Hellingskampschule - Neubau / Trockenbauarbeiten Referenznummer der Bekanntmachung: 100.31-5938 EX
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bielefeld
NUTS-Code: DEA41 Bielefeld, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 33602
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bielefeld.de/node/7868
Abschnitt II: Gegenstand
Hellingskampschule - Neubau / Trockenbauarbeiten
- ca. 2000 m2 Trennwände mit Beplankungen aus GK- bzw. Zementplatten
- ca. 450 m2 Installationswände und Vorsatzschalen mit Beplankungen aus GK- bzw. Zementplatten
- ca. 2500 m2 abgehängte GK-Decken, davon ca. 1900 m2 als Akustikdecken
Hellingskampschule Herforder Straße 263 33609 Bielefeld
- ca. 2000 m2 Trennwände mit Beplankungen aus GK- bzw. Zementplatten
- ca. 450 m2 Installationswände und Vorsatzschalen mit Beplankungen aus GK- bzw. Zementplatten
- ca. 2500 m2 abgehängte GK-Decken, davon ca. 1900 m2 als Akustikdecken
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Trockenbauarbeiten
Ort: Paderborn
NUTS-Code: DEA47 Paderborn
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPWYDZ92Y5
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: D-48147
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Zur Überprüfung des Vergabeverfahrens kann ein Nachprüfungsantrag bei der o. g. Vergabekammer gestellt werden, solange ein wirksamer Zuschlag noch nicht erteilt worden ist. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem der Auftraggeber die unterlegenen Bieter schriftlich über den beabsichtigten Zuschlag informiert hat (§ 134 Abs. 1 GWB).
Gem. § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB unzulässig, wenn der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat. Des Weiteren ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB der Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind