GBS21001 Gutachten für Sanierungsgebiet "Gewerbegebiet Grünwinkel"
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Postleitzahl: 76133
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.karlsruhe.de
Abschnitt II: Gegenstand
GBS21001 Gutachten für Sanierungsgebiet "Gewerbegebiet Grünwinkel"
Die Stadt Karlsruhe benötigt für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet „Gewerbegebiet Grünwinkel“ zur Durchführung der Städtebaulichen Sanierungsmaßnahme nach § 136 ff. BauGB, insbesondere Leistungen wie die Erstellung von Basisgutachten zur Ermittlung zonaler sanierungsbedingter Bodenwertveränderungen, von Grundstückspässen zur Ermittlung grundstücksspezifischer sanierungsbedingter Bodenwertveränderungen auf Grundlage der Basisgutachten, von Einzelgutachten zur Ermittlung grundstücksspezifischer sanierungsbedingter Bodenwerterhöhungen, von Gutachten über den sanierungsunbeeinflussten Verkehrswert von Grundstücken im Rahmen der Kaufpreisprüfung durch die Gemeinde und die Vorbereitung hoheitlicher Maßnahmen der Stadt, die der Erhebung der Ausgleichsbeträge vor und nach Abschluss der Sanierung dienen. Dazu gehören auch die Erörterung mit den Ausgleichsbetragspflichtigen und die Fertigung von Niederschriften.
Karlsruhe
Das Sanierungsgebiet Gewerbegebiet Grünwinkel wurde vom Gemeinderat am 21. Juli 2020 förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt. Die Bestimmungen der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152-156a BauGB sind anzuwenden. Im Sanierungsgebiet mit einer Fläche von insgesamt ca. 60,8 ha gibt es zurzeit ca. 144 verschiedene Flurstücke, verteilt auf ca. 96 verschiedene Eigentümerinnen und Eigentümer.
Benötigt werden,
• Erstellung eines Gutachtens einschließlich der erforderlichen Anpassungsfaktoren als Teil eines Wertrahmens für das gesamte Sanierungsgebiet zur Ermittlung zonaler sanierungsbedingter Bodenwertveränderungen,
• Grundstückspässe als Kurzgutachten unter Heranziehung der grundstücksspezifischen Bewertungsmerkmale zur Ermittlung grundstücksspezifischer sanierungsbedingter Bodenwertveränderungen auf Grundlage des Gutachtens,
• Einzelgutachten zur Ermittlung grundstücksspezifischer sanierungsbedingter Bodenwerterhöhungen,
• Gutachten über den sanierungsunbeeinflussten Verkehrswert von Grundstücken im Rahmen der Kaufpreisprüfung durch die Gemeinde Vorbereitung hoheitlicher Maßnahmen der Stadt, die der Erhebung der Ausgleichsbeträge vor und nach Abschluss der Sanierung dienen (siehe „Beschreibung der Anforderungen an die Wertermittlung, Kaufpreisprüfung und Ausgleichsbetragserhebung“).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
GBS21001 Gutachten für Sanierungsgebiet "Gewerbegebiet Grünwinkel"
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Esslingen
NUTS-Code: DE113 Esslingen
Postleitzahl: 73730
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://rp.baden-wuerttemberg.de
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit,
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt (§ 160 Absatz 3 Nummer 1 GWB),
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Absatz 3 Nummer 2 GWB),
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Absatz 3 Nummer 3 GWB),
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Absatz 3 Nummer 4 GWB).