Öffentlicher Dienstleistungsauftrag über zum Stadtverkehrsnetz Solingen gehörende öffentliche Personenverkehrsdienste mit Obussen und Kraftfahrzeugen (inkl. abgehender Linienabschnitte)
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Gelsenkirchen
NUTS-Code: DEA32 Gelsenkirchen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45879
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]24
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.vrr.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Solingen
NUTS-Code: DEA19 Solingen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 42601
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://solingen.de/
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wuppertal
NUTS-Code: DEA1A Wuppertal, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 42275
Land: Deutschland
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.wuppertal.de/
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kreis Mettmann
NUTS-Code: DEA32 Gelsenkirchen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 40806
Land: Deutschland
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.kreis-mettmann.de/Quickmenu/Startseite
Abschnitt II: Gegenstand
Öffentlicher Dienstleistungsauftrag über zum Stadtverkehrsnetz Solingen gehörende öffentliche Personenverkehrsdienste mit Obussen und Kraftfahrzeugen (inkl. abgehender Linienabschnitte)
Stadtgebiet Solingen
Die Gruppe von Behörden (Abschn. I.1) beabsichtigt die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDA) nach § 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG), § 8a Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG), Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 an die Stadtwerke Solingen GmbH - Verkehrsbetrieb (SWS), Weidenstr. 10, 42655 Solingen, Fax [gelöscht]7, [gelöscht] ). Der VRR, vertreten durch die Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR handelt dabei als Gruppe von Behörden i.S.v. Art. 2 lit. b) VO 1370/2007 zugleich für die Stadt Solingen, die die SWS kontrolliert, sowie für die mitbedienten Gebietskörperschaften Stadt Wuppertal und Kreis Mettmann. Der VRR und seine Mitglieder bilden nach § 5 Abs. 3a ÖPNVG und Zweckverbandssatzung eine Gruppe von Behörden, die integrierte Verkehrsdienste i.S.v. Art. 2 lit. m) VO 1370/2007 sicherstellt.
Der ÖDA soll die Versorgung der Allgemeinheit mit öffentlichen Personenverkehrsdiensten gleich welcher Art im gesamten von ihm abgedeckten Verkehrsgebiet bewirken. Gegenstand des ÖDA sollen sämtliche gegenwärtigen und künftigen Verkehrsdienste sein, die zum Stadtverkehrsnetz Solingen gemäß dem jeweils geltenden Nahverkehrsplan (s. Abschn.VI.1) gehören (einschließl. abgehende Linienabschnitte, s. Abschn. II.2.3). Das umfasst Verkehrsdienste des ÖPNV i.S.v. § 8 PBefG und § 1 ÖPNVG unabhängig von der personenbeförderungsrechtlichen Verkehrs- bzw. Bedienform.
Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse, geänderte Nahverkehrsplanungen oder andere veränderte Umstände anzupassen ist. Die Änderungsoptionen beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste. Sie können z.B. den Bestand und Verlauf von Linien, Fahrplan-, Tarif- und Qualitätsstandards und sonstige Anforderungen (z.B. Betriebszeiten, Takte, Anschlussbeziehungen, Betriebsmittel, Verkehrsmenge, Bedienform, neue Verkehre) betreffen.
Die zu Betriebsbeginn vorgesehenen Dienste sowie Anforderungen sind in Abschn. VI.1 D (siehe dort " ergänzendes Dokument") beschrieben. Der Umfang beträgt ca. 4,477 Mio. KM pro Jahr.
Der Betreiber wird mit der Verwaltung und Erbringung der vom ÖDA umfassten Verkehrsdienste betraut werden. Zu den Verpflichtungen werden neben der Durchführung der Verkehrsdienste einschließlich des Vertriebs und der Kundenbetreuung unter Anwendung des VRR-Tarifs auch die Vorhaltung der Betriebsmittel, der Betrieb der Infrastruktur und der (Aus-)Bau der für den Betrieb der Obusse erforderlichen Betriebsanlagen gehören. Der ÖDA wird den Betreiber zu umfangreichen Investitionen insbesondere in Batterie-Oberleitungsbusse und in Infrastruktur verpflichten. Die Laufzeit des ÖDA soll daher 15 Jahre betragen.
Dem Betreiber soll ein ausschließliches Recht bezüglich der vom ÖDA umfassten Verkehrsdienste in den Grenzen des § 8a Abs. 8 PBefG gewährt werden.
Die Gruppe von Behörden kommt mit dieser Information ihrer Verpflichtung nach § 8a Abs. 2 PBefG und Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach.
Diese Vorabbekanntmachung stellt zugleich eine Bekanntmachung nach § 135 Abs. 3 GWB dar. Der Grund dafür, den ÖDA ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung i.S.d. GWB zu vergeben, liegt darin, dass der ÖDA als Verwaltungsakt und außerdem als Dienstleistungskonzession gestaltet wird und daher nicht in den Anwendungsbereich der RL 2014/24/EU fällt.
Der ÖDA soll gem. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach Ablauf eines Jahres vergeben werden; damit wird auch die Frist des § 135 Abs. 3 GWB gewahrt.
Gegen diese Vergabe kann bis zur Erteilung des Zuschlags ein Nachprüfungsanträge bei der (Vergabekammer Rheinland, c/o Bezirksregierung Köln, Zeughausstraße 2-10, 50667 Köln, Tel. +49 221147 - 3045/Tel. +49 221147 - 3055, Fax [gelöscht]) eingereicht werden. Die Fristen für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ergeben sich aus §§ 135 und 160 GWB (vgl. § 8 Abs. 7 S. 1 PBefG).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
A. Hinweis zur Verfahrensart nach Abschn. IV
Da der ÖDA als Verwaltungsakt und außerdem als Dienstleistungskonzession gestaltet wird, ist Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 anwendbar.
Die Vergabe erfolgt durch die Gruppe von Behörden (s. Abschn. I.1 und II.2.4).
B. Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge
Gemäß § 8a Abs. 2 S. 2 PBefG können Anträge auf Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Betrieb i.S.v. § 8 Abs. 4 S. 2 PBefG nur innerhalb der dreimonatigen Frist gem. § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG nach der Vorabbekanntmachung gestellt werden. Diese Frist wird durch diese Vorabbekanntmachung für sämtliche umfassten Verkehrsdienste (s. Abschn. II.2.4) ausgelöst. Der Betrieb der Verkehre ist zu dem in Abschn. II.2.7 genannten Betriebsbeginn aufzunehmen.
Nach der Rechtsprechung zählt die Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen i.S.d. § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen.
Die Erbringung der hier umfassten Verkehrsdienste war bislang nicht kostendeckend möglich. Die Gruppe von Behörden geht daher aus sachlichen Gründen davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb nach objektiven Maßstäben auch künftig nicht zuverlässig unter Einhaltung der Anforderungen (unten D.) möglich ist. Es bestehen somit begründete Zweifel daran, dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb der Verkehrsdienste dauerhaft gesichert wäre.
C. Vergabe als Gesamtleistung
Die Vergabe der in Abschn. II.2.4 genannten Verkehrsdienste ist gemäß § 8a Abs. 2 S. 4 PBefG als Gesamtleistung beabsichtigt.
Der Stadtverkehr Solingen (einschl. abgehender Linienabschnitte, die in die Gebiete der mitbedienten Gebietskörperschaften führen) stellt ein integriertes Gesamtnetz dar, dessen einzelne Verkehrsleistungen verkehrlich und wirtschaftlich miteinander verflochten sind (vgl. Kap. 7 des Nahverkehrsplans der Stadt Solingen, als Download abrufbar unter: https://www.solingen.de/de/inhalt/vorabbekanntmachung-oepnv-2024/
Eigenwirtschaftliche Anträge (s. vorst. bei A.), die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a S. 2 PBefG zu versagen.
D. Verkehrsdienste und Anforderungen
Gemäß § 8a Abs. 2 S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten Verkehrsdienste hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese sind in dem ergänzenden Dokument (einschließlich seiner Anlagen) zu dieser Vorabbekanntmachung (Download: https://www.solingen.de/de/inhalt/vorabbekanntmachung-oepnv-2024/ ) angegeben. Darüber hinaus ergeben sich solche Anforderungen aus dem jeweils geltenden Nahverkehrsplan der Stadt Solingen.
Hierbei handelt es sich um Anforderungen, die nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags (oben bei A.) führen. Die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags setzt voraus, dass diese Anforderungen als Standards gemäß § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden. Zur Absicherung der Zusicherungen erwartet die Gruppe von Behörden, dass ein eigenwirtschaftlicher Antragsteller ihr einen sanktionierten vertraglichen Anspruch auf Einhaltung der Standards verschafft.
Zum Betrieb der Obusse gehört nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 PBefG der Betrieb der Infrastruktur. Auskünfte zur vorhandenen Infrastruktur erteilt die Stadtwerke Solingen GmbH - Verkehrsbetrieb.