Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Böblingen, Linienbündel 9 „Siebenmühlental“
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Dienstleistungen
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2022/S 022-056216)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Böblingen
NUTS-Code: DE112 Böblingen
Postleitzahl: 71034
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.lrabb.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Böblingen, Linienbündel 9 „Siebenmühlental“
Der Landkreis Böblingen beabsichtigt, gemeinsam mit den Landkreisen Tübingen und Esslingen, als federführende Behörde einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über die Verkehrsleistung des Linienbündels 9 „Siebenmühlental“ (inkl. der Verkehrsleistungen der Linien 826, 828, X 82 in den Landkreisen Esslingen und Tübingen) mit Wirkung zum 01.01.2024 (Betriebsbeginn) im offenen Verfahren europaweit auszuschreiben.
Es handelt sich um eine Personenbeförderung im Linienverkehr auf den Linien:
826 Leinfelden – Waldenbuch – Tübingen
828 Echterdingen – Waldenbuch – Tübingen
826 A Tübingen – Dettenhausen – Weil im Schönbuch – Breitenstein / Waldenbuch - Leinfelden
X 82 Flughafen/Messe – Waldenbuch – Tübingen.
In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand auf rund 1.325.600 Nutzkilometer pro Jahr.
Teilweise werden auf den Linien Gelenkzüge eingesetzt.
Es handelt sich dabei um Linienverkehr nach § 42 Personenbeförderungsgesetz, deren Vergabe jeweils als Gesamtleistung beabsichtigt ist.
Der ÖDLA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDLA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen und an die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände angepasst werden kann.
Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt.
Der öffentliche Auftraggeber kommt mit dieser Vorinformation seiner Veröffentlichungspflicht nach Art.7 Abs.2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.3 verwiesen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
[gelöscht]
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Der Landkreis Böblingen beabsichtigt, gemeinsam mit den Landkreisen Tübingen und Esslingen, als federführende Behörde einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über die Verkehrsleistung des Linienbündels 9 „Siebenmühlental“ (inkl. der Verkehrsleistungen der Linien 826, 828, X 82 in den Landkreisen Esslingen und Tübingen) mit Wirkung zum 01.01.2024 (Betriebsbeginn) im offenen Verfahren europaweit auszuschreiben.
Es handelt sich um eine Personenbeförderung im Linienverkehr auf den Linien:
826 Leinfelden – Waldenbuch – Tübingen
828 Echterdingen – Waldenbuch – Tübingen
826 A Tübingen – Dettenhausen – Weil im Schönbuch – Breitenstein / Waldenbuch - Leinfelden
X 82 Flughafen/Messe – Waldenbuch – Tübingen.
In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand auf rund 1.325.600 Nutzkilometer pro Jahr.
Teilweise werden auf den Linien Gelenkzüge eingesetzt.
Es handelt sich dabei um Linienverkehr nach § 42 Personenbeförderungsgesetz, deren Vergabe jeweils als Gesamtleistung beabsichtigt ist.
Der ÖDLA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDLA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen und an die
Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände angepasst werden kann.
Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt.
Der öffentliche Auftraggeber kommt mit dieser Vorinformation seiner Veröffentlichungspflicht nach Art.7 Abs.2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.3 verwiesen.
Der Landkreis Böblingen beabsichtigt, gemeinsam mit den Landkreisen Tübingen und Esslingen, als federführende Behörde einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG zu vergeben. Die Vergabe erfolgt im Wege des offenen Verfahrens mit europaweiter Ausschreibung.
Gegenstand des beabsichtigten ÖDLA sind die öffentlichen Personenverkehrsdienste im Linienbündel BB 9 „Siebenmühlental“ auf den Linien:
826 Leinfelden – Waldenbuch – Tübingen
828 Echterdingen – Waldenbuch – Tübingen
826 A (Schülerverkehr) Tübingen – Leinfelden
X 82 Flughafen/Messe – Waldenbuch – Tübingen.
Die zum Betriebsbeginn (Abschnitt II .2.7) umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzenden Dokument (Abschnitt VI .1) D) beschrieben. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand auf rund 1.424.431 Nutzkilometer pro Jahr. Teilweise werden auf den Linien Gelenkzüge eingesetzt.
Der ÖDLA bezieht sich auf Verkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im Sinne von § 8 PBefG (Linienverkehr gem. § 42 PBefG).
Der ÖDLA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDLA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen und an die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände angepasst werden kann.
Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des ÖDLA sind. Geschützt sind alle Busverkehre, die zur Erfüllung des ÖDLA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42 und 43 PBefG.
Der Landkreis Böblingen kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach.
Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI .1) verwiesen.
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Mit dieser Vorinformation kommt der Landkreis Böblingen zunächst nur der Veröffentlichungspflicht nach Art.7 Abs.2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach, wodurch die dort geregelte Jahresfrist ausgelöst wird.
Diese Vorinformation löst NOCH NICHT die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG aus. Es erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt eine Ergänzung der Vorinformation um die Anforderungen an die Verkehrsdienste gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG im Wege der Berichtigung. Erst durch diese Ergänzung wird
dann die Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ausgelöst. Eventuelle eigenwirtschaftliche Anträge können daher erst nach Veröffentlichung dieser ergänzenden Vorinformation gestellt werden.
A) Hinweis auf die Jahresfrist nach Art. 7 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007:
Der Lauf der Jahresfrist ist bereits durch Veröffentlichung einer vorläufigen Fassung dieser Vorinformation im Amtsblatt der Europäischen Union vom 01.02.2022 ausgelöst worden (ABl. EU, Nr. S. 022-056216, v. 01.02.2022, S. 22 (abrufbar unter: https://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:56216-2022:HTML:DE:HTML&tabId=1&tabLang=de).
B) Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a Abs. 2 S. 2 PBefG:
Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i.S.d. § 8 Abs. 4 S. 2 PBefG ist innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Ergänzung der Vorinformation vom 01.02.2022 für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (Abschnitt II.2 .4) ausgelöst. Diese Anträge müssen die in dieser Vorinformation genannten Vorgaben erfüllen. Andernfalls ist die Genehmigung zu versagen (§ 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG). Der Betrieb der oben genannten Linien ist zu dem in Abschnitt II .2.7 genannten Betriebsbeginn aufzunehmen.
Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die Verkehrsdienste während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem dem Genehmigungsantrag zugrundeliegendem Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen.
Der Landkreis Böblingen geht aus sachlichen Gründen davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb nach objektiven Maßstäben nicht zuverlässig unter Einhaltung der Anforderungen der Vorinformation möglich ist. Aus Sicht des Landkreises Böblingen bestehen daher begründete Zweifel daran, dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb der Verkehrsdienste dauerhaft gesichert wäre.
C) Vergabe als Gesamtleistung:
Die Verkehrsleistungen sollen als eine Gesamtleistung vergeben werden (§ 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG). Dies gilt auch für eigenwirtschaftliche Anträge.
D) Anforderungen an die Verkehrsdienste:
Mit dem beabsichtigten ÖDLA werden Anforderungen an die umfassten Verkehrsdienste hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt (§ 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG). Diese mit dem ÖDLA verbundenen Anforderungen sind in dem Ergänzenden Dokument des Landkreises Böblingen (einschließlich Anlagen) zu dieser Vorinformation angegeben (abrufbar unter https://www.lrabb.de/site/LRA-BB-2018/node/11393427?QUERYSTRING=öpnv ).
Das Ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen i.S.v. § 13 Abs. 2a PBefG. Diese führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (s.o.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorinformation angegebenen Anforderungen einschließlich der in dem Ergänzenden Dokument angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden.