BaE integrativ 2022 Referenznummer der Bekanntmachung: V22/59/160
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Solingen
NUTS-Code: DEA19 Solingen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 42601
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.solingen.de
Abschnitt II: Gegenstand
BaE integrativ 2022
Leistungsgegenstand ist die Durchführung von außerbetrieblichen Berufsausbildungen (BaE) in integrativer Form gem. § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §76 ff SGB III zur Aufnahme, Fortsetzung sowie erfolgreichem Abschluss einer beruflichen Ausbildung für junge erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die förderungsberechtigt im Sinne des § 76 SGB III sind.
Ziel der außerbetrieblichen Berufsausbildungen (BaE) in integrativer Form ist es, Jugendlichen, die förderungsberechtigt im Sinne des § 76 Abs. 5 SGB III sind, die Erlangung eines Berufsabschlusses zu ermöglichen. Es sind alle Möglichkeiten wahrzunehmen, um den Übergang des Auszubildenden in ein kooperatives oder bestenfalls in ein betriebliches Ausbildungsverhältnis zu fördern.
Bei der integrativen BaE obliegt dem Bildungsträger sowohl die fachtheoretische als auch die fachpraktische Unterweisung. Letztere wird durch betriebliche Ausbildungsphasen von in der Regel mindestens 40 Arbeitstagen je Ausbildungsjahr ergänzt. Die angemessenen Anteile betrieblicher Ausbildungsphasen ergeben sich aus den individuellen Qualifizierungsfortschritten der Teilnehmenden und den Vorgaben des Ausbildungsrahmenplans.
Sofern ein direkter Übergang in betriebliche Berufsausbildung (noch) nicht möglich ist, soll für geeignete Teilnehmende ab dem zweiten Ausbildungsjahr die Ausbildung vergleichbar der kooperativen BaE fortgesetzt werden. Die Regelungen der kooperativen BaE finden sinngemäß Anwendung. Die Teilnehmenden bleiben auch in diesen Fällen durchgängig Teilnehmende an der integrativen Maßnahme. Bei einer vorzeitigen Beendigung des Kooperationsvertrages wird die fachpraktische Ausbildung wieder vom Bildungsträger wahrgenommen.
Im Rahmen der BaE integrativ werden 16 Ausbildungsplätze zum Start der Maßnahme in den folgenden Berufen mit der folgenden Anzahl an Plätzen durch den Auftraggeber angeboten, dabei kann die Aufteilung der Teilnehmendenplätze innerhalb der Berufe variieren:
• Fachlagerist/in, 6 Plätze
• Fachkraft für Metalltechnik, 6 Plätze
• Verkäufer/in, 4 Plätze
Zwischen dem Teilnehmenden und dem Auftragnehmer der BaE ist ein Ausbildungsvertrag über die gesamte Dauer der Ausbildung zu schließen. Unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 2 BBiG, § 27b Abs. 1 Satz 2 HwO ist im Einzelfall eine Ausbildung in Teilzeit möglich. Die Schutzbestimmungen für Jugendliche sind zu beachten.
Ab dem zweiten Maßnahmejahr (ab 01.08.2023) wird nur noch der Auszubildendenplatz vergütet, der in diesem Monat mit einem Auszubildenden besetzt ist, wobei der Auftragnehmer 12 Auszubildendenplätze pro Monat zur Verfügung stellt. Es wird davon ausgegangen, dass das Eingliederungsziel zum Übergang in betriebliche Ausbildung nach dem ersten Ausbildungsjahr erfüllt wird.
Die Vertragslaufzeit beträgt in der Regel 24 Monate. Die individuelle Zuweisungsdauer ergibt sich aus der entsprechenden Ausbildungsordnung bzw. den Regelungen für verkürzte Ausbildungen und wird vom Auftraggeber festgelegt.
Die Maßnahme beginnt am 01.08.2022 und endet spätestens mit dem Ende der individuellen Ausbildungszeit der/des letzten noch in der Maßnahme verbliebenen Auszubildenden.
BaE integrativ 2022
Leistungsgegenstand ist die Durchführung von außerbetrieblichen Berufsausbildungen (BaE) in integrativer Form gem. § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §76 ff SGB III zur Aufnahme, Fortsetzung sowie erfolgreichem Abschluss einer beruflichen Ausbildung für junge erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die förderungsberechtigt im Sinne des § 76 SGB III sind.
Ziel der außerbetrieblichen Berufsausbildungen (BaE) in integrativer Form ist es, Jugendlichen, die förderungsberechtigt im Sinne des § 76 Abs. 5 SGB III sind, die Erlangung eines Berufsabschlusses zu ermöglichen. Es sind alle Möglichkeiten wahrzunehmen, um den Übergang des Auszubildenden in ein kooperatives oder bestenfalls in ein betriebliches Ausbildungsverhältnis zu fördern.
Bei der integrativen BaE obliegt dem Bildungsträger sowohl die fachtheoretische als auch die fachpraktische Unterweisung. Letztere wird durch betriebliche Ausbildungsphasen von in der Regel mindestens 40 Arbeitstagen je Ausbildungsjahr ergänzt.
Die angemessenen Anteile betrieblicher Ausbildungsphasen ergeben sich aus den individuellen Qualifizierungsfortschritten der Teilnehmenden und den Vorgaben des Ausbildungsrahmenplans.
Sofern ein direkter Übergang in betriebliche Berufsausbildung (noch) nicht möglich ist, soll für geeignete Teilnehmende ab dem zweiten Ausbildungsjahr die Ausbildung vergleichbar der kooperativen BaE fortgesetzt werden. Die Regelungen der kooperativen BaE finden sinngemäß Anwendung. Die Teilnehmenden bleiben auch in diesen Fällen durchgängig Teilnehmende an der integrativen Maßnahme. Bei einer vorzeitigen Beendigung des Kooperationsvertrages wird die fachpraktische Ausbildung wieder vom Bildungsträger wahrgenommen.
Im Rahmen der BaE integrativ werden 16 Ausbildungsplätze zum Start der Maßnahme in den folgenden Berufen mit der folgenden Anzahl an Plätzen durch den Auftraggeber angeboten, dabei kann die Aufteilung der Teilnehmendenplätze innerhalb der Berufe variieren:
• Fachlagerist/in, 6 Plätze
• Fachkraft für Metalltechnik, 6 Plätze
• Verkäufer/in, 4 Plätze
Zwischen dem Teilnehmenden und dem Auftragnehmer der BaE ist ein Ausbildungsvertrag über die gesamte Dauer der Ausbildung zu schließen. Unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 2 BBiG, § 27b Abs. 1 Satz 2 HwO ist im Einzelfall eine Ausbildung in Teilzeit möglich. Die Schutzbestimmungen für Jugendliche sind zu beachten.
Ab dem zweiten Maßnahmejahr (ab 01.08.2023) wird nur noch der Auszubildendenplatz vergütet, der in diesem Monat mit einem Auszubildenden besetzt ist, wobei der Auftragnehmer 12 Auszubildendenplätze pro Monat zur Verfügung stellt. Es wird davon ausgegangen, dass das Eingliederungsziel zum Übergang in betriebliche Ausbildung nach dem ersten Ausbildungsjahr erfüllt wird.
Die Vertragslaufzeit beträgt in der Regel 24 Monate. Die individuelle Zuweisungsdauer ergibt sich aus der entsprechenden Ausbildungsordnung bzw. den Regelungen für verkürzte Ausbildungen und wird vom Auftraggeber festgelegt.
Die Maßnahme beginnt am 01.08.2022 und endet spätestens mit dem Ende der individuellen Ausbildungszeit der/des letzten noch in der Maßnahme verbliebenen Auszubildenden.
endet spätestens mit dem Ende der individuellen Ausbildungszeit der/des letzten noch in der Maßnahme verbliebenen Auszubildenden);
Option: 01.08.2023 bis voraussichtlich 31.07.2025 (endet spätestens mit dem Ende der individuellen Ausbildungszeit der/des letzten noch in der Maßnahme verbliebenen Auszubildenden)
endet spätestens mit dem Ende der individuellen Ausbildungszeit der/des letzten noch in der Maßnahme verbliebenen Auszubildenden);
Option: 01.08.2023 bis voraussichtlich 31.07.2025 (endet spätestens mit dem Ende der individuellen Ausbildungszeit der/des letzten noch in der Maßnahme verbliebenen Auszubildenden)
Wirtschaftlichstes Angebot: Freie Verhältniswahl Preis/Leistung
Preis-/Leistungsverhältnis (%): 30 / 70
Aufschlüsselung der Leistungskriterien:
1 Ziele/Grundverständnis der eigenen Arbeit 15%
2 Auseinandersetzung mit der Zielgruppe 15 %
3 Strategie/Maßnahmendurchführung 60 %
4 Erfahrung 10 %
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Zertifizierung gemäß AZAV (Akkreditierungs− und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung). Diese
Trägerzertifizierung wird benötigt (vgl. §§ 178 SGB III, 16 SGB II, 443 SGB III n. F.) wenn Sie als Träger
Arbeitsförderungsmaßnahmen nach dem SGB III bzw. nach § 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III durchführen. Dem
Angebot in Kopie beizufügen.
Eigenerklärung nach § 123 GWB, Eigenerklärung nach § 124 GWB, Erklärung gemäß § 19 MiloG,
Eigenerklärung Insolvenz - jeweils nachzuweisen gemäß Kriterienkatalog in den Vergabeunterlagen.
Gemäß VOL/B.
Rechtsform für Bietergemeinschaften: Gesamtschuldnerisch haftend mit einem verantwortlichen Verteter.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Fristen für den Nachprüfungsantrag:
§ 135 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union
vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren
innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach
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Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage
nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union
sowie
§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession
hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften
geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.