Rahmenvereinbarungen zur Lieferung von Schnee- und Gleitschutzketten in 2 Losen Referenznummer der Bekanntmachung: 22/Schnee- und Gleitschutzketten/01
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Troisdorf
NUTS-Code: DEA2C Rhein-Sieg-Kreis
Postleitzahl: 53831
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bwfuhrpark.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarungen zur Lieferung von Schnee- und Gleitschutzketten in 2 Losen
Gegenstand der Ausschreibung ist die deutschlandweiten Lieferung von Schnee- und Gleitschutzketten für handelsübliche (hü) Fahrzeuge ohne und mit militärischer Sonderausstattung (hümS), wie PKW, TRAPO, LKW, KOM, Anhängern und Sonderfahrzeugen in den folgenden Losen:
Los 1 - Schneeketten
Los 2 - Gleitschutzketten
Pro Los wird eine unterschiedliche Anzahl an Rahmenvereinbarungspartnern gesucht.
Los 1: Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen
Los 2: Abschluss von bis zu zwei Rahmenvereinbarungen mit jeweils einem Unternehmen.
Schneeketten
BwFuhrparkService GmbH Postfach 3195 53831 Troisdorf
Zum Leistungsumfang des Auftragnehmers gehört
- Lieferung von Schneeketten,
- Entladung der Schneeketten am Anlieferort,
- Bereitstellung von technischen Unterlagen,
- Rücknahme von unbenutzten und original verpackten Schneeketten,
- technische Betreuung sowie ein Informationsdienst mit Bezug auf Neuerungen oder Änderungen.
Die Schneeketten müssen den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen. Sie müssen für die vorgesehenen Fahrzeuge und deren Bereifungsdimension uneingeschränkt ohne Reifenbindung geeignet sein. Ausgenommen, wenn in der Bereitstellungsgenehmigung (BerGe) einzelner
Fahrzeuge eine solche enthalten ist. Die Schneeketten unterliegen nur dann einer Reifenbindung, wenn dies
in der Freigabe der Schneekette oder des Fahrzeuges gefordert und vorgeschrieben ist.
Der Auftragnehmer stellt im Zuge seiner Leistungserfüllung im Auftragsfall das vollständige Einhalten der
zu dem Zeitpunkt gültigen Gesetze, Verordnungen, Normen und Regeln sicher.
Die Passfähigkeit der Schneeketten sowie ein ausreichender Spielraum in den Radkästen muss sichergestellt
sein. Schäden am Fahrzeug dürfen durch die Nutzung der Schneeketten nicht entstehen.
Die Schneeketten müssen grundsätzlich ohne die konstruktiven und sicherheitstechnischen Merkmale zu
beinträchtigen, montiert werden können. Eine Gefährdung der Fahrzeuginsassen und weiterer Verkehrs-
teilnehmer muss ausgeschlossen sein. Schneeketten müssen durch den Auftragnehmer überwiegend
an Standorte des Auftraggebers in Deutschland geliefert werden.
Diese Standorte des Auftraggebers sind auf der Homepage www.bwfuhrpark.de aufgeführt. In Ausnahmefällen
müssen Schneeketten auch an andere bundesweite Orte, wie z. B. Aufbauhersteller oder Materialschleusen
der Bundeswehr geliefert werden.
Die Schneeketten müssen durch den Auftragnehmer am Anlieferort abgeladen werden. An den Anlieferorten stehen keinerlei Hilfsmittel zur Entladung zur Verfügung. Für entstehende Kosten durch Wartezeiten des Entladens ist die BwFPS nicht haftbar. In die militärischen Liegenschaften der Bundeswehr, d.h. in gesicherten Bereichen von Kasernen erhalten nur Personen Einlass, welche keine Staatsangehörigkeit gemäß der aktuellen gültigen Staatenliste BMVg (Anlage Staatenliste) haben.
Zur Vereinfachung der Abläufe und Ressourcenschonung wickelt der Auftraggeber alle Prozessschritte weitestgehend elektronisch medienbruchfrei ab. Die Beschaffungsplattform der BwFPS ist SAP Ariba. Der Auftragnehmer hat kostenfrei sicherzustellen, dass sein elektronischer Katalog entweder in SAP Ariba selbst zur Verfügung steht oder über eine cXML-Schnittstelle (Punch-Out-Katalog) bis spätestens 21 Tage nach Zuschlag angebunden ist.
Der unter Ziffer II.1.5 aufgeführte Wert gibt die addierte Auftragswertschätzung aller Lose wieder. Der unter Ziffer II.2.6 aufgeführte Wert stellt die maximale Auftragssumme (Abrufobergrenze) dieses Loses (Los 1) dar. Der Dienstleistungs-/Lieferumfang ist in der Summe auf diesen Wert über die gesamte Vertragslaufzeit begrenzt.
Gleitschutzketten
BwFuhrparkService GmbH Postfach 3195 53831 Troisdorf
Zum Leistungsumfang des Auftragnehmers gehört
- Lieferung von Gleitschutzketten,
- Entladung der Gleitschutzketten am Anlieferort,
- Bereitstellung von technischen Unterlagen,
- Rücknahme von unbenutzten und original verpackten Gleitschutzketten,
- technische Betreuung sowie ein Informationsdienst mit Bezug auf Neuerungen oder Änderungen.
Die Gleitschutzketten müssen den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
entsprechen. Sie müssen für die vorgesehenen Fahrzeuge und deren Bereifungsdimension uneingeschränkt
ohne Reifenbindung geeignet sein. Ausgenommen, wenn in der Bereitstellungsgenehmigung (BerGe) einzelner
Fahrzeuge eine solche enthalten ist. Die Gleitschutzketten unterliegen nur dann einer Reifenbindung, wenn dies in der Freigabe der Gleitschutzkette oder des Fahrzeuges gefordert und vorgeschrieben ist.
Der Auftragnehmer stellt im Zuge seiner Leistungserfüllung im Auftragsfall das vollständige Einhalten der zu dem Zeitpunkt gültigen Gesetze, Verordnungen, Normen und Regeln sicher.
Die Passfähigkeit der Gleitschutzketten sowie ein ausreichender Spielraum in den Radkästen muss sichergestellt sein. Schäden am Fahrzeug dürfen durch die Nutzung der Gleitschutzketten nicht entstehen.
Die Gleitschutzketten müssen grundsätzlich ohne die konstruktiven und sicherheitstechnischen Merkmale zu beinträchtigen, montiert werden können. Eine Gefährdung der Fahrzeuginsassen und weiterer Verkehrsteilnehmer muss ausgeschlossen sein.
Hinsichtlich der Güte muss die Anforderung der Bundeswehr erfüllt werden. Diese Anforderung befindet sich in der Technischen Lieferbedingung TL 2540-0002 des BAAINBw (Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr). Für die Einhaltung dieser Anforderung hat der Auftragnehmer eigenverantwortlich Sorge zu tragen. Die TL 2540-0002 in der derzeit aktuellen Fassung ist als Anlage den Vergabeunterlagen beigefügt.
Vor Inverkehrbringung müssen Gleitschutzketten neben einer Fahrzeugherstellerfreigabe auch eine militärische Freigabe (Bereitstellungsgenehmigung) erhalten. Diese erteilt der aaS (amtlich anerkannter Sachverständiger) der Bundeswehr für hümS Fahrzeuge oder eine zivile zugelassene Prüforganisation für hü oder hü/Sd Fahrzeuge.
Diese Freigabe wird nur dann erteilt, wenn die im Zuge der Konfigurationsphase genannten Prüfpunkte mit Erfolg abgeschlossen werden. Die Prüfung der Prüfpunkte erfolgt im Rahmen einer integrierten Nachweisführung für hümS Fahrzeuge.
Gleitschutzketten müssen durch den Auftragnehmer überwiegend an Standorte des Auftraggebers in Deutschland geliefert werden. Diese Standorte des Auftraggebers sind auf der Homepage www.bwfuhrpark.de aufgeführt. In Ausnahmefällen müssen Gleitschutzketten auch an andere bundesweite Orte, wie z. B. Aufbauhersteller oder Materialschleusen der Bundeswehr geliefert werden.
Die Gleitschutzketten müssen durch den Auftragnehmer am Anlieferort abgeladen werden. An den Anlieferorten stehen keinerlei Hilfsmittel zur Entladung zur Verfügung. Für entstehende Kosten durch Wartezeiten des Entladens ist die BwFPS nicht haftbar.
In die militärischen Liegenschaften der Bundeswehr, d.h. in gesicherten Bereichen von Kasernen erhalten nur Personen Einlass, welche keine Staatsangehörigkeit gemäß der aktuellen gültigen Staatenliste BMVg (Anlage Staatenliste) haben.
Zur Vereinfachung der Abläufe und Ressourcenschonung wickelt der Auftraggeber alle Prozessschritte weitestgehend elektronisch medienbruchfrei ab. Die Beschaffungsplattform der BwFPS ist SAP Ariba. Der Auftragnehmer hat kostenfrei sicherzustellen, dass sein elektronischer Katalog entweder in SAP Ariba selbst zur Verfügung steht oder über eine cXML-Schnittstelle (Punch-Out-Katalog) bis spätestens 21 Tage nach Zuschlag angebunden ist.
Der unter Ziffer II.1.5 aufgeführte Wert gibt die addierte Auftragswertschätzung aller Lose wieder. Der unter Ziffer II.2.6 aufgeführte Wert stellt die maximale Auftragssumme (Abrufobergrenze) dieses Loses (Los 2) dar. Der Dienstleistungs-/Lieferumfang ist in der Summe auf diesen Wert über die gesamte Vertragslaufzeit begrenzt.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Gültig für beide Lose:
- Eintragung des Unternehmens in das Berufs- oder Handelsregister
Der Nachweis erfolgt mit Angebotsabgabe durch Vorlage eines aktuell gültigen Auszuges der Eintragung des Unternehmens in das Berufs- oder Handelsregister (bei GmbH & Co. KG auch der Komplementär-GmbH) nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, der die aktuelle Situation zum Zeitpunkt des Angebotes widerspiegelt. Der Auszug hat eine Datumsangabe zu enthalten.
Ausländische Unternehmen haben eine vergleichbare Bescheinigung vorzulegen, sofern eine solche nach Maßgabe der Rechtsvorschriften ihres Niederlassungsstaates erteilt werden kann. Ausländische Unternehmen aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten haben dabei die Gleichwertigkeit der Bescheinigung nachzuweisen.(Angebotsformular Ziffer 2.1)
- Eigenerklärung zu zwingenden Ausschlussgründen gemäß § 123 GWB
Der Nachweis erfolgt durch Eigenerklärung im Angebotsformular (Ziffer 2.2)
- Eigenerklärung zu fakultativen Ausschlussgründen gemäß § 124 GWB
Der Nachweis erfolgt durch Eigenerklärung im Angebotsformular (Ziffer 2.3)
Gültig für beide Lose:
Zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit sind Angaben zu den Umsätzen der letzten drei Geschäftsjahre der Unternehmensniederlassung(en) anzugeben. Sollte das Unternehmen abweichende Wirtschaftsjahre haben, ist dies entsprechend zu vermerken.
Für den Fall, dass der geforderte Umsatz im Rahmen der Eignungsleihe dem Bieter/der Bietergemeinschaft zur Verfügung gestellt wird, ist der Umsatz des eignungsverleihenden Unternehmens in die unten aufgeführte Tabelle einzutragen und die ausgefüllte Verpflichtungserklärung Eignungsleihe als Anlage beizufügen.
Gültig für Los 1 - Schneeketten:
Es ist der Gesamtjahresumsatz in Euro netto der letzten drei Geschäftsjahre und der Jahresumsatz, bezogen auf die Leistungen des Ausschreibungsgegenstandes, anzugeben.
Zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit ist im Jahresumsatz, bezogen auf die Leistungen des Ausschreibungsgegenstandes, mindestens [Betrag gelöscht] Euro netto pro Geschäftsjahr aus den letzten 3 Jahren (2019, 2020, 2021) erforderlich.
Sofern der geforderte Mindestjahresumsatz von [Betrag gelöscht] Euro netto pro aufgeführtes Geschäftsjahr unterschritten ist, führt dies zum Ausschluss des Angebotes.
Der Nachweis erfolgt mit Angebotsabgabe durch Einreichung des wahrheitsgemäß ausgefüllten Angebotsformulars (Ziffer 2.4).
Gültig für Los 2 - Gleitschutzketten:
Es ist der Gesamtjahresumsatz in Euro netto der letzten drei Geschäftsjahre und der Jahresumsatz, bezogen auf die Leistungen des Ausschreibungsgegenstandes, anzugeben.
Zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit ist im Jahresumsatz, bezogen auf die Leistungen des Ausschreibungsgegenstandes, mindestens [Betrag gelöscht] Euro netto pro Geschäftsjahr aus den letzten 3 Jahren (2019, 2020, 2021) erforderlich.
Sofern der geforderte Mindestjahresumsatz von [Betrag gelöscht] Euro netto pro aufgeführtes Geschäftsjahr unterschritten ist, führt dies zum Ausschluss des Angebotes.
Der Nachweis erfolgt mit Angebotsabgabe durch Einreichung des wahrheitsgemäß ausgefüllten Angebotsformulars (Ziffer 2.4).
Gültig für beide Lose:
Zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit wird die nachfolgende Betriebshaftpflichtversicherung gefordert: Betriebshaftpflicht inkl. Umwelt- und Produkthaftpflicht, German Standard, pauschal 5,0 Mio. Euro.
Der Nachweis erfolgt durch Eigenerklärung im Angebotsformular (Ziffer 2.5) Die Kopie der Police kann vom Auftraggeber nachgefordert werden. Sofern hier mit "NEIN" geantwortet wird, führt dies zum Ausschluss des Angebotes.
Gültig für beide Lose:
Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit sind Angaben zum Qualitätsmanagement in Ihrem Unternehmen zu machen.
Für den Fall, dass der geforderte Nachweis zum Bestehen eines Qualitätsmanagements im Rahmen der Eignungsleihe dem Bieter/der Bietergemeinschaft zur Verfügung gestellt wird, sind untenstehend Fragen durch das eignungsverleihende Unternehmen anzukreuzen und die ausgefüllte Verpflichtungserklärung Eignungsleihe als Anlage beizufügen.
Der Nachweis erfolgt auf Basis einer Eigenerklärung im losspezifischen Angebotsformular (Ziffer 2.6). Hier erklärt der Bieter, ob sein Unternehmen gemäß DIN EN ISO 9001 ff. zertifiziert ist (Angabe "JA" oder "NEIN") oder ob das Unternehmen über ein eingeführtes und mit der DIN EN ISO 9001 ff. vergleichbares Qualitätsmanagement verfügt (Angabe "JA" oder "NEIN").
Die Kopie des Zertifikats / der Nachweis kann vom Auftraggeber nachgefordert werden.
Sofern hier zweimal mit "Nein" geantwortet wird, führt dies zum Ausschluss des Angebotes.
Gültig für Los 1 - Schneeketten:
- Referenzen: Eigenerklärung über erbrachte Leistungen in Bezug auf die Lieferung von Schneeketten aus den letzten drei Jahren.
Für den Fall, dass Referenzen im Rahmen der Eignungsleihe dem Bieter/der Bietergemeinschaft zur Verfügung gestellt werden, ist die Anlage B des Angebotsformulars entsprechend durch den Eignungsverleiher auszufüllen und die ausgefüllte Verpflichtungserklärung Eignungsleihe als Anlage beizufügen.
Es gilt folgende Mindestanforderung:
Vorlage von mindestens zwei Referenzen aus den letzten drei Jahren über die Lieferung von je mindestens 50 Paar Schneeketten innerhalb eines Jahres an ein Unternehmen.
Referenzen gelten als vergleichbar, wenn die erbrachten Leistungen diesem Ausschreibungsgegenstand in Art und Umfang so weit ähneln, dass ein tragfähiger Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters eröffnet wird.
Die vorstehend geforderten Erklärungen über Referenzleistungen müssen jeweils folgende Angaben enthalten:
- Bezeichnung des Auftrags
- Kurze Beschreibung des Leistungsumfangs
- Name des Auftraggebers inklusive Ansprechpartner
- Zeitraum der Leistungserbringung
- Gelieferte Menge pro Jahr
Der Nachweis ist auf Basis einer Eigenerklärung, unter Verwendung der im losspezifischen Angebotsformular veröffentlichten Vorlage, zu erbringen. Sofern es dem Bieter verwehrt ist, den Referenzgeber namentlich in der Referenz zu nennen, hat er dies in der Referenz mitzuteilen und den Referenzgeber so konkret wie möglich zu umschreiben.
Die Vorlage von mehr als zwei den Mindestanforderungen genügenden Referenzen führt nicht zu einer besseren Bewertung.
Sofern die oben genannte Mindestanforderung anhand der eingereichten Referenzen nicht erfüllt wird, führt dies zum Ausschluss des Angebotes.
Gültig für Los 2 - Gleitschutzketten:
- Referenzen: Eigenerklärung über erbrachte Leistungen in Bezug auf die Lieferung von Gleitschutzketten aus den letzten drei Jahren.
Für den Fall, dass Referenzen im Rahmen der Eignungsleihe dem Bieter/der Bietergemeinschaft zur Verfügung gestellt werden, ist die Anlage B des Angebotsformulars entsprechend durch den Eignungsverleiher auszufüllen und die ausgefüllte Verpflichtungserklärung Eignungsleihe als Anlage beizufügen.
Es gilt folgende Mindestanforderung:
Vorlage von mindestens zwei Referenzen aus den letzten drei Jahren über die Lieferung von je mindestens 50 Paar Gleitschutzketten innerhalb eines Jahres an ein Unternehmen.
Referenzen gelten als vergleichbar, wenn die erbrachten Leistungen diesem Ausschreibungsgegenstand in Art und Umfang so weit ähneln, dass ein tragfähiger Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters eröffnet wird.
Die vorstehend geforderten Erklärungen über Referenzleistungen müssen jeweils folgende Angaben enthalten:
- Bezeichnung des Auftrags
- Kurze Beschreibung des Leistungsumfangs
- Name des Auftraggebers inklusive Ansprechpartner
- Zeitraum der Leistungserbringung
- Gelieferte Menge pro Jahr
Der Nachweis ist auf Basis einer Eigenerklärung, unter Verwendung der im losspezifischen Angebotsformular veröffentlichten Vorlage, zu erbringen. Sofern es dem Bieter verwehrt ist, den Referenzgeber namentlich in der Referenz zu nennen, hat er dies in der Referenz mitzuteilen und den Referenzgeber so konkret wie möglich zu umschreiben.
Die Vorlage von mehr als zwei den Mindestanforderungen genügenden Referenzen führt nicht zu einer besseren Bewertung.
Sofern die oben genannte Mindestanforderung anhand der eingereichten Referenzen nicht erfüllt wird, führt dies zum Ausschluss des Angebotes.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Für die Abgabe des Angebots sind zwingend die von der Vergabestelle vorgegebenen Formulare/Vordrucke zu verwenden und ausgefüllt abzugeben.
Geben mehrere Unternehmen als Bietergemeinschaft ein gemeinschaftliches Angebot ab, so wird dieses Angebot wie das Angebot eines Einzelbieters behandelt. Bietergemeinschaften sind Einzelbietern grundsätzlich gleichgestellt. Eine bestimmte Rechtsform ist nicht vorgeschrieben. Die Mitglieder einer Bietergemeinschaft haften gesamtschuldnerisch für die Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen. Im Falle einer Teilnahme als Bietergemeinschaft sind die Eignungsnachweise von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen.
Soweit der Bieter oder die Bietergemeinschaft zum Nachweis der Eignung die Kapazitäten anderer Unternehmen (z. B. eines Unterauftragnehmers oder eines konzernverbundenen Unternehmens) in Anspruch nimmt (sog. "Eignungsleihe"), muss mit Angebotsabgabe nachgewiesen werden, dass die für den Auftrag erforderlichen Kapazitäten dem Bieter bzw. der Bietergemeinschaft zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck kann der Bieter/die Bietergemeinschaft beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung des betreffenden Unternehmens vorlegen. Dieser Nachweis bzw. diese Erklärung ist als Anlage dem Angebot beizufügen. Jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft hat seine Eignung für den Teil der Leistungen nachzuweisen, den es im Auftragsfall übernimmt. Eignungsnachweise sind auch für Unternehmen vorzulegen, auf die sich ein Bieter/eine Bietergemeinschaft zum Nachweis seiner/ihrer Eignung beruft.
Der Auftraggeber behält sich vor, bei Angebotsabgabe nicht beiliegende bzw. den Anforderungen formal bzw. inhaltlich nicht genügende Dokumente, Nachweise, Angaben und Erklärungen unter Fristsetzung nachzufordern. Ein Anspruch der Bieter auf Nachforderung besteht nicht.
Ab einem Auftragswert von 30.000,- Euro wird die Vergabestelle beim Bundeskartellamt von Amts wegen einen Auszug aus dem Wettbewerbsregister und beim Bundesamt für Justiz einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister (gemäß § 150a Abs. 1 Nr. 4 GewO) anfordern und bei der Eignung entsprechend bewerten. Diese Anforderung erfolgt nur, sofern der Bieter für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommt.
Die gesamte Korrespondenz ist in deutscher Sprache abzufassen.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YHURQR6
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Hinsichtlich der Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verwiesen.
§ 160 GWB lautet wie folgt:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession
hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften
geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen
gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. §
134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.