Anmietung von Büroflächen zur Verwaltungsnutzung, Leonhard-Tietz-Str. 1, 50667 Köln Referenznummer der Bekanntmachung: Ex-Ante 2022-002-26
Vorinformation
Diese Bekanntmachung dient nur der Vorinformation
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 50679
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.stadt-koeln.de/GW
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 50679
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.stadt.koeln.de/GW
Abschnitt II: Gegenstand
Anmietung von Büroflächen zur Verwaltungsnutzung, Leonhard-Tietz-Str. 1, 50667 Köln
Der Rat der Stadt Köln hat der Anmietung des Objektes Leonhard-Tietz-Str. 1 zugestimmt. Die Anmietung des Objekts dient sowohl zur Deckung der akuten Flächenbedarfe als auch perspektivisch zur Flächenvorhaltung für gesamtstädtische Sanierungsbedarfe.
Agrippa-Quartier Leonhard-Tietz-Str. 1 50667 Köln
Der Rat der Stadt Köln hat der Anmietung des Objektes Leonhard-Tietz-Str. 1 zugestimmt. Die Anmietung des Objekts dient sowohl zur Deckung der akuten Flächenbedarfe als auch perspektivisch zur Flächenvorhaltung für gesamtstädtische Sanierungsbedarfe.
Bei der vorliegenden Bekanntmachung handelt sich nicht um die Bekanntmachung eines bereits vergebenen Auftrags, sondern um eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 GWB über die Absicht, einen Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung, abzuschließen. Der Vertrag wurde noch nicht abgeschlossen.
Das Formular ist an dieser Stelle missverständlich formuliert und soll gemäß Nachfrage beim technischen Support des Europäischen Amtsblatts (SIMAP Help Desk) den Tag der Entscheidung über den Abschluss des Vertrags, nicht aber das Datum des Vertragsschlusses wiedergeben. Der Vertrag wird frühestens nach Ablauf einer Frist von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Begründung der Auftragsvergabe ohne vorherige Auftragsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl.):
Der Der Abschluss des Mietvertrags fällt nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EG. Bei einem Vertrag, der sowohl Elemente eines öffentlichen Bauauftrags als auch Elemente eines Mietvertrags aufweist, ist zur Bestimmung seiner rechtlichen Qualifizierung immer auf den Hauptgegenstand des Vertrages abzustellen. Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung als "Mietvertrag", sondern auf den tatsächlichen Inhalt des Vertrages an. Im Schwerpunkt liegt hier in Anwendung der Grundsätze des EuGH-Urteils vom 22.4.2021, RS. C-537/19 - Wiener Gate 2, ein Mietvertrag vor, der nach Art. 10 der Richtlinie nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie unterfällt. Nach Art. 10 der Richtlinie 2014/24/EG bzw. § 107 Abs. 1 Nummer 2 GWB ist die Anmietung von vorhandenen Gebäuden vergaberechtsfrei möglich, sie unterfällt nicht dem Vergaberecht. Ein Bauauftrag läge nur vor, wenn der Mieter maßgebenden Einfluss auf die Bauleistungen nähme. Maßstab dafür ist nach der Rechtsprechung, ob die Anforderung der Mieterin über das hinausgehen, was ein Mieter üblicherweise verlangen kann. Wenn sich diese im Rahmen dessen bewegen, was ein Mieter normalerweise verlangen darf, handelt es sich nicht um einen Bauauftrag. Auch hier ist es möglich, trotz der von der Stadt Köln gestellten Anforderungen an die Nutzung der Immobilie, diese nach einer kompletten oder teilweisen Räumung umgehend an Dritte wieder zu vermieten. Zwar sind für den Verwaltungsbetrieb einige bauliche Veränderungen notwendig, die aber gemessen am Volumen des Vertrags über die Dauer der Laufzeit nur einen untergeordneten Anteil ausmachen und keine derartigen baulichen Veränderungen begründen, die eine Wiedervermietung nur nach umfangreichen Umbauten erlauben würden. Nach dem Ende der Mietzeit kann das Gebäude mit nur wenigen Umbauten wieder in ein typisches Bürogebäude zurückgebaut werden. In Abgrenzung zu anderen Entscheidungen handelt es sich bei den Umbauten nicht um Sonderbauwünsche, die im Nachgang kostenintensiv entfernt werden müssen.
Der Auftraggeber ist gemäß § 135 Abs. 3 GWB verpflichtet, eine Wartefrist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, einzuhalten, bevor er den Vertrag abschließt. Innerhalb dieser Zeit kann die Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, auf Antrag eines Betroffenen bei der zuständigen Vergabekammer nachgeprüft werden.
§ 135 GWB lautet:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Zuständige Vergabekammer:
Vergabekammer Rheinland
Postanschrift:[gelöscht]
c/o Bezirksregierung Köln
Zeughausstraße 2-10, 50667 Köln
Besucheranschrift:
Börsenplatz 1, 50667 Köln
https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/index.html
Tel. +49 221-147 2889
Bekanntmachungs-ID: CXQ0YYMYCPN