Rahmenvereinbarung über die Unterstützung der NRW.BANK als Bewilligungsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit für das Förderprogramm "Wohneigentum Nordrhein-Westfalen" Referenznummer der Bekanntmachung: 484
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 40213
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]6
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.nrwbank.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung über die Unterstützung der NRW.BANK als Bewilligungsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit für das Förderprogramm "Wohneigentum Nordrhein-Westfalen"
Rahmenvereinbarung über die Unterstützung der NRW.BANK als Bewilligungsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit für das Förderprogramm "Wohneigentum Nordrhein-Westfalen"
NRW.BANK AöR Kavalleriestraße 22 40213 Düsseldorf
Das Land Nordrhein-Westfalen hat die NRW.BANK mit der Abwicklung des Zuschussprogramms über die "Gewährung von Zuwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Unterstützung von Bürgerinnen und Bürgern bei der Schaffung von angemessenem Wohneigentum (Förderrichtlinie Wohneigentum Nordrhein-Westfalen) beauftragt. Die NRW.BANK zieht im Rahmen dieser Zuständigkeit einen externen Dienstleister hinzu.
Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung ist vor diesem Hintergrund die umfassende Unterstützung der NRW.BANK bei Durchführung des Zuschussprogramms "Wohneigentum Nordrhein-Westfalen" auf allen Stufen des zuwendungsrechtlichen Verwaltungsverfahrens als Verwaltungshelfer. Hierbei erwartet die NRW.BANK innerhalb des vorgebebenen Rechtsrahmens - insbesondere den vorgegebenen Programm- und Bearbeitungsrichtlinien sowie den einschlägigen landeshaushaltsrechtlichen Vorgaben (u.a. den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO NRW) - weitestmögliche Eigenständigkeit. Der externe Dienstleister hat die von ihm eingesetzten Arbeitskräfte insbesondere auch selbst zu schulen, anzuleiten, zu steuern und zu überwachen.
Von den Unterstützungsdienstleistungen ausgenommen sind Rechtsdienstleistungen, Steuerberatungsleistungen, Wirtschaftsprüferleistungen, die Vertretung in behördlichen Verfahren und vor Gerichten sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Hoheitliche Handlungen sowie die außenwirksame Ausübung von verwaltungsverfahrensrechtlichen Ermessensentscheidungen bzw. Letztentscheidungsbefugnissen bleiben ausschließlich der NRW.BANK vorbehalten.
Die NRW.BANK schätzt unverbindlich, dass nach dieser Rahmenvereinbarung 11.000 Personentage abgerufen werden. Es gilt eine verbindliche Höchstabnahmegrenze von 15.000 Personentagen. Davon abgesehen dürfen nicht mehr als bis zu 9 Teams (zuzüglich Projektleiter) zeitgleich abgerufen werden
Jedes Team besteht aus einem Teamleiter (Vollzeit) und neun Sachbearbeitern (Vollzeitäquivalente).
Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung verlängert sich automatisch um jeweils 6 Monate, soweit die Rahmenvereinbarung nicht drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf von der NRW.BANK schriftlich gekündigt wird, höchstens aber auf insgesamt vier Jahre. Nach Ablauf dieser Höchstlaufzeit endet die Rahmenvereinbarung automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Gleiches gilt bei Erreichen der in § 2 Absatz 4 vorgesehenen verbindlichen Höchstabnahmegrenze vor dem Ablauf der Höchstlaufzeit. § 625 BGB findet keine Anwendung.
1. Die auf der Rahmenvereinbarung beruhenden Einzelaufträge werden durch Abruf der NRW.BANK ohne erneutes Vergabeverfahren vergeben. Mit dem Abruf mindestens eines Teams gilt zugleich der Projektleiter als abgerufen.
2. Die NRW.BANK ist dazu berechtigt, bis zu 9 Teams ganz oder teilweise zeitgleich abzurufen und in Anspruch zu nehmen. Eine Mindestabnahmeverpflichtung der NRW.BANK besteht nicht.
3. Jeden Team-Abruf und jede Team-Reduzierung wird die NRW.BANK der Auftragnehmerin jeweils mindestens 14 Tage im Voraus ankündigen. Team-Abrufe können befristet sein (mindestens auf einen Monat) und sich wiederholen.
4. Für Leistungen aus der Rahmenvereinbarung gilt eine verbindliche Höchstabnahmegrenze von 15.000 Personentagen. Davon abgesehen dürfen nicht mehr als bis zu 9 Teams (zuzüglich Projektleiter) zeitgleich abgerufen werden.
5. Für die auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung vergebenen Einzelaufträge gelten die Bedingungen dieser Rahmenvereinbarung entsprechend, soweit nicht die Einzelaufträge abweichende Regelungen vorsehen.
6. Bestandteile dieser Rahmenvereinbarung sind in der folgenden Reihen- und Rangfolge:
a) der Text der Rahmenvereinbarung
b) Anlage 01: Antworten und Klarstellungen der NRW.BANK auf Bieterfragen
c) Anlage 02: Leistungsbeschreibung
d) Anlage 03: Preisblatt (= Vordruck 07)
e) Anlage 04: Bewerber-/ Bietergemeinschaftserklärung (= Vordruck 02)
f) Anlage 05: Erklärung Unteraufträge/Eignungsleihe (= Vordruck 05)
g) Anlage 06: Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer/Eignungsleiher (= Vordruck 05a)
h) Anlage 07: Verantwortlicher Ansprechpartner (= Vordruck 06)
i) Anlage 08: Muster "Verpflichtungserklärung Datenschutz
j) Anlage 09: Regelungen zum Datenschutz
k) Anlage 10: Muster "Verpflichtungserklärung Compliance/Insidervorschriften"
l) Anlage 11: Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 50a EstG
m) Anlage 12: Erklärung zur Tax Compliance
n) Anlage 13: Bedingungen für den Fremdfirmeneinsatz
o) Anlage 14: Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Unterstützung von Bürgerinnen und Bürgern bei der Schaffung von angemessenem Wohneigentum (Förderrichtlinie Wohneigentum Nordrhein-Westfalen)
p) Anlage 15: Angebotsunterlagen der Auftragnehmerin aus dem Vergabeverfahren zu dieser Rahmenvereinbarung, soweit nicht vorstehend erwähnt (einschließlich Aufklärungsmaßnahmen, Erläuterungen etc.) *
q) Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil B (VOL/B) */**
r) Besondere Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB - Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen) */**
* in jeweils aktuellster Fassung
** abrufbar unter https://www.vergabe.nrw.de/wirtschaft/formulare
7. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin finden keine Anwendung.
8. Die Auftragnehmerin darf als Projektleiter, Teamleiter oder Teammitglied nur Personen einsetzen, die nach Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), zuletzt geändert durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), verpflichtet sind.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Bieter müssen die erlaubte Berufsausübung nachweisen, sofern ihr Beruf nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie niedergelassen sind, einer Erlaubnispflicht unterliegt.
Der Nachweise kann dem Angebot als Scan der Originalurkunde beigefügt werden. Weitergehende Nachweismöglichkeiten gemäß VgV bleiben unberührt.
Erklärung über den Umsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags (Unterstützende Dienste für die öffentliche Verwaltung) für die letzten drei Geschäftsjahre vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind. Die Erklärung muss im Rahmen des Vordrucks 03 erfolgen.
Der Umsatz des Bieters in dem genannten Tätigkeitsbereich des Auftrags muss in den letzten drei Geschäftsjahren vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung jeweils pro Geschäftsjahr mindestens [Betrag gelöscht] EUR betragen haben.
Nachweis von geeigneten Referenzen über früher ausgeführte Aufträge in den letzten höchstens drei Jahren vor Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung (nachfolgend: Referenzzeitraum). Jede Referenz ist mit ihrem Empfänger / Referenzkunden (mit namentlich bezeichnetem Ansprechpartner sowie dessen Telefonnummer oder E-Mail-Anschrift) sowie ihrem Erbringungszeitraum anzugeben. Anonymisierte Angaben sind nicht zulässig. Die NRW.BANK behält sich vor, die Referenzleistungen jederzeit bei dem angegebenen Empfänger / Referenzkunden zu überprüfen. Eine Referenz ist geeignet, wenn sie die nachstehenden Mindestbedingungen erfüllt, die jeweils anhand aussagekräftiger Referenzerläuterung nachgewiesen sein müssen.
Der Nachweis der Referenzen hat auf dem Vordruck 03 zu erfolgen. Soweit ein Bieter mehr Referenzen angeben will als der Vordruck hierfür Felder vorsieht, kann der Vordruck vervielfältigt eingereicht werden. Weitergehende Nachweismöglichkeiten gemäß VgV bleiben unberührt.
Die nachfolgenden Mindestbedingungen sind kumulativ:
(1.) Mindestens eine Referenz mit folgenden Referenzleistungen:
- Bearbeitung von Verwaltungsvorgängen im Wege der Verwaltungshilfe
- mit mindestens einer Teamleitung und mindestens 9 Sachbearbeitern
- für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten im Referenzzeitraum
(2.) Mindestens drei Referenzen mit folgenden Referenzleistungen:
- Projektmanagement einschließlich der Steuerung eines Projektteams bestehend aus mindestens 30 Personen,
- Aufbau einer Organisations- und Governance-Struktur mit klar definierten Eskalationsebenen,
- Budget- und Zeitplanung sowie -überwachung sowie Projektfortschrittsmessung,
- Berichterstattung und Frühwarnindikatoren für Projektrisiken und
- Reflektion und Optimierung der Strategie zur Projektabwicklung
- für einen Zeitraum von mindestes sechs Monaten im Referenzzeitraum.
(3.) Mindestens drei Referenzen mit folgenden Referenzleistungen:
- Bearbeitung eines Projekts mit Schwerpunkt im Bereich Zuwendungen im Sinne von § 44 BHO oder LHO
- im Referenzzeitraum
1. Zum Nachweis, dass keine Ausschlussgründe vorliegen, ist die Eigenerklärung zum Ausschluss von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB gemäß Vordruck 04 und die Eigenerklärung nach § 19 Abs. 3 Mindestlohngesetz (MiLoG) gemäß Vordruck 04a abzugeben (bei Bietergemeinschaften vorzulegen für jedes Mitglied).
2. Zum Nachweis, dass keine Ausschlussgründe vorliegen, ist für jeden Nachunternehmer die Eigenerklärung zum Ausschluss von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB gemäß Vordruck 04 und die Eigenerklärung nach § 19 Abs. 3 Mindestlohngesetz (MiLoG) gemäß Vordruck 04a abzugeben.
Abschnitt IV: Verfahren
Bieter sind zur Angebotsöffnung nicht zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
I. Mit jedem Angebot zwingend vorzulegende Unterlagen:
1 Vordruck 01 Angebotsvordruck
2 Vordruck 03 Eigenerklärung zur Eignung*
3 Vordruck 04 Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen*
4 Vordruck 04a Eigenerklärung nach § 19 Abs. 3 MiLoG*
5 Vordruck 06 Verantwortlicher Ansprechpartner*
6 Vordruck 07 Preisblatt
7 Nachweis der erlaubten Berufsausübung*/***
8 Handelsregisterauszug (nicht älter als 6 Monate)*
9 Konzepte 1 bis 3
II. Nur vorzulegen, soweit für das Angebot relevant
1 Vordruck 02 Bewerber-/Bietergemeinschaftserklärung
2 Vordruck 05 Erklärung Unteraufträge/Eignungsleihe**
3 Vordruck 05a Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer/Eignungsleiher**
4 Vordruck 04 Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen für Nachunternehmer**
5 Vordruck 04a Eigenerklärung § 19 Abs. 3 MiLoG des Nachunternehmers**
6 Nachweis der erlaubten Berufsausübung des Nachunternehmers **/***
7 Handelsregisterauszug des Nachunternehmers (nicht älter als 6 Monate)**
* Bei Bietergemeinschaften vorzulegen für jedes Mitglied.
** Bei mehreren Nachunternehmern vorzulegen für jeden Nachunternehmer.
*** Nur, soweit in dem Mitgliedstaat des Bieters für die ausgeschriebenen Leistungen vorgesehen.
III. Die Rahmenvereinbarung ist nicht in Lose aufgeteilt, denn die Integration aller - unter Wahrung der rechtlichen Grenzen der Verwaltungshilfe - erforderlichen Unterstützungshandlungen in einer Hand ist zur Erreichung der angestrebten Eigenständigkeit, Einheitlichkeit und Qualität der Bearbeitung notwendig. Diese Eigenständigkeit, Einheitlichkeit und Qualität wären bei einem Einsatz unterschiedlicher und paralleler Dienstleister nicht mehr zu gewährleisten. Insoweit erfordern technische Gründe eine Zusammenvergabe (§ 97 Abs. 4 S. 2 GWB).
Bekanntmachungs-ID: CXPNYH5DLKY
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete
Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2
GWB.
§ 134 Abs.1 S. 2 GWB bleibt unberührt.