Beschaffung von Softwareentwicklungsleistungen, insbesondere Entwicklung von Prototypen Referenznummer der Bekanntmachung: Stiftung für Hochschulzulassung_2022/044
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dortmund
NUTS-Code: DEA52 Dortmund, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 44137
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://hochschulstart.de/sfh/
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung von Softwareentwicklungsleistungen, insbesondere Entwicklung von Prototypen
Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist die Beschaffung einer Rahmenvereinbarung über Softwareentwicklungsleistungen, insbesondere Entwicklung von Prototypen, mit zwei (2) Rahmenvertragspartnern (Auftragnehmern).
Stiftung für Hochschulzulassung Sonnenstraße 171 44137 Dortmund, Berlin
Die Stiftung für Hochschulzulassung (SfH) möchte die von ihr verantworteten, technologisch durch das dialogorientierte Serviceverfahren (DoSV) unterstützten Zulassungsverfahren, über welche Studieninteressierte sich zu einem Hochschulstudium an einer deutschen Hochschule bewerben können und das Zulassungsverfahren koordiniert wird, in eine neue und an heutige technologische Entwicklungen orientierte Software-Architektur überführen.
Im Zuge dieses DoSV-Modernisierungsvorhabens soll im Rahmen der gegenständlich ausgeschriebenen Leistung die geplante verteilte, service-orientierte und event-basierte Ziel-Architektur prototypisch entlang verschiedener Architekturanforderungen validiert werden.
Die SfH wird eine Rahmenvereinbarung mit zwei (2) Unternehmen abschließen auf der Grundlage eines EVB-IT Erstellungsvertrags [Anlage 905] i.V.m. EVB-IT-Erstellung-AGB [Anlage 915], welche in Einzelaufträgen die zu leistenden Konzeptions- und Entwicklungsaufgaben im Zuge der Prototypen-Entwicklung übernehmen.
Die Rahmenvertragspartner müssen (je nach Einzelabruf) ein oder mehrere Proof-of-Concept(s) als Meilenstein durchführen. Dieser Meilenstein für die Softwareentwicklung dient dazu,
- Investitionsrisiken zu reduzieren;
- kritische Anforderungen an technische Applikationen und die Software zu va-lidieren;
und
- Funktions- und Akzeptanztests (aus Sicht der SfH, Hochschulen, Studieren-den) durchzuführen.
Hierbei soll auch die derzeit avisierte Ziel-Architektur für DoSV 2.0 kritisch hinterfragt werden und die dabei entwickelte neue oder geschärfte Zielarchitektur prototypisch umgesetzt und evaluiert werden.
Der anzuwendende Technologie-Stack wird diskutiert und erarbeitet.
Sodann wird der Technologie-Stack mit einem oder mehreren Prototypen umgesetzt. Hierbei werden kritische Pfade verprobt, um die Konsistenz und Latenz in der verteil-ten Architektur zu evaluieren.
Der maximale Auftragsumfang beträgt für beide Rahmenvertragspartner insgesamt 300.000,- EUR (netto).
Abschnitt IV: Verfahren
Die Softwareentwicklungsleistungen werden dringend benötigt.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Stiftung für Hochschulzulassung_2022/044
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
NUTS-Code: DE711 Darmstadt, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 64295
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Stiftung für Hochschulzulassung_2022/044
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE21H München, Landkreis
Postleitzahl: 81925
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPNYH8DLE9
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bezreg-muenster.de
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.