Softwarelösung Mitarbeiter App Referenznummer der Bekanntmachung: 2021-160
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Heidelberg
NUTS-Code: DE125 Heidelberg, Stadtkreis
Postleitzahl: 69120
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.klinikum.uni-heidelberg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Softwarelösung Mitarbeiter App
Das Universitätsklinikum Heidelberg beabsichtigt die Anschaffung einer Mitarbeiter App-Lizenz, die es ermöglichen soll, alle Mitarbeitenden mit aktuellen Informationen zielgruppenspezifisch auf firmeneigenen und privaten Endgeräten zu informieren.
Auf Basis einer breit angelegten Softwareevaluation mit externer Unterstützung wurden die Anforderungen an das System aus Perspektive aller potentiellen Funktionen, technischer Rahmenbedingungen und betreffender regulatorischer Anforderungen ermittelt.
Das Universitätsklinikum Heidelberg beabsichtigt die Anschaffung einer Mitarbeiter App-Lizenz, die es ermöglichen soll, alle Mitarbeitenden mit aktuellen Informationen zielgruppenspezifisch auf firmeneigenen und privaten Endgeräten zu informieren.
Auf Basis einer breit angelegten Softwareevaluation mit externer Unterstützung wurden die Anforderungen an das System aus Perspektive aller potentiellen Funktionen, technischer Rahmenbedingungen und betreffender regulatorischer Anforderungen ermittelt. Neben den üblichen Grundfunktionen einer Mitarbeiter App wie native App mit Push-Funktion, News, Volltextsuche, Seiten, Nutzerprofil und AD-Anbindung zur Nutzerprovisionierung wurden folgende moderne Anforderungen herausgeschält:
• Zentrale News: Nutzern werden Nachrichten in unterschiedlichen Formaten dargestellt und diese haben zudem die Möglichkeit weitere Kanäle zu abonnieren.
• Mobile Funktionen: Das Erstellen und Abrufen von Inhalten (News, Umfrage, Bilderupload, etc.) soll auch mobil (via App) erfolgen können.
• Redaktionsfunktionen: Einzelne Bereiche sollen individuell und in unterschiedlichen Templates dargestellt werden können und das System unterstützt den redaktionellen Prozess (u.a. WYSIWYG-Editor).
• Profil: Jeder Mitarbeiter verfügt über ein eigenes Profil und kann die Expertisen anderer Nutzer schnell identifizieren.
• Dezentrale News: Das Intranet stellt dem Nutzer einen zentralen Kanal zur automatischen Informationsgewinnung/internen Kommunikation zur Verfügung.
• Design & Usability: Das Intranet bietet den Nutzern eine einfache und intuitive Benutzeroberfläche.
• Personalisierung: Dem Nutzer werden Inhalte auf Basis seiner Daten personalisiert auf der Startseite angezeigt und er hat die Möglichkeit Inhalte aktiv zu wählen und zu abonnieren.
• Rollen & Rechte: Es soll ein ausdifferenziertes Rollen-und Rechtemanagement möglich sein und einfache Nutzer können sich teilweise selbst Berechtigungen vergeben.
• Suche: Die Suche des Systems durchsucht sämtliche Inhalte des Intranets mit einer Volltext-Suche und kann durch das Setzen von Filtern verfeinert werden.
Gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV können Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden, wenn der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Im Hinblick auf die bereits genannten Kriterien, die in einer ausführlichen Begründung zusammengefasst wurden, steht fest, dass die Softwarelösung der Fa. Staffbase GmbH, Chemnitz über eine technische Alleinstellung verfügt. Die Beschaffung erfolgt daher im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Im Sinne der Öffnung des Wettbewerbs haben wir alle Alternativen bzw. Ersatzlösungen geprüft. Unter Berücksichtigung aller zwingend notwendigen Anforderungen, kann die Leistung nur von Staffbase GmbH erbracht werden.
Somit steht fest, dass es für den geforderten Einsatzzweck derzeit keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt. Der mangelnde Wettbewerb ist auch nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter. denn alle oben genannten technischen Anforderungen sind zwingend erforderlich.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Softwarelösung für Mitarbeiter-App
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Chemnitz
NUTS-Code: DED41 Chemnitz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 09111
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.rp.baden-wuerttemberg.de
Gemäß § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag
unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach
§ 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 135 GWB regelt:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1.
gegen § 134 verstoßen hat oder
2.
den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(3) Die Unwirksamkeit nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB tritt nicht ein, wenn
1.
der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2.
der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3.
der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.