tarif/tarifbestimmungen.html einsehbar und
herunterladbar (Stadtverkehr Weingarten). Während der Laufzeit des Auftrags können sich Änderungen des Inhalts, Umfangs, der definierten Qualität
und der sonstigen Bedienstandards ergeben, z. B. infolge der Einführung neuer Verkehrsformen (z. B. On-Demand-Verkehre), aufgrund einer veränderten Verkehrsnachfrage, in Folge sich ändernder finanzieller Rahmenbedingungen oder aufgrund des Fortschreibens des Nahverkehrsplans.
Es handelt sich um die Buslinie 15 (Stadtbus Weingarten).
Es ergibt sich eine Linienverkehrsleistung zwischen ca. 54.000 und 56.000 km Nutzwagen-km pro Jahr.
Es ist beabsichtigt, die Verkehrsleistungen zum 10. Dezember 2023 mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2026 zu vergeben.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Stadt Weingarten ist gem. § 6 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs in Baden-Württemberg (ÖPNVG BW) zuständige Behörde i. S. v. Art. 2 lit. b) VO (EG) Nr. 1370/2007 für den öffentlichen Personennahverkehr in ihrem Stadtgebiet.
Die Stadt Weingarten beabsichtigt die Direktvergabe der o.g. Verkehre an ihr eigenes Verkehrsunternehmen gem. § 108 GWB. Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen, wenn die zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beabsichtigt. Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 2 PBefG kann die Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger verspätete Anträge zulassen. Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 3 PBefG gilt das Einvernehmen des Aufgabenträgers nach Satz 2 als erteilt, wenn der von dem Aufgabenträger beauftragte Verkehr den im Rahmen der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungen nach § 8a Abs. 2 Satz 3 bis 5 nicht entspricht. Von diesem öffentlichen Dienstleistungsauftrag umfasst werden Personenbeförderungsleistungen gem. § 42 PBefG auf
den o. g. Linien für eine Betriebsaufnahme ab dem 10.12.2023. Zum Schutz der Personenverkehrsdienste, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrags werden sollen, werden dem Betreiber ausschließliche Rechte im Sinne von Artikel 2 lit. f) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und § 8a Abs. 8 PBefG gewährt. Die ausschließlichen Rechte gelten linienbezogen für die in dieser Vorabbekanntmachung genannten
Verkehrsleistungen. Die Grenzen der ausschließlichen Rechte ergeben sich aus § 8a Abs. 8 S. 3 u. 4 PBefG, § 13 Abs. 2 PBefG und aus dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag der Stadt Weingarten.