Inwertsetzung und Sanierung Mauerabschnitt M05 - Materialforschung Referenznummer der Bekanntmachung: ZVS-025-2022-65
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hennef
NUTS-Code: DEA2C Rhein-Sieg-Kreis
Postleitzahl: 53773
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]465
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.hennef.de
Abschnitt II: Gegenstand
Inwertsetzung und Sanierung Mauerabschnitt M05 - Materialforschung
Planung und Ausführung Erprobungsachse
53773 Hennef
Planung und Ausführung Erprobungsachse
Die beschriebenen Leistungen für die Planung und Ausführung der Erprobungsachse sind Teil der Instandsetzungsmaßnahmen an der mittelalterlichen Stadtmauer der Stadt Blankenberg.
Bei der vorhandenen Bausubstanz ist deren bestmöglicher Erhalt unbedingt zu berücksichtigen, soweit dies nach heutigem Stand der Restaurierungstechnik möglich und wirtschaftlich vertretbar ist. Grundlage für die Planung der Erprobungsachse ist das abgestimmte Sanierungskonzept. Die Erprobungsachse wird eng von den zuständigen Denkmalschutzschutzbehörden begleitet, eine Erlaubnis gemäß § 9 Denkmalschutzgesetz NW liegt vor. Bei der Ausführung der Erprobungsachse ist das Gesetz zum Schutz und zur Pflege
der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (DSchG) in der zurzeit geltenden Fassung zu beachten. Die geplanten Sanierungsarbeiten erfordern größte Sachkenntnis und Sorgfalt bei der Ausführung der Arbeiten. Aufgrund der historischen Bedeutung des Bauwerks und dem Status eines eingetragenen Bau- und Bodendenkmals müssen alle Arbeiten unter größtmöglicher Sorgfalt erfolgen und sind ausschließlich von qualifizierten Fachkräften auszuführen.
Manche Leistungen sind ausschließlich durch ausgebildete Diplom
Restauratoren/innen im Fachbereich Wandmalerei- und Steinkonservierung oder Restauratoren/innen im Steinmetzhandwerk auszuführen. Dies ist in die Einzelpositionen mit einzukalkulieren.
Es wird dringend empfohlen, sich vor Ausfüllung des Leistungsverzeichnisses detailliert mit der örtlichen Situation durch eine Ortsbegehung und mit dem aktuell gültigen Instandsetzungskonzept vertraut zu machen.
Naturwissenschaftliche Analysen, Materialentwicklung und Baustoffprüfung
Für die Ausführung der Instandsetzungsarbeiten an der Erprobungsachse werden an das Bauwerk und Funktion von Bauteilen angepasste Instandsetzungsmaterialien benötigt, die überwiegend nicht als Werktrockenmörtel zu beschaffen sind. Die
benötigten Instandsetzungsmaterialien sind daher im wesentlichen neu zu entwickeln und deren Eignung durch ausgewählte Baustoffprüfungen zu belegen. Die zu entwickelnden Materialien müssen der Charta von Venedig entsprechen und
sind überwiegend als kalkgebundene Materialien zu planen und zu entwickeln. Der Einsatz von Bindemitteln oder Baustoffen, die einen zusätzlichen Eintrag von leichtlöslichen, bauschädllichen Salzen mit sich bringen, ist zwingend zu vermeiden. Daher ist der Einsatz von Portlandzementen, rheinischem Traß, Dolomit- Kalk oder
Dolomit- Zement etc. nicht zulässig. Die Rezepturen sind so zu entwickeln, dass sie vor Ort als Baustellenmischungen
einfach herzustellen und handzuhaben sind.
Die Mauerkrone der Erprobungsachse ist als drainierende und "grüne" Mauerkrone zu planen. Hierzu wird neben einem drainierenden Einkorn-Mörtel ein Sperrmörtelsystem
zu entwickeln sein. Die Dichtigkeit wird dabei nicht über den Zusatz moderner Dichtungsmittel zu erzielen sein, sondern über das Korngefüge und die Verarbeitung. Entsprechende Recherchen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Im Abschlussbericht ist die Verarbeitung der entwickelten Materialien sowie Art und
Arbeitsweise für spätere Reparaturen eingehend zu erläutern.
Alle Leistungen sind einschließlich aller dafür erforderlichen Nebenleistungen, wie Material, Baustoffe, Fahrtkosten, Anlieferung, Entsorgung, Kommunikation etc. zu kalkulieren.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Nachweis Qualifikation als Architekturbüro mit Schwerpunkt Denkmalpflege und Nachunternehmer oder in einem Hause, Diplom-Restauratoren Wand/Stein sowie Baustoff-Prüflabore oder Material-Prüf-Anstalten.
Nachweis Qualifikation als Architekturbüro mit Schwerpunkt Denkmalpflege und Nachunternehmer oder in einem Hause, Diplom-Restauratoren Wand/Stein sowie Baustoff-Prüflabore oder Material-Prüf-Anstalten.
Abschnitt IV: Verfahren
Rathaus Hennef - Raum 2.07, Frankfurter Straße 97, 53773 Hennef
Bieter sind nicht zugelassen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPTYDQDMDE
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/index.html
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB lautet:
Der Antrag (auf Nachprüfung) ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 S. 2 GWB bleibt unberührt.
Die Vergabestelle weist insbesondere darauf hin, dass ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB unzulässig ist, wenn nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen (Nichtabhilfeentscheidung), mehr als 15 Kalendertage vergangen sind.
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des § 134 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Telefax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber, § 134 GWB.