AOK Mein Leben - Liefer- und Betriebsbasis für ePA-Anwendungen Referenznummer der Bekanntmachung: 2022-04-29-AML-ACK-Liefer_Betriebsbasis_ePA-Anwendungen
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
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Ort: München
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Postleitzahl: 81739
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Ort: Bremen
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 28195
Land: Deutschland
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Ort: Hannover
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 30519
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Ort: Dortmund
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 44269
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Ort: Dresden
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 01067
Land: Deutschland
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Postleitzahl: 67304
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Ort: Magdeburg
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Ort: Berlin
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 10178
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Abschnitt II: Gegenstand
AOK Mein Leben - Liefer- und Betriebsbasis für ePA-Anwendungen
Die Auftraggeberinnen streben an, bisherige und künftige Anforderungen im Rahmen der Telematikinfrastruktur (TI) im Gesundheitswesen nachhaltig und standardisiert anzubieten. Gegenstand dieser Ausschreibung sind daher (1) die Überlassung und Entwicklung von ePA-Anwendungen und (2) der Betrieb von ePA-Anwendungen. Hinsichtlich der Überlassung und Entwicklung von ePA-Anwendungen wird eine Lösung angestrebt, die primär aus den am Markt bewährten Standardkomponenten besteht. Die Vergabe erfolgt in zwei Losen mit der Möglichkeit der Abgabe eines Kombinationsloses.
Die Abkürzung ePA meint dabei eine elektronische Patientenakte i.S.v. §§ 341 ff SGB V, die allen gesetzlichen Bestimmungen und Anforderungen, inkl. Anforderungen an die Zulassung, Rechnung trägt. Es handelt sich jeweils in wesentlichen Teilen um Rahmenvereinbarungen. Die Verträge werden jeweils mit Zuschlag wirksam und lösen unmittelbar einzelne Leistungspflichten aus (z.B. hinsichtlich Transition/Migration, Integration in die Systemlandschaft, Konzeptionsleistungen oder der Betrieb von Entwicklungs- und Testumgebungen). Abrufzeiträume für die rahmenvertraglichen Leistungen (Produktivsetzungen) sind für Los 1: 01.07.2023 bis 30.06.2027 (ePA-Anwendungen im Backend) und 01.01.2026 bis 30.06.2027 (ePA-Anwendungen im Frontend) und für Los 2: 01.07.2023 bis 30.06.2027, jeweils mit Verlängerungsoption(en) nach näherer Maßgabe der Vertragsbestimmungen bis maximal 30.06.2031.
Es besteht für diejenigen Unternehmen, die für beide Lose im Teilnahmewettbewerb erfolgreich sind, und für beide Lose jeweils isoliert in der späteren Verhandlungsphase ein indikatives und ein bindendes Angebot abgeben, nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen die Möglichkeit, ein separates (indikatives und bindendes) Angebot (zweites Hauptangebot) für die Kombination beider Lose abzugeben (§ 30 Abs. 3 VgV).
Überlassung und Entwicklung von ePA-Anwendungen
Los 1 umfasst die Überlassung und Entwicklung von ePA-Anwendungen im Frontend und Backend. Der künftige Auftragnehmer für Los 1 ("AN Los 1") muss alle technischen bzw. organisatorischen Maßnahmen zu deren Entwicklung und Umsetzung sicherstellen.
Der AN Los 1 ist verantwortlich für die Überlassung und Entwicklung der beauftragten ePA-Anwendungen. Damit muss der AN Los 1 den Entwicklungszyklus (Entwicklung, Tests, Dokumentation, organisatorische Aufgaben) für alle herzustellenden ePA-Anwendungen umsetzen und die Überlassung an den künftigen Auftragnehmer für Los 2 ("AN Los 2") gewährleisten. Die beauftragten Anwendungen umfassen hierbei sowohl ePA-Anwendungen im Frontend als auch ePA-Anwendungen im Backend.
Um den Zeitplan gemäß den Vergabeunterlagen einzuhalten, muss der AN Los 1 mit der Lieferung der ePA-Anwendungen im Backend (insbesondere ePA-Aktensystem und weitere TI-Backends) sowie mit deren Integration in die AOK-weiten Anwendungen im Backend (v.a. AOK Identity Provider (IDP), TI-Messenger (TIM)-HomeServer und Kontenverwaltungssystem [KVS]) direkt nach dem Zuschlag beginnen. Zudem muss der AN Los 1 spätestens zum 01.07.2023 die Anwendungen im Frontend des bisherigen Auftragnehmers Frontend an die von ihm bereitgestellten ePA-Anwendungen anbinden. Der AN Los 1 muss die von ihm bereitgestellten ePA-Anwendungen im Frontend zum 01.01.2026 produktiv stellen. Entsprechende Vorarbeiten müssen durch den AN Los 1 selbstständig im Vorfeld ausgeführt werden.
Für die Erstellung der ePA-Anwendungen im Frontend für mobile und stationäre Endgeräte muss der AN Los 1 auf Aufforderung die Integration in weitere AOK-weite Lösungen herstellen. Zusätzlich muss der AN Los 1 auf Aufforderung Anwendungen oder Dienste Dritter in das Frontend integrieren. Dies können Anwendungen oder Dienste auf Basis der TI-Lösungen oder spezifische AOK-Eigenentwicklungen sein.
Zusätzlich zur Überlassung der beauftragten ePA-Anwendungen muss der AN Los 1 Betriebsunterstützung für den AN Los 2 leisten.
Das Nähere hierzu ergibt sich aus den Vergabeunterlagen und insbesondere der Leistungsbeschreibung.
Um bis zu weitere vier (4) Jahre durch die Auftraggeberinnen.
Innerhalb des Teilnehmerwettbewerbs wird festgelegt, welche Bewerber für die Verhandlungsphase zugelassen werden. Die Bewertung der Bewerber erfolgt anhand von harten Eignungskriterien (d.h. Mindestanforderungen) und von weichen Eignungskriterien.
Es werden diejenigen 4 Bewerber zugelassen, die die harten Eignungskriterien erfüllen und zugleich die höchsten Punktzahlen erzielen. Die Bepunktung dient dazu, die Bewerber nach Ihrer Eignung zu staffeln, und sich für die Verhandlungsphase für die bestgeeigneten Bewerber zu entscheiden.
Zum Nachweis der ausgewiesenen Mindestanforderungen wird mindestens eine aussagekräftige Referenz aus den letzten drei Jahren (also nicht älter als aus 2019) angefordert. Für die weichen Eignungskriterien bzgl. der Referenzen werden jeweils zwischen 0 und 3 Punkte vergeben, je nachdem wie viele der - pro Unterkriterium maximal 3 - wertungsfähigen Referenzen das Unterkriterium erfüllen. Diese Punkte werden mit Gewichtungsfaktoren multipliziert. Die Summe aus den Produkten der erzielten Punkte je weichem Eignungskriterium mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor ergibt die Gesamtpunktzahl. Das Nähere ergibt sich aus den Vergabeunterlagen zum Teilnahmewettbewerb.
Betrieb von ePA-Anwendungen
Los 2 umfasst den Betrieb der ePA-Anwendungen gemäß den gematik-Spezifikationen und darüber hinaus den spezifizierten Service Level Agreements. Der künftige AN Los 2 muss den Aufbau einer Betriebs-, Test- und Wartungslandschaft samt zugehöriger Organisation sicherstellen.
Der AN Los 2 ist verantwortlich für den Betrieb der vom AN Los 1 bereitgestellten ePA-Anwendungen im Backend sowie für die Erfüllung der von den Auftraggeberinnen an ihn delegierten gematik-Anforderungen. Hierzu muss der AN Los 2 die entsprechende Infrastruktur beschaffen, aufsetzen und selbstständig betreiben. Dies beinhaltet neben der Hardware auch die betriebsnotwendigen sowie ggf. auch fakultative Softwarebestandteile für alle benötigten Umgebungen. Darüber hinaus muss der AN Los 2 Anbindungen an die TI sowie an externe Dienste und Komponenten sicherstellen. Außerdem ist der AN Los 2 maßgeblich für die Durchführung der Betriebsprozesse für die ePA-Anwendungen im Frontend und Backend verantwortlich und wird hierbei vom AN Los 1 unterstützt. Hierzu gehören insbesondere das Change- und Releasemanagement, das Incident- und Problemmanagement sowie die übergreifende Koordinierung aller Support Levels.
Das Nähere hierzu ergibt sich aus den Vergabeunterlagen und insbesondere der Leistungsbeschreibung.
Um bis zu weitere vier (4) Jahre durch die Auftraggeberinnen.
Innerhalb des Teilnehmerwettbewerbs wird festgelegt, welche Bewerber für die Verhandlungsphase zugelassen werden. Die Bewertung der Bewerber erfolgt anhand von harten Eignungskriterien (d.h. Mindestanforderungen) und von weichen Eignungskriterien.
Es werden diejenigen 4 Bewerber zugelassen, die die harten Eignungskriterien erfüllen und zugleich die höchsten Punktzahlen erzielen. Vorrangig zu der erzielten Gesamtpunktzahl gilt ein Stichkriterium hinsichtlich der Mindestanforderungen an die vorzulegenden Referenzen. Die Bepunktung und das Stichkriterium dienen dazu, die Bewerber nach Ihrer Eignung zu staffeln, und sich für die Verhandlungsphase für die bestgeeigneten Bewerber zu entscheiden.
Zum Nachweis der ausgewiesenen Mindestanforderungen wird mindestens eine aussagekräftige Referenz aus den letzten drei Jahren (also nicht älter als aus 2019) angefordert. Für die weichen Eignungskriterien bzgl. der Referenzen werden jeweils zwischen 0 und 3 Punkte vergeben, je nachdem wie viele der - pro Unterkriterium maximal 3 - wertungsfähigen Referenzen das Unterkriterium erfüllen. Diese Punkte werden mit Gewichtungsfaktoren multipliziert. Die Summe aus den Produkten der erzielten Punkte je weichem Eignungskriterium mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor ergibt die Gesamtpunktzahl. Das Nähere dazu ergibt sich aus den Vergabeunterlagen zum Teilnahmewettbewerb.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Angabe des vollständigen Namens (Firmierung) der Bewerber/Bieter/Bewerbergemeinschaften (im Folgenden: "Bewerber"), deren Anschrift, Zeichen, Telefon/Telefax sowie Namen eines Bevollmächtigten/Ansprechpartners des Bewerbers sowie ggf. auch des Vertreters einer Bewerbergemeinschaft und Angaben zum Nichtbestehen von "Russland-Sanktionen" nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zum Teilnahmewettbewerb.
Alle Bewerber werden außerdem gebeten, sich auf www.dtvp.de so zu registrieren, dass ihre Erreichbarkeit über die dort hinterlegte E-Mail-Adresse für die gesamte Dauer des Vergabeverfahrens gegeben ist.
- Nichtvorliegen von Ausschlussgründen: Bewerber haben eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen gem. § 123 GWB / § 124 GWB nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zum Teilnahmewettbewerb (jeweils gesondert für Los 1 und Los 2) abzugeben.
- Als vorläufiger Beleg des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen wird auch eine ausgefüllte und unterzeichnete Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) akzeptiert, § 48 Abs. 3 VgV.
- Bestätigung, dass der Bewerber in den einschlägigen Berufs- oder Handelsregistern seines Niederlassungsstaates verzeichnet ist.
Bewerber haben mit dem Teilnahmeantrag einen aktuellen Nachweis der Eintragung ins Berufs- oder Handelsregister vorzulegen. Für ausländische Bewerber entsprechender Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind.
- Im Fall von Bewerber-/Bietergemeinschaften (nachfolgend: "Bewerbergemeinschaft") ist eine Erklärung über die Bildung einer Bewerbergemeinschaft nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zum Teilnahmewettbewerb abzugeben (jeweils gesondert für Los 1 und Los 2).
- Bewerbergemeinschaften haben zudem die in der Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen gem. § 123, § 124 GWB verlangten Erklärungen mit ihrem Teilnahmeantrag abzugeben.
Zusätzlich fordern die Auftraggeberinnen von jedem Mitglied der Bewerbergemeinschaft eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen gem. § 123, § 124 GWB.
- Bewerber können im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn sie jeweils nachweisen, dass ihnen die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden (§ 47 Abs. 1 Satz 1 VgV; Eignungsleihe). Der Einstufung als Eignungsleihe steht es nicht entgegen, wenn das Drittunternehmen ein mit dem Bewerber/ der Bewerbergemeinschaft bzw. einem Mitglied der Bewerbergemeinschaft verbundenes Unternehmen i. S. des Konzernrechts ist ("andere Unternehmen" i. S. v. § 138 Abs. 2 GWB).
- Eignungsverleiher sind zudem im Verzeichnis der einzusetzenden Dritt- und Nachunternehmer als Drittunternehmer einzutragen, das nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zum Teilnahmewettbewerb (jeweils gesondert für Los 1 und Los 2) von den Bewerbern mit dem Teilnahmeantrag einzureichen ist.
Der Bewerber hat den Auftraggeberinnen außerdem mit dem Teilnahmeantrag nachzuweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel bei der Erfüllung des Auftrags zur Verfügung stehen, indem er nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zum Teilnahmewettbewerb
- erstens eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen mit dem Teilnahmeantrag vorlegt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 VgV) und
- zweitens eine Eigenerklärung zu den Ausschlussgründen gem. § 123, § 124 GWB dieses Unternehmens mit dem Teilnahmeantrag vorlegt.
- Der Einsatz von Nachunternehmern (bzw. "Unterauftragnehmern" beide Begriffe sind in den Vergabe- und Vertragsunterlagen synonym zu verstehen) ist zulässig. Nachunternehmer in diesem Sinne ist, wer nicht schon im Rahmen der Eignungsleihe als Drittunternehmen (s.o.) vom einem Bewerber bzw. einer Bewerbergemeinschaft einbezogen worden ist, wesentliche Teilleistungen hinsichtlich des Auftragsgegenstandes erbringt und nicht lediglich als Lieferant oder Hilfskraft einzustufen ist. Die Wesentlichkeit der Teilleistung ist nicht zwangsläufig vom prozentualen Anteil an der Gesamtleistung abhängig.
Nachunternehmer sind - sofern bei der Abgabe des Teilnahmeantrags schon bekannt - im Verzeichnis der einzusetzenden Dritt- und Nachunternehmer als Nachunternehmer einzutragen.
Erst von dem für den Zuschlag vorgesehenen Bewerber fordern die Auftraggeberinnen auch für Nachunternehmer entsprechende Verpflichtungserklärungen sowie die Eigenerklärungen zu den Ausschlussgründen nach § 123,124 GWB gemäß den Vergabeunterlagen.
- Die Leistungsfähigkeit der Bewerber ist durch Angabe des Gesamtumsatzes nachzuweisen. Die Bewerber haben den Gesamtumsatz des Bewerbers/des Mitglieds der Bewerbergemeinschaft in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren 2019-2021 (alternativ, wenn für 2021 noch kein Jahresabschluss vorliegt: 2018-2020) mit einer Eigenerklärung nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zum Teilnahmewettbewerb anzugeben.
- Die Bewerber müssen zudem über eine hinreichende Betriebshaftpflichtversicherung verfügen. Die Bewerber haben eine Eigenerklärung zur Betriebshaftpflichtversicherung nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zum Teilnahmewettbewerb abzugeben.
- Diese Nachweise sind von jedem Mitglied der Bewerbergemeinschaft vorzulegen.
- Mindestens erforderlich ist jeweils ein Mindestjahresumsatz von 10 Mio. EUR pro Geschäftsjahr in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren.
Die Umsätze der Mitglieder einer Bewerbergemeinschaft werden kumuliert berücksichtigt.
- Mindestens erforderlich ist der Nachweis einer bestehenden, gültigen Betriebshaftpflichtversicherung (oder alternativ die Erklärung zum Nachweis einer solchen Versicherung nach Zuschlag nach näherer Maßgabe der Vertragsbedingungen), mit der mindestens folgende Deckungssummen je Versicherungsfall abgedeckt sind:
- [Betrag gelöscht] EUR gegen Personenschäden,
- [Betrag gelöscht] EUR gegen Sachschäden sowie
- [Betrag gelöscht] EUR gegen Vermögensschäden, inklusive Schäden, die auf der Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften beruhen.
- Bewerber müssen ihre technische/berufliche Leistungsfähigkeit durch geeignete Referenzaufträge nachweisen. Bewerber haben hierzu mit einem Formblatt nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zum Teilnahmewettbewerb (jeweils gesondert für Los 1 und Los 2) aussagekräftige Referenzen anzugeben.
- Bewerber müssen gemäß einer Eigenerklärung nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen für Los 1 den Nachweis erbringen, dass sie über eine Produktzulassung für ein ePA-Aktensystem durch die gematik ([gemZul_Prod_Aktensystem_ePA]) verfügen. Die entsprechenden Bescheinigungen der gematik für jedes betreffende Unternehmen sind dem Teilnahmeantrag beizufügen.
- Die hierzu geforderten Nachweise können von der Bewerbergemeinschaft gemeinsam erbracht werden. Referenzangaben sind dabei jeweils auf den Leistungsteil zu beziehen, den das jeweilige Mitglied der Bewerbergemeinschaft übernommen hat.
- Die hier genannten Nachweise sind auch durch Drittunternehmen zu erbringen, soweit sie für die Leistung des Unternehmens, auf dessen Kapazitäten sich der Bewerber beruft, relevant sind/auf die vom Drittunternehmen zu übernehmende Leistung anwendbar sind. Ein Bewerber kann im Hinblick auf die hier geforderten Nachweise (Referenzen etc.) für die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen (Drittunternehmer/Eignungsverleiher) nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese anderen Unternehmen später die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 3 VgV).
Die vom Bewerber angegebenen Referenzen müssen mindestens folgende Kriterien für Los 1 erfüllen:
- Referenzen für die Entwicklung und Bereitstellungen von ePA-vergleichbaren Leistungen:
Es ist mindestens ein Referenzprojekt (in den letzten drei Jahren aktiv) anzugeben, welches mit den Leistungsanforderungen an Los 1 vergleichbar ist. Vergleichbar sind Anwendungsentwicklungsprojekte mit einem hohen Komplexitätsgrad, die zusätzlich durch hohe regulatorische Anforderungen maßgeblich beeinflusst werden. Die Projekte müssen jeweils erfolgreich mit den entwickelten Produkten produktiv gesetzt worden sein und in den letzten drei Jahren produktiv genutzt worden sein (zum Zeitpunkt der Abgabe der Bewerbung am Teilnehmerwettbewerb). Eine fachlich gleiche Anwendung, die für verschiedene Betriebssysteme, Endgerätetypen (mobil, stationär) oder Mandanten entwickelt wurde, gilt auch nur als ein Referenzprojekt.
- Bewerben müssen für Los 1 zudem mindestens über eine Produktzulassung für ein ePA-Aktensystem durch die gematik ([gemZul_Prod_Aktensystem_ePA]) verfügen. Im Fall von Bewerbergemeinschaften reicht der Nachweis durch ein Mitglied der Bewerbergemeinschaft aus.
Die vom Bewerber angegebenen Referenzen müssen mindestens folgende Kriterien für Los 2 erfüllen:
- Referenz für den Betrieb eines ePA-Aktensystems ODER Referenzen für den Betrieb ePA-vergleichbarer Anwendungen:
Es ist mindestens 1 Referenzprojekt (in den letzten 3 Jahren aktiv) anzugeben, in dem der Bewerber als gematik-bestätigter Betreiber eines ePA-Aktensystems ([gemZul_Best_Betreiber_Aktensystem]) agiert hat oder derzeit agiert (die gematik-Betreiber-Bestätigung werden die Auftraggeberinnen anhand öffentlich verfügbarer Informationen verifizieren: https://fachportal.gematik.de/zulassungs-bestaetigungsuebersichten - die Auftraggeberinnen behalten sich hierzu auch Rückfragen bei der gematik vor) ODER es ist mindestens ein Referenzprojekt anzugeben, welches im Übrigen mit den Leistungsanforderungen an Los 2 vergleichbar ist. Vergleichbar i.S. der zweiten Alternative sind Projekte des Betriebs einer Anwendung mit einem hohen Komplexitätsgrad, welche zusätzlich durch hohe regulatorische Anforderungen maßgeblich beeinflusst werden. Die Projekte müssen jeweils erfolgreich produktiv gesetzt worden sein und in den letzten 3 Jahren produktiv genutzt worden sein (zum Zeitpunkt der Abgabe der Bewerbung am Teilnehmerwettbewerb). Eine fachlich gleiche Anwendung, die für verschiedene Mandanten betrieben wurde, gilt auch nur als ein Referenzprojekt.
Die Auftraggeberinnen unterliegen als gesetzliche Krankenkassen besonderen gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungsrechtlichen Bindungen. Zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen ergeben sich besondere Anforderungen an die Leistungserbringung und Auftragsdurchführung im Rahmen dieses Vergabeverfahrens.
Es wird daher bereits jetzt darauf hingewiesen, dass von den zu Verhandlungen für Los 2 ausgewählten Bewerbern im Rahmen der Angebotsabgabe u.a. die verpflichtende Erklärung verlangt werden wird, dass
- sich die Betriebsumgebungen der ePA Anwendungen auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR befinden;
- sichergestellt ist, dass für die bereitgestellten Rechenzentrumsstandorte mindestens Infrastrukturleistungen zum Betrieb eines Rechenzentrums im Sinne der Festlegungen des BSI zur kritischen Infrastruktur erbracht werden;
- sichergestellt ist, dass die gesamte Leistungserbringung, soweit damit ein Zugriff oder die tatsächliche Möglichkeit eines Zugriffs auf Sozialdaten oder sonstige personenbezogene Daten verbunden ist oder sein kann, insbesondere auch (mögliche) Fernzugriffe auf Sozialdaten oder sonstige personenbezogene Daten ausnahmslos auf dem Gebiet eines Mitgliedsstaates der EU oder des EWR oder einem Drittstaat, für den die EU-Kommission förmlich die Angemessenheit des Datenschutzniveaus gemäß Art. 45 der EU Datenschutz-Grundverordnung festgestellt hat, durchgeführt wird;
- sie in keinem Fall Sozialdaten, personenbezogene Daten oder sonstige Daten, die mit der Auftragsdurchführung in Zusammenhang stehen, an Dritte (insbesondere andere Unternehmen, ausländische Staaten oder deren Behörden etc.) ohne entsprechende Weisung oder Zustimmung der Auftraggeberinnen herausgeben oder Dritten Zugriff auf diese Daten einräumen werden.
Näheres hierzu ergibt sich aus den Vergabe- und Vertragsunterlagen.
Die Auftraggeberinnen gehen im Übrigen davon aus, dass der künftige Auftragnehmer für Los 1 bei der Erbringung der geschuldeten Leistungen
- nicht mit Sozialdaten oder sonstigen personenbezogenen Daten in Berührung kommt, die mittels einer ePA Anwendungen verarbeitet werden oder verarbeitet werden sollen,
- keine Sozialdaten oder sonstigen personenbezogenen Daten im Auftrag der Auftraggeberinnen verarbeitet und
- keine Kenntnis von Daten oder Informationen erlangt, die dem Sozialgeheimnis (§§ 35 SGB I, 203 Abs. 2 StGB) unterliegen.
Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt abzeichnen, dass einzelne oder alle der zuvor getroffenen Annahmen nicht zutreffen, wird von den zu Verhandlungen für Los 1 ausgewählten Bewerbern im Rahmen der Angebotsabgabe u.a. die verpflichtende Erklärung verlangt werden, dass eine Verarbeitung von Sozialdaten im Auftrag nur auf dem Gebiet eines Mitgliedsstaates der EU oder des EWR oder in einem Drittstaat erfolgen darf, für den ein Angemessenheitsbeschluss gemäß Art. 45 DS-GVO vorliegt. Das gilt auch für die Verarbeitung von Sozialdaten durch eventuelle Unterauftragnehmer und für Fernzugriffe auf Sozialdaten z.B. im Rahmen von Wartungs- oder Supportleistungen. Näheres hierzu ergibt sich aus den Vergabe- und Vertragsunterlagen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YDKRQG8
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung:
§ 134 Informations- und Wartepflicht.
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) [...]
§ 135 Unwirksamkeit.
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. [...]
§ 168 Entscheidung der Vergabekammer.
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.