Multifunktionales C-Bogen Röntgensystem Referenznummer der Bekanntmachung: 2021-160
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Heidelberg
NUTS-Code: DE125 Heidelberg, Stadtkreis
Postleitzahl: 69120
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.klinikum.uni-heidelberg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Multifunktionales C-Bogen Röntgensystem
Das Universitätsklinikum Heidelberg beabsichtigt die Anschaffung einer fest installierten Röntgen-Durchleuchtungsanlage für das Interdisziplinäre Endoskopie-Zentrum (IEZ).
Das Universitätsklinikum Heidelberg beabsichtigt die Anschaffung einer fest installierten Röntgen-Durchleuchtungsanlage für das Interdisziplinäre Endoskopie-Zentrum (IEZ).
Endoskopische Interventionen unter Durchleuchtungskontrolle (ERCP, PTCD, Stentimplantation, Bougierung, Dilatation, Rekanalisierung, endoskopisch – endosonographisch kombinierte transluminale Eingriffe), werden an dieser Anlage durchgeführt und sind ein wesentlicher Schwerpunkt des Zentrums. Diese komplexen Interventionen stellen die Versorgung von Patienten mit Tumoren des Gastrointestinaltraktes und des hepato-biliären Systems sicher. Darüber hinaus sind sie Grundvoraussetzung für die Behandlung von Patienten mit chronischen Erkrankungen des Gallen- und Pankreasgangsystems, sowie zur endoskopischen Therapie postoperativer Komplikationen. An dieser Anlage werden mehr als 1100 Interventionen pro Jahr durchgeführt. Diese Untersuchungen werden an 7 Tagen die Woche und 24 Stunden am Tag angeboten, um die Versorgung kritisch kranker Patienten sicher zu stellen.
Die Anzahl der adipösen Patienten, die eine endoskopische Intervention benötigen, nimmt kontinuierlich zu. Ein überproportionaler Anstieg der Untersuchungsanforderungen für diese Patienten an die interventionelle Endoskopie ist durch das im Hause angesiedelte Adipositas Zentrum begründet. Daher ist eine Traglast des Patiententisches von 300kg für die Durchleuchtungsanlage an unserem Zentrum notwendig.
Die räumlichen Grundvoraussetzungen schränken aktuell den Betriebsablauf zunehmend ein. Der Grund ist der stetig wachsende Anteil intensivpflichtiger Patienten, die aufgrund der mitzutransportierenden lebenserhaltenden Systeme einen erhöhten Platzbedarf haben, wodurch die Untersuchungsbedingungen komplizierter werden. Eine platzsparende Bauweise der Durchleuchtungsanlage, die zusätzlichen Raum für Patienten, Untersuchungsteam und intensivmedizinisches Equipment bietet ist daher zwingend erforderlich, um die Patientensicherheit und die Untersuchungsqualität zu gewährleisten.
Ein weiterer Aspekt der die Betriebssicherheit gewährleistet ist das Detektorsharing mit der Abteilung für Radiologie im Hause. Im Falle eines Detektorausfalls kann ein baugleicher Detektor getauscht werden, um die Notfallversorgung aufrecht zu erhalten.
Gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV können Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden, wenn der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Im Hinblick auf die bereits genannten Kriterien, die in einer ausführlichen Begründung zusammengefasst wurden, steht fest, dass das multifunktionale C-Bogen Röntgensystem der Fa. mts GmbH über eine technische Alleinstellung verfügt. Die Beschaffung erfolgt daher im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Im Sinne der Öffnung des Wettbewerbs haben wir alle Alternativen bzw. Ersatzlösungen geprüft. Unter Berücksichtigung aller zwingend notwendigen Anforderungen, kann die Leistung nur von mts GmbH erbracht werden.
Somit steht fest, dass es für den geforderten Einsatzzweck derzeit keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt. Der mangelnde Wettbewerb ist auch nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter. denn alle oben genannten technischen Anforderungen sind zwingend erforderlich.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Beschaffung eines multifunktionalen C-Bogen Röntgensystems
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Marl
NUTS-Code: DEA36 Recklinghausen
Postleitzahl: 45772
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.rp.baden-wuerttemberg.de
Gemäß § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag
unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach
§ 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 135 GWB regelt:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1.
gegen § 134 verstoßen hat oder
2.
den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(3) Die Unwirksamkeit nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB tritt nicht ein, wenn
1.
der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2.
der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3.
der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.