Lieferung, Implementierung, Migration und Wartung eines Krankenhausinformationssystems.
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düren
NUTS-Code: DEA26 Düren
Postleitzahl: 52351
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.krankenhaus-dueren.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung, Implementierung, Migration und Wartung eines Krankenhausinformationssystems.
Die Auftraggeberin beauftragte in Folge eines europaweiten Vergabeverfahrens mit Zuschlag vom 19.12.2018 die Philips GmbH mit der Lieferung einer Software für ein Krankenhausinformationssystem (Standardsoftware KIS/EMS Tasy). Aufgrund geänderter Umstände, die die Auftraggeberin nicht vorhersehen konnte, ist eine erstmalige Änderung des Auftrags notwendig. Ausgetauscht wird der Liefergegenstand (nunmehr KIS Meona inkl. „E-Care“). Der Preis bleibt unverändert. Die Vertragsparteien bleiben bestehen. Die Auftragsänderung ist gem. § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GWB und § 132 Abs. 3 S. 1 GWB ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig.
Die Auftraggeberin beschafft ein Krankenhausinformationssystem (Lieferung, Implementierung, Migration und Wartung).
Abschnitt IV: Verfahren
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Aufgrund geänderter Umstände, die die Auftraggeberin nicht vorhersehen konnte, ist eine erstmalige Änderung des Auftrages notwendig. Die Auftragsänderung ist gem. § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GWB ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig. Sie bezieht sich ausschließlich auf den Leistungsgegenstand. Weder der Preis noch die Vertragsparteien werden verändert. Dies ist notwendig, weil sich bei der Implementierung erhebliche technische Schwierigkeiten ergeben haben, welche die Auftraggeberin vorab nicht erkennen konnte.
Der Gesamtcharakter des Auftrages ändert sich nicht, Liefergegenstand bleibt ein Krankenhausinformationssystem.
Die Auftragsänderung ist auch gem. § 132 Abs. 3 S. 1 GWB ohne erneutes Vergabeverfahren zulässig.
Die Parteien werden die Änderungs- und Vergleichsvereinbarung nicht vor Ablauf einer Frist von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abschließen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 22335
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Ist ein Unternehmen der Ansicht, dass die wesentliche Vertragsänderung einer erneuten Ausschreibung bedürfe, so kann das Unternehmen dies durch die zuständige Vergabekammer im Wege des Nachprüfungsantrags gemäß § 160 ff. GWB feststellen lassen.
Die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit endet 30 Kalendertage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 Abs. 2 S. 2 GWB). Einer vorherigen Rüge gegenüber dem Auftraggeber bedarf es nicht (§ 160 Abs. 3 S. 2 GWB).