Rahmenvereinbarung über die Beschaffung von Patientenmonitoring-Geräten und Überwachungszentralen
Vorinformation
Diese Bekanntmachung ist ein Aufruf zum Wettbewerb
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Tübingen
NUTS-Code: DE142 Tübingen, Landkreis
Postleitzahl: 72076
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.medizin.uni-tuebingen.de/de/
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung über die Beschaffung von Patientenmonitoring-Geräten und Überwachungszentralen
Das Universitätsklinikum Tübingen ist ein führendes Zentrum der deutschen Hochschulmedizin, in dem jährlich ca. 70.000 Patienten stationär und ca. 350.000 ambulant behandelt werden. Unser Verantwortungsbereich umfasst 10 Institute und 17 Kliniken mit ca. 1.500 Beten und 40.000 medizin- und labortechnischen Geräten.
Das Universitätsklinikum Tübingen beabsichtigt, Überwachungszentralen für das Patientenmonitoring innerhalb eines Rahmenvertrages über einen Zeitraum von 4 Jahren jeweils spezifisch konfiguriert nach Bedarf zu bestellen.
Universitätsklinikum Tübingen
Das Universitätsklinikum Tübingen beabsichtigt, Patientenmonitoring Geräte in unterschiedlicher Anzahl, Ausstattung und Leistungsfähigkeit, sowie Überwachungszentralen für das Patientenmonitoring innerhalb eines Rahmenvertrags über einen Zeitraum von 4 Jahre jeweils spezifisch konfiguriert nach Bedarf zu beschaffen. Der Auftraggeber strebt eine weitere Modernisierung seiner Geräteausstattung für das Patientenmonitoring in der Krankenversorgung an. Ziel ist es, einen erhöhten Automationsgrad, einen sicheren Arbeitsablauf sowie einen höheren Untersuchungsstandard zu erreichen. Der Leistungsumfang umfasst die Geräteleistungen des Patientenmonitoring und der Überwachungszentralen inkl. Zubehör sowie die Ausführung aller Lieferungen und Leistungen, u.a. Konfigurationen der Geräte, Einbindung in die klinikinternen Infrastrukturen, Inbetriebnahme, Wartung und Prüfung für die betriebsbereite, funktionsgerechte und abnahmefähige Einführung. Die Geräte und Zentralen werden unter anderem in den Bereichen Innere Medizin, Neurologie; Chirurgie; Radiologie; Urologie; Anästhesie, Pädiatrie, Onkologie und Kardiologie eingesetzt. Es ist eine Vertragslaufzeit von 48 Monaten für das Universitätsklinikum Tübingen vorgesehen.
Der Auftraggeber verzichtet auf die Erstellung einer Auftragsbekanntmachung nach §37 Absatz 1 VgV, da die Lieferleistung, die Gegenstand des zu vergebenden Auftrages sein wird, in der Vorinformation benannt wird.
Wir bitten Sie Ihr Interesse bei der angegebenen Kontaktstelle innerhalb der angegebenen Frist (siehe IV.2.2)zu bekunden.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Name, Sitz, Rechtsform der Gesellschaft, kurze Unternehmensbeschreibung
- Nachweis, dass der Bewerber im Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens eingetragen ist.
- Eigenerklärung Bietergemeinschaft
- Angaben zur Mitarbeiterentwicklung
- Eigenerklärung zum Qualitätsmanagement und Umweltmanagement
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung (Deckungssumme für Vermögensschäden, Personen und Sachschäden jeweils mind. [Betrag gelöscht] EUR, mind. 2-fach maximiert im Versicherungsjahr) oder die unbedingte Erklärung eine solche Versicherung abzuschließen in Verbindung mit der Erklärung der Versicherung zur Abschlussbereitschaft bei Zuschlag.
- Erklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens sowie den Umsatz bezüglich solcher Leistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, bezogen jeweils auf die letzten 3 Geschäftsjahre.
- Der Bewerber muss den Nachweis führen (kurze Projektbeschreibung), dass er über vergleichbare Überwachungszentralen für das Patientenmonitoring sowie vergleichbare Patientenmonitoring-Geräte verfügt, die seit mindestens 12 Monaten in mindestens 3 vergleichbaren Kliniken im Routinebetrieb eingesetzt werden,
- Angabe, ob der Bieter eine eigene, zertifizierte Serviceorganisation vorhält, so dass Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten für die Überwachungszentralen sowie Patientenmonitoring-Geräte eigenständig vom Bieter durchgeführt werden können
Die Bieter haben eine Eigenerklärung darüber einzureichen, ob Ausschlussgründe nach § 123 Abs. 1 bis 4 GWB und § 124 Abs. 1 GWB, nach §§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 i. V. m. § 23 Abs. 2 und Abs. 3 AEntG, nach §§ 19 Abs. 1 und Abs. 3 i. V. m. § 21 MiLoG und nach § 21 SchwarzArbG vorliegen. Darüber hinaus haben die Bieter die Eigenerklärungen "Mustererklärung Mindestentgelt" einzureichen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
A) Objektive Teilnahme regeln und -kriterien:
Alle Bewerber / Bewerbergemeinschaften, die ihr Interesse form- und fristgerecht bekundet haben sowie nach den Ausführungen dieser Bekanntmachung, das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (Ziffer III.1.1)), die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit(ZifferIII.1.2)) und die technische und berufliche Leistungsfähigkeit (Ziffer III.1.3)) nachgewiesen haben, werden zur Angebotsabgabe aufgefordert.
Sollten sich mehr zuverlässig geeignete Bewerber als die angegebene Höchstzahl von vier um die Teilnahme am Verhandlungsverfahren beworben haben, so kann die Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, beschränkt werden (vgl. § 51 VgV).
B) Ablauf des Verfahrens
1) Phase Interessenbekundung:
Interessenten müssen ihr Interesse bei der genannten Kontaktstelle per E-Mail bekunden. Die Interessenbekundung als Bewerber-/ Bietergemeinschaft ist bereits in dieser 1. Phase möglich, aber nicht zwingend. In diesem Fall sind die Mitglieder sowie das vertretungsberechtigte Mitglied mit der Interessensbekundung zu benennen (siehe auch nachstehend zur 2. Phase Interessensbestätigung). Die Einreichung eines Teilnahmeantrags/ einer Interessensbestätigung ist in dieser Phase nicht erforderlich. Es erfolgt keine gesonderte Auftragsbekanntmachung mehr (§ 38 Abs. 4 VgV). Lediglich die Unternehmen, die form- und fristgerecht eine Interessenbekundung übermittelt haben, werden am weiteren Verfahren beteiligt (§38 Abs. 5 VgV).
Der Interessent trägt das Risiko der fristgerechten Übermittlung der Interessenbekundung.
2) Phase Interessensbestätigung:
Nur diejenigen Unternehmen, die form- und fristgerecht ihr Interesse bekundet haben, erhalten Zugang zu den vollständigen finalen Vergabeunterlagen und werden zur Abgabe eines Teilnahmeantrages(Interessensbestätigung) aufgefordert werden. Weitere/sonstige Unternehmen sind nicht zur Teilnahme am Verfahren berechtigt. Soweit noch keine Interessensbekundung als Bewerber-/ Bietergemeinschaft in der 1. Phase erfolgt ist, kann eine Bewerber-/Bietergemeinschaft auch noch nach Aufforderung zur Interessensbestätigung bis zur Abgabe der Teilnahmeanträge zulässig gebildet werden. In diesem Fall darf jedoch eine Bewerber-/Bietergemeinschaft nur noch zwischen Unternehmen gebildet werden, die auch ihr Interesse zuvor in der 1. Phase bekundet haben. Die Aufforderung zur Interessensbestätigung beinhaltet alle notwendigen Informationen zur Erstellung des Teilnahmeantrages.
Aufgrund der Veröffentlichung einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung werden die Dokumente mit der Aufforderung zur Interessensbestätigung elektronisch zur Verfügung gestellt oder eine Internetadresse angegeben, unter der die elektronischen Dokumente abgerufen werden können.
3) Phase Angebotsphase:
Nur diejenigen Bewerber, die den Teilnahmewettbewerb erfolgreich durchlaufen haben, werden vom AG zur Angebotsabgabe aufgefordert.
C) Es wird darauf hingewiesen, dass die Kommunikation im Vergabeverfahren grundsätzlich elektronisch erfolgt. Die Auftraggeberin behält sich jedoch vor, im Einzelfall andere Kommunikationswege vorzugeben.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabegegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabe unterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.