Stadt Bergneustadt „ISEK Altstadt und Stadtmitte“: Sanierung Jägerhof: Ingenieurleistungen technische Ausrüstung (TGA)
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bergneustadt
NUTS-Code: DEA2A Oberbergischer Kreis
Postleitzahl: 51702
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.stadt-bergneustadt.de
Abschnitt II: Gegenstand
Stadt Bergneustadt „ISEK Altstadt und Stadtmitte“: Sanierung Jägerhof: Ingenieurleistungen technische Ausrüstung (TGA)
Der Auftraggeber hat die Ingenieurleistungen technische Ausrüstung (TGA) für die Sanierung der denkmalgeschützten Gaststätte mit Versammlungsstätte Jägerhof im Rahmen ISEK „Altstadt und Stadtmitte“ in Bergneustadt auf europäischer Ebene vergeben.
Bergneustadt
Der Leistungsumfang umfasst Ingenieurleistungen zur technischen Ausrüstung für die Anlagengruppen „Heizungs-, Sanitär- und Lüftungsanlagen“ sowie „Elektro- und Beleuchtungstechnik“ gem. §§ 53 ff. HOAI 2021, Leistungsphasen 1 - 9. Es ist eine stufenweise Beauftragung in 2 Stufen (geplant sind Stufen für Leistungsphasen 1-3 und Leistungsphasen 4-9) vorgesehen.
Im Rahmen der Bearbeitung sollen folgende Aufgaben bzw. Bausteine übernommen werden:
• Einarbeitung in vorliegende Planungen und Unterlagen, Berücksichtigung der erarbeiteten Inhalte aus dem Vorentwurf und dem Nutzungskonzept für den Dritten Ort
• Zusammenarbeit mit dem beauftragten Architekturbüro
• Unterstützung der Stadtverwaltung bei der ggfs. notwendigen Einbindung weiterer Fachplanender und notwendigen Fachgutachter*innen
• Bei Bedarf: Vorstellung und Besprechung der Planungsergebnisse in der Arbeitsgruppe Jägerhof (u.a. beauftragtes Architektenbüro, Projektleitung der Stadt Bergneustadt, Stadtteilmanagement)
Folgende Zeitschiene ist vorgesehen:
• September 2021: Abgabe Förderantrag Städtebauförderung mit Entwurfsplanung und Kostenberechnung (= Fertigstellung LP 3)
• Mitte 2022: Eingang Bewilligungsbescheid Städtebauförderung, d. h. Beauftragung der weiteren Planungsleistungen (LP 4 bis 9)
• Ende 2024: Fertigstellung der Baumaßnahme
Die Beauftragung der Leistungsphasen ist stufenweise vorgesehen:
Auftragsstufe 1) Auftragnehmerleistungen anteilig für die HOAI-Leistungsphasen 1-3,
Auftragsstufe 2) Auftragnehmerleistungen anteilig für die HOAI-Leistungsphasen 4-9.
Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer zunächst nur mit den Leistungen gemäß Auftragsstufe 1). Die Leistungen der weiteren Auftragsstufe kann der Auftraggeber später zu den Bedingungen dieses Vertrages abrufen, und zwar entweder vollständig oder beschränkt auf bestimmte Einzelleistungen der Auftragsstufe oder Leistungen für einzelne Bauteile. Der Auftragnehmer ist sich darüber bewusst, dass die Realisierung und damit die Beauftragung weiterer Leistungen von der Gewährung weiterer Fördermittel abhängt, auf welche der Auftraggeber nur bedingt Einfluss hat. Ein Rechtsanspruch des Auftragnehmers auf Abruf der weiteren Auftragsstufe besteht unabhängig davon auch generell nicht.
Abschnitt IV: Verfahren
- Keine oder keine geeigneten Angebote/Teilnahmeanträge im Anschluss an ein nichtoffenes Verfahren
Gem. § 14 Abs. 4 Nr. 1 VgV ist die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb möglich, wenn in einem vorangegangenen (nicht-)offenen Verfahren keine Angebote bzw. Teilnahmeanträge eingegangen sind und die Identität des Beschaffungsgegenstandes gewahrt bleibt. Hiermit wird dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 97 I 2 GWB Rechnung getragen, da sich der finanzielle, personelle und zeitliche Aufwand zur Durchführung eines erneuten Teilnahmewettbewerbs nicht lohnen würde. In solchen Fällen ist daher davon auszugehen, dass bei gleichbleibender Leistungsbeschreibung – wie auch im vorliegenden Fall – keine Angebote bzw. Teilnahmeanträge eingereicht werden.
Vorliegend hat der Auftraggeber bereits zur Teilnahme an einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb aufgerufen, im Verfahren jedoch keine Angebote bzw. Teilnahmeanträge erhalten (s. die Bekanntmachungsnummer 2021/S-058-146998 im ABl.). Somit hat der Auftraggeber einen transparenten und nichtdiskriminierenden Wettbewerb sichergestellt, wenngleich das Verfahren aus ihm nicht zuzurechnenden Gründen erfolglos geblieben ist. Insofern ist keine Abweichung zu den o.g. Verfahren [(nicht-)offenes Verfahren] zu erkennen. Vielmehr zeichnen sich sowohl das (nicht-)offene Verfahren wie auch das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb dadurch aus, dass eine Verfahrensteilnahme für jedes interessierte Unternehmen möglich ist. Es war vorliegend zudem nicht davon auszugehen, dass die erneute Durchführung eines Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb ein anderes Ergebnis erzielt hätte. Vielmehr hätte sich die angestrebte Beschaffung lediglich weiter verzögert, da bereits das vorangegangene Verfahren erfolglos geblieben ist. Ist jedoch gem. Erwg. 50 UAbs. 1 S. 2 RL 2014/24/EU bereits von Anfang an klar, dass eine Veröffentlichung nicht zu mehr Wettbewerb oder besseren Beschaffungsergebnissen führt, so kann auf das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zurückgegriffen werden.
Zwar wäre es möglich gewesen, einen zweiten wettbewerblichen Aufruf in Form eines (nicht-)offenen Verfahrens durchzuführen, um sodann ein nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 4 Nr. 1 VgV zulässiges Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb durchzuführen. Eine solche Vorgehensweise wäre jedoch nicht erfolgsversprechend gewesen und hätte ebenfalls dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 97 I 2 GWB widersprochen. So liegt die Verhandlungsbedürftigkeit von Architekten- und Ingenieursleistungen in deren Natur. Dies zeigt auch § 74 VgV, der für die Vergabe solcher Leistungen grundsätzlich ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorsieht. Wurden jedoch bereits in einem solch tendenziell wettbewerbsferneren Verfahren keine Angebote bzw. Teilnahmeanträge abgegeben, so ist dies erst recht nicht in einem starren (nicht-)offenen Verfahren ohne Verhandlungsmöglichkeit zu erwarten. Ein entsprechendes Vorgehen hätte daher nur die Ressourcen des Auftraggebers verbraucht, ohne jedoch einen Ertrag und damit ein wirtschaftliches Ergebnis einzubringen.
§ 14 Abs. 4 Nr. 1 VgV ist daher so auszulegen, dass auf das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb auch dann zurückgegriffen werden darf, wenn in einem vorangegangenem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb keine Angebote bzw. Teilnahmeanträge eingegangen sind. Dies gilt aus teleologischen Gesichtspunkten umso mehr, wenn der Auftraggeber zuvor erfolglos zu einem Wettbewerb mittels eines Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb aufgerufen hat und dieses Verfahren seitens des Gesetzgebers als generell zulässig für die zu beschaffende Planungsleistung qualifiziert worden ist.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Stadt Bergneustadt „ISEK Altstadt und Stadtmitte“: Sanierung Jägerhof: Ingenieurleistungen technische Ausrüstung (TGA)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Windeck
NUTS-Code: DEA2C Rhein-Sieg-Kreis
Postleitzahl: 51570
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bzgl. datenschutzrechtlicher Bestimmungen wird auf folgende Informationen wegen der Erhebung personenbezogener Daten nach Artikeln 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016) verwiesen:
Namen und Kontaktdaten des für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortlichen:
Stadt Bergneustadt
Bürgermeister Matthias Thul
Adresse: Kölner Str. 256, 51702 Bergneustadt
Deutschland
Tel.: 02261 - 4040
E-Mail: [gelöscht]
Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten:
Name: Michael Morfidis
Adresse: Kölner Str. 256, 51702 Bergneustadt
Deutschland
Tel.: 02261/404-410
E-Mail: [gelöscht]
Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten:
a) Zweck der Verarbeitung: Durchführung eines Vergabeverfahrens.
b) Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c i. V. m. § 6 Abs. 3 DSGVO
Bewerber bzw. Bieter sind verpflichtet, die geforderten Angaben zu machen. Falls diese Angaben nicht gemacht werden, kann das Angebot/der Erstangebot nach den vergaberechtlichen Vorschriften vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
Kriterien für Festlegung der Dauer der Speicherung personenbezogener Daten: Maßstab für die Dauer der Speicherung personenbezogener Daten sind die haushaltsrechtlichen Aufbewahrungsfristen.
Empfänger von personenbezogenen Daten:
Personenbezogene Daten dürfen an andere Personen oder Stellen weiter gegeben werden, wenn Sie dem zustimmt haben oder die Weitergabe gesetzlich zugelassen ist:
Nach §§ 6 ff. Korruptionsbekämpfungsgesetz meldet die Vergabestelle der/dem im Land Nordrhein-Westfalen eingerichteten zentralen Informationsstelle/ Vergaberegister beim Ministerium der Finanzen des Landes NRW solche Bieter, die wegen schwerer Verfehlungen von der Teilnahme am Vergabeverfahren zeitlich befristet ausgeschlossen wurden oder bei denen wegen geringfügiger Verfehlungen auf einen Ausschluss verzichtet wurde. Die Vergabestelle fragt bei Aufträgen ab einer Höhe von [Betrag gelöscht] Euro ohne Umsatzsteuer bei der v. g. Informationsstelle an, ob hinsichtlich des Bieters, der den Zuschlag erhalten soll, Eintragungen im Vergaberegister vorliegen. Unterhalb von [Betrag gelöscht] Euro ohne Umsatzsteuer liegt die Anfrage im Ermessen der Vergabestelle.
Nach § 19 Abs. 4 Mindestlohngesetz fordert die Vergabestelle bei Aufträgen ab einer Höhe von [Betrag gelöscht] Euro ohne Umsatzsteuer für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung an.
Bei allen Vergabeverfahren sind auf Verlangen der Bieter, die nicht für den Zuschlag berücksichtigt worden sind, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie den Namen des erfolgreichen Bieters mitzuteilen.
Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten:
Diese Rechte ergeben sich aus Artikel 15 bis 18 Datenschutz-Grundverordnung.
Recht auf Auskunft:
Es besteht ein Recht auf Auskunft der von der Vergabestelle verarbeiteten personenbezogenen Daten.
Recht auf Berichtigung:
Es besteht ein Recht auf Berichtigung, sofern die den Bewerber/Bieter betreffenden Angaben nicht (mehr) zutreffend sind. Unvollständige Daten können vervollständigt werden.
Recht auf Löschung:
Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten. Der Anspruch hängt jedoch u. a. davon ab, ob die Daten noch zur Erfüllung der Aufgaben noch benötigt werden (s.a. Dauer der Speicherung).
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung:
Es besteht ein Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten des Bewerbers/Bieters zu verlangen, sofern nicht ein wichtiges öffentliches Interesse dem entgegensteht (z. B. wirtschaftliche Verwendung von Haushaltsmitteln).
Recht auf Widerspruch:
Recht auf Widerspruch:
Es besteht das Recht, aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation des Bewerbers/Bieters ergeben, der Verarbeitung der diesen betreffenden Daten zu widersprechen, sofern nicht ein überwiegendes öffen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134
verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem
Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren
innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach
Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt
der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30
Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen
Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn,
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer
Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist.
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat,
mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von
mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung,
abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen
Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des
Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den
Zuschlagerhalten soll, umfassen.
Siehe ferner § 160 GWB zu Nachprüfungsanträgen vor der Vergabekammer:
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1
Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.