Stresstest Stadt: Inhaltliche und umsetzungsorientierte Weiterentwicklung im Sinne des Memorandums „Urbane Resilienz“ und ggf. Breitentest Referenznummer der Bekanntmachung: 10.04.04-22.070
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53179
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bbsr.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
Stresstest Stadt: Inhaltliche und umsetzungsorientierte Weiterentwicklung im Sinne des Memorandums „Urbane Resilienz“ und ggf. Breitentest
Aufbauend auf intensiven Vorüberlegungen auch des BBSR und den Zielstellungen des Memorandums „Urba-ne Resilienz“ soll der im Rahmen eines vorangegangenen ExWoSt-Projektes entwickelte Prototyp eines Stresstests für Städte praxisorientiert weiterentwickelt werden, sodass eine konkrete Operationalisierung für die in die integrierten Stadtentwicklungskonzepte (ISEK) aufgenommenen Resilienzanforderungen erreicht wird. Ziel ist die Entwicklung und Verbreitung eines Stresstests, der als wesentlicher Bestandteil und als Regelauf-gabe in Stadtentwicklungskonzepte und vorbereitende Untersuchungen integriert werden kann und im Idealfall vor der Beschlussfassung eines kommunalen Haushaltes auf der kommunalen Ebene durchgeführt wird. Bei erfolgreicher, praxis- und handlungsorientierter Weiterentwicklung kann ein solcher Stresstest zu einem breit wirkenden Instrument der Risikovorsorge und einem wertvollen Baustein zur Stärkung der urbanen Resilienz in Deutschland werden. Eine Reihe wichtiger Argumente spricht für den systematischen Einsatz kommunaler Stresstests:
- Sie nutzen als Instrument alle Informationsvorteile der Kommunen im föderalen Kontext.
- Sie führen deutschlandweit zu einer systematischen und zielgerichteten Risikokommunikation vor Ort.
- Sie stellen eine unmittelbare Verbindung zu Entscheidungen über kommunale Investitionen her, indem sie zu einer vorausschauenden Prüfung/stärkeren Absicherung, höheren Transparenz und breiteren Akzeptanz für (Investitions-)Entscheidungen bzw. von städtischen Entwicklungsprojekten führen.
- Sie können systematische Fehlanreize reduzieren, die regelmäßig dazu führen, dass Risikoanalysen und Vorsorgemaßnahmen zu gering ausfallen.
- Der Bund und das BBSR können bei der praxisorientierten Weiterentwicklung der Methodik für kommunale Stresstest fachlich breit unterstützen.
- Stresstests auf der kommunalen Ebene können zu einem ausgesprochen wichtigen Instrument der Resili-enzpolitik für Deutschland werden.
Im Zuge der umsetzungsorientierten Weiterentwicklung sowie insbesondere in die praxisnahe Erprobung sol-len Städte und Gemeinden eingebunden werden. Darüber hinaus ist bereits im Laufe des Vorhabens und zum Abschluss des Vorhabens ein breiter Informations- und Sensibilisierungsprozess für die Städte und Gemeinden im Rahmen der Fachöffentlichkeitsarbeit und ein breiter Ergebnistransfer in das Vorhaben zu integrieren.
Mit dem Vorhaben werden mehrere Ziele verfolgt und als wesentliche Ergebnisse erwartet:
- Umsetzung der Handlungsempfehlungen des Memorandums Urbane Resilienz und eine praxisorientierte Weiterentwicklung des vorliegenden Konzeptes für einen Stresstest für Städte unter Einbindung der kommunalen Spitzenverbände ca. 10 Kommunen als Modellvorhaben
- Eine konkrete, praxisnahe Lösung für die Risiko- und Krisenprävention als Bestandteil integrierter Stadtentwicklung und -planung
- Stärkere Gewichtung der Risiko- und Krisenprävention in kommunalen Entwicklungsstrategien als Grundlage für Haushalts- bzw. Investitionsentscheidungen
siehe Leistungsbeschreibung
siehe Leistungsbeschreibung
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Es ist eine Eigenerklärung gem. §§ 122 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Verbindung mit §§ 42 ff. der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) einzureichen. Dies hat zwingend mittels der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung zu erfolgen, ein Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen mittels anderer Belege ist nicht zulässig.
Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung ist in der Form des Anhangs 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 16) zu übermitteln. Sie ist händisch zu unterschreiben bzw. rechtsgültig zu signieren. Hierfür steht ein Online-Formular zur Verfügung unter http://www.base.gov.pt/deucp/filter?lang=de
Es ist eine Eigenerklärung gem. §§ 122 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Verbindung mit §§ 42 ff. der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) einzureichen. Dies hat zwingend mittels der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung zu erfolgen, ein Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen mittels anderer Belege ist nicht zulässig.
Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung ist in der Form des Anhangs 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 16) zu übermitteln. Sie ist händisch zu unterschreiben bzw. rechtsgültig zu signieren. Hierfür steht ein Online-Formular zur Verfügung unter http://www.base.gov.pt/deucp/filter?lang=de
siehe Eignungskriterien
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
weitere verbindliche Regelungen siehe Informationen zur Vergabe, insb. der Verweis auf den Haushaltsvorbehalt:
Es wird beabsichtigt, diesen Auftrag im angegebenen Kostenrahmen zu vergeben. Die Zuschlagserteilung ist jedoch abhängig von den künftigen Beschlüssen des Haushaltsgesetzgebers (vorläufige Haushaltsführung), eine Vergabeentscheidung kann somit erst nach der Verkündung des Haushaltsgesetzes erfolgen. Der Zuschlag wird voraussichtlich frühestens zum 01.07.2022 schriftlich erteilt. Sollte der Zuschlag früher erteilt werden können, werden die Bieter entsprechend informiert.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Internet-Adresse: http://www.bundekartellamt.de
Gemäß § 160 Nr. 4 GWB ist der Antrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.